Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 30.06.1992; Aktenzeichen 25 O 442/88) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Juni 1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 442/88 – unter teilweiser Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels bezüglich des Schmerzensgeldantrages und unter Zurückweisung der Anschlußberufung teilweise wie folgt abgeändert:
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Oktober 1988 zu zahlen.
- Die Klage auf Ersatz des Verdienstausfalls ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
- Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung des Beklagten im Dezember 1985 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte kraft Gesetzes übergegangen sind oder noch übergehen.
- Der weitergehende Schmerzensgeldantrag wird abgewiesen.
- Wegen der Klage auf Ersatz des Verdienstausfallschadens wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten, auch über die des Berufungsverfahrens, bleibt der Entscheidung des Landgerichts vorbehalten.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 30.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder einer Genossenschaftsbank zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz mit der Behauptung, der Beklagte habe ihn unter Verstoß gegen die ärztliche Kunst und Sorgfalt behandelt. Ende November 1985 suchte der am 29. April 1935 geborene Kläger den Beklagten – einen niedergelassenen Orthopäden – unter anderem wegen Schmerzen im linken Knie auf. In der Zeit vom 02. Dezember bis zum 20. Dezember 1985 injizierte der Beklagte sechs Mal intraartikulär das Medikament D. S. Wegen starker Knieschmerzen ließ sich der Kläger am 21. Dezember 1985 von Dr. B. notärztlich behandeln. Am 23. Dezember 1985 stellte er sich erneut beim Beklagten vor, wobei er auf die notärztliche Behandlung hinwies. Durch Punktion gewann der Beklagte 45 ml eines serösen Ergusses. Anschließend injizierte er das Medikament D. S vermischt mit M. Am nächsten Tag wiederholte er die Behandlung. Wie auch tags zuvor veranlaßte er keine Untersuchung des Punktats. Am 25. Dezember 1985 injizierte der vom Kläger konsultierte Neurologe und Psychiater Dr. R. wegen anhaltender Schmerzen eine Ampulle B. intramuskulär und T. intravenös. Am 26. Dezember 1985 suchte der Kläger das Krankenhaus der Streithelferin zu 1) auf. Dort wurde das Knie erneut punktiert und der Kläger dann nach Hause entlassen. Die Untersuchung des Punktats erbrachte den Nachweis „staphylococcus aureus”. Am 27. Dezember 1985 wurde der Kläger stationär aufgenommen. Seine Körpertemperatur betrug 39 Grad, die Blutsenkungsgeschwindigkeit 110/127 und die Leukozytenzahl 9,8/nl. Das linke Bein wurde auf einer Gipsschiene ruhig gestellt, eine antibotische Behandlung mit Sobelin eingeleitet sowie am 30. Dezember 1985 und am 02. Januar 1986 Lavagen des Gelenks mit Injektionen von R. vorgenommen. Unter dieser Behandlung waren im Punktat Anfang Februar 1986 keine Bakterien mehr nachzuweisen. Am 06. Februar 1986 wurde eine subtotale Synovektomie vorgenommen. Hierbei war stellenweise der arodierte Knorpel falzförmig abzuheben. Das mediale Seitenband und das vordere Kreuzband waren teilweise aggressiv zersetzt. Innen- und Außenmeniskus wiesen ebenfalls aggressive Veränderungen auf und wurden zur Hälfte reseziert. Am medialen Femur-Kondylus war etwa 1/3 des Knorpels abzuheben. Die feingewebliche Untersuchung des entfernten Gelenkkapsel-Gewebes ergab eine ausgeprägte chronische, eher unspezifische granulierende und fibrinöse Synovitis. Am 13. März 1986 wurde der Kläger entlassen.
Er hat behauptet, die Injektionen mit D. S seien kontrainjiziert oder zumindest nur nach eingehender – aber unterbliebener – Risikoaufklärung vertretbar gewesen. Jedenfalls die zwei letzten Injektionen hätten wegen einer erkennbaren Entzündung nicht mehr erfolgen dürfen. Auch habe der Beklagte es schuldhaft versäumt, die Punktate untersuchen zu lassen. Infolge der Verzögerung der gebotenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen bezüglich der Infektion sei es unter anderem zu einer völligen Kniesteife und einer dadurch bedingten Depression gekommen. Auch könne er in seinem Beruf als Maler und Anstreicher nicht mehr arbeiten. Ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 DM sei angemessen. Sein Verdienstausfallschaden seit November 1985 belaufe sich auf monatlich 1.840,90 DM.
Er hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen...