Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 30.07.2003; Aktenzeichen 23 O 375/02) |
Gründe
I. Die Klägerin, Witwe des am 21.10.2001 an den Folgen eines akuten Myokardinfarktes verstorbenen Versicherungsnehmers, macht Ansprüche aus einer seitens ihres Ehemannes bei der Beklagten unterhaltenen Risikolebensversicherung geltend. Den entsprechenden Versicherungsantrag hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin am 25.05.1998 gestellt, wobei die Gesundheitsfragen in dem Antragsformular durchgehend verneint wurden. Der Antrag wurde entsprechend angenommen. Die Klägerin ist die Bezugsberechtigte im Todesfall. Entgegen seinen Angaben zu den Gesundheitsfragen war der Ehemann der Klägerin seit 1996 u.a. wegen Bluthochdrucks mit Betablockern regelmäßig behandelt worden; er hatte im weiteren Verlauf die medikamentöse Behandlung eigenmächtig reduziert bzw. abgebrochen, obwohl er über die damit verbundenen Risiken und gesundheitlichen Gefahren ausdrücklich informiert worden war. Die Klägerin meldete nach dem Tod ihres Ehemannes ihren Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherungssumme in Höhe der Klageforderung bei der Beklagten an; die Beklagte veranlasste daraufhin am 13.11.2001 eine Nachfrage bei der Ärztin Dipl.-med. L., die in dem Antragsformular als Hausärztin aufgeführt worden war. Im Hinblick auf den Inhalt dieser Arztauskunft trat die Beklagte mit Schreiben vom 05.03.2004 gemäss §§ 16 f. VVG wegen des verschwiegenen Bluthochdruckes vom Vertrag zurück.
Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Rücktrittsfrist sei versäumt worden und hierzu behauptet, die Ärztin habe den Bericht vom 25.11.2001 zeitnah abgesandt, und dieser müsse bei der Beklagten um den 27.11.2001 herum eingegangen sein, weshalb der Rücktritt Anfang März verspätet sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.564,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäss § 288 Abs. 1 BGB seit dem 01.03.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe den Arztbericht vom 25.11.2001 nie im Original erhalten, sondern vielmehr angesichts der ausbleibenden Antwort der Ärztin die unter dem 07.02.2002 an die Erstellung des Arztberichtes erinnert. Daraufhin sei ihr am 04.03.2002 erstmals der Arztbericht per Fax übermittelt worden, weshalb der Rücktritt rechtzeitig erklärt worden sei.
Durch Urteil vom 30.07.2003, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Rücktritt sei verspätet erklärt worden. Auch wenn es sich zunächst bei der Anfrage vom 13.11.2001 lediglich um eine Routineanfrage gehandelt und kein konkreter Verdacht auf eine Obliegenheitsverletzung bestanden habe, hätte es der Beklagten oblegen, zeitnah diesbezüglich Rückfrage zu halten.
Mit ihrer gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel umfassender Klageabweisung weiter. Sie rügt Rechtsfehler, nämlich eine unrichtige Anwendung des § 20 Abs. 1 VVG und trägt hierzu vor, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es sei der Beklagten versagt, sich auf die Rücktrittsfrist zu berufen, da sie diese nur durch verspätete Einholung einer wiederholten Nachfrage noch gewahrt habe. Diese Auffassung des Landgerichts stehe nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass im vorliegenden Fall zunächst kein konkreter Verdacht hinsichtlich einer rücktrittsrelevanten Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers bei Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antragsformular bestanden habe, sodass sie auch nicht zu umgehender wiederholter Nachfrage gehalten gewesen sei.
Die Klägerin tritt dem unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil entgegen und verweist zusätzlich auf einen mit der Berufungserwiderung erstmals eingereichten Arztbericht des Krankenhauses F., in welchem der Versicherungsnehmer verstorben ist. In diesem auf den 08.11.2001 datierenden Bericht wird u.a. zu der Frage: "Was haben Sie von den Angehörigen oder der Umgebung des Verstorbenen über die letzte Krankheit und sonstige Leiden in Erfahrung gebracht?" mit "Bluthochdruck" beantwortet. Die Klägerin ist der Ansicht, auf Grund dieser ärztlichen Mitteilung habe für die Beklagte im Hinblick auf die Todesart des Versicherungsnehmers durchaus Veranlassung zu einem begründeten Verdacht hinsichtlich einer unrichtigen Beantwortung der Gesundheitsfragen bestanden, dem sie umgehend - dies auch durch mehrfache Nachfrage bei Ausbleiben der erbetenen ärztlichen Auskunft - habe nachgehen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Klageabweisung. Ansprüche der Klägerin aus dem Risikolebensversicherungsvertrag ihres verstorbenen Ehemannes bei der Beklagten bestehe...