Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 02.02.2006; Aktenzeichen 29 O 405/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.2.2006 verkündete Urteil des LG Köln - 29 O 405/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Als früherer Mandant nimmt der Kläger die Beklagten wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadenersatz in Anspruch.
Als Mitglied einer Erbengemeinschaft beauftragte er die Beklagten mit der Geltendmachung eines Anspruches auf Rückübertragung eines in E. belegenen Grundstückes. Das Grundstück wurde 1976 nach dem "Gesetz über den Aufbau der Städte in der DDR und der Hauptstadt Deutschlands, Berlin" (Aufbaugesetz) in Volkseigentum übergeführt. Auf diesen und weiter angrenzenden Grundstücken wurde in der Folgezeit das Gebäude der Volkspolizei errichtet. In der Sitzung der Entschädigungskommission am 8.12.1976 wurde eine Entschädigungssumme von 6.561 M/DDR festgelegt zugunsten der Vorerbin F. X. und der drei Nacherbinnen. Dieser Betrag gelangte nicht zur Auszahlung, sondern wurde mit auf dem Grundstück lastenden Forderungen i.H.v. 10.900 M/DDR verrechnet. Der überschießende Betrag wurde später erlassen.
1990 meldeten der Kläger und ein weiteres Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft bei der Stadt E. vermögensrechtliche Ansprüche an. 1997 lehnte die Behörde sowohl die Rückübertragung des Grundstückes als auch die Zahlung von Entschädigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass weder eine entschädigungslose Übertragung noch eine Enteignung gegen Zahlung einer geringeren Entschädigung als sie Bürgern der DDR zustand, vorliege und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von unlauteren Machenschaften gegeben seien, so dass die Maßnahmen der damaligen DDR-Behörden letztlich nicht zu beanstanden seien.
Nachdem der Kläger auch im Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben war, erhob er, anwaltlich vertreten durch die Beklagten, die auch schon im Verwaltungsverfahren tätig geworden waren, wobei der Beklagte zu 1) das Mandat federführend bearbeitete, am 8.4.1999 Klage vor dem VG E. - 4 K 1224/99. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.4.2002 legte das VG dar, dass das Klagebegehren keine Aussicht auf Erfolg habe und regte deshalb aus Kostengründen die Klagerücknahme an. Nach einer Sitzungsunterbrechung, in der sich der Kläger und der Beklagte zu 1) beraten hatten, wurde die Sache zum Spruch gestellt. Mit Urteil vom 25.4.2002 wies das VG die Klage ab. In der Folgezeit legte der Kläger, erneut anwaltlich durch die Beklagten vertreten, Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG ein. Diese wurde mit Beschl. v. 13.1.2003 - 7 B 81.02 - mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch dem VG Verfahrensfehler vorzuwerfen seien. Insbesondere wies das BVerwG darauf hin, dass es die Frage, ob eine entschädigungslose Enteignung im Verständnis des § 1 Abs. 1 lit. a VermG (Vermögensgesetz) dann vorliege, wenn zwar eine Entschädigung formal vorgesehen gewesen sei, diese jedoch mit auf dem Grundstück lastenden Hypotheken oder Grundschulden verrechnet werde, schon in seiner Entscheidung vom 24.3.1994 - 7 C 16.93 - = BVerwGE 95, 284, 287 verneint habe.
Mit seiner Klage macht der Kläger Rückzahlung von Gerichtskosten und Anwaltsgebühren für die Verfahren vor dem VG E. und dem BVerwG geltend.
Er hat die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1) habe ihm pflichtwidrig zur Klageerhebung geraten, obwohl aufgrund der seinerzeit schon ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten zu verneinen gewesen seien. Er hat behauptet, dass der Beklagte zu 1) trotz des Hinweises des VG im Termin zur Aufrechterhaltung der Klage und zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde geraten habe.
Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.545,67 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2003 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf eine Pflichtverletzung sei unsubstantiiert. Das VG E. habe weder den Sachverhalt richtig erfasst noch alle Einzelheiten zutreffend gewürdigt. Der Beklagte zu 1) habe den Kläger zu jeder Zeit wegen der Risiken der Rechtsverfolgung zutreffend beraten. Allerdings sei die bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung bei Klageerhebung noch nicht so eindeutig gewesen, dass von einer Aussichtslosigkeit auszugehen gewesen sei.
Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Hilfsweise haben sie die Aufrechnung erklärt mit Honorarforderungen für das Verwaltungsverfahren i.H.v. 3.803,01 EUR sowie 1.646,80 EUR für eine Ratsgebühr.
Das LG hat die Klage weit überw...