Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 18 O 54/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.11.2016 - 18 O 54/16 - abgeändert.
Die Klage wird als derzeit unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt das beklagte Erzbistum auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch.
Die Klägerin ist Witwe und Alleinerbin des im Verlauf des Rechtsstreits verstorbenen I (Erblasser) und hat durch Schriftsatz vom 27.09.2016 (Bl. 125 GA) den Prozess aufgenommen. Der Erblasser war Inhaber eines Malerbetriebs.
Im Jahr 2015 ließ das beklagte Erzbistum umfangreiche Neu- und Umbauarbeiten auf dem Gelände der früheren Abtei in der Cstraße 26 in T durchführen, um dort ein Hotel zu errichten.
Mit Angebot vom 08.04.2015 bot der Erblasser dem beklagten Erzbistum Dämmungs- und Malerarbeiten für dieses Bauvorhaben an. Am 24.04.2015 fand im Generalvikariat des Beklagten ein nachgeschaltetes Bietergespräch statt. Laut Ziffer 20 des hierbei angefertigten und von dem Erblasser und den Vertretern des beklagten Erzbistums unterzeichneten Protokolls waren Vertragsgrundlage u.a. die zusätzlichen Vertragsbedingungen für Bauaufträge (ZVB) des Beklagten (Anlage B 1/Bl. 52 f. GA). Ziffer 30 dieser ZVB lautet:
"Gerichtsstand (§ 18 Streitigkeiten)
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers (Bauherr). Etwaige Streitigkeiten sollen im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen werden, jedoch erst wenn der Versuch einer Schlichtung durch die Schieds- und Einigungsstelle beim Erzbistum L nicht zum Erfolg geführt hat."
Mit Bauleistungsauftrag vom 11./25.06.2015 (Anlage B 2/Bl. 54 f. GA) beauftragte das beklagte Erzbistum den Erblasser mit den angebotenen Dämm- und Malerarbeiten. Die Auftragssumme brutto betrug 204.457,64 EUR. Laut der Annahmeerklärung auf S. 2 des Auftrags bestätigte der Erblasser u.a., dass die ZVB Vertragsinhalt wurden.
Am 05.11.2015 erfolgte die Abnahme der Leistungen des Erblassers, wobei ein schriftliches Abnahmeprotokoll gefertigt und unterschrieben wurde (Anlage B 4/Bl. 59 GA). Dabei wurden verschiedene Mängel festgestellt und in einer dreiseitigen Anlage zum Abnahmeprotokoll festgehalten (Bl. 60-62 GA).
Nachdem er unter dem 13.11.2015 eine Aufmaßliste (Anlage 3/Bl. 11-33 GA) gefertigt hatte, stellte der Erblasser mit Datum 16.11.2015 dem Beklagten eine als "6. Abschlagsrechnung" überschriebene Rechnung (Anlage 2/Bl. 5-10 GA), in der es einleitend wörtlich heißt: "Für die geleisteten Arbeiten und Material, bitten wir um eine 2. Abschlagszahlung". Aus der Rechnung ergibt sich eine Zwischensumme von 183.111,89 EUR netto. Abzüglich 3 % Nachlass (5.493,36 EUR), 0,8 % Bauwesen (1.464,90 EUR) und 5 % Sicherheiten (9.155,59 EUR) sowie zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer ergab sich ein "Gesamt Rechnungsbetrag" von 198.727,67 EUR. Abzüglich von fünf Abschlagszahlungen in einer Gesamthöhe von 139.198,39 EUR brutto errechnete sich ein Zahlungsbetrag von 59.529,28 EUR. Laut den "Zahlungsbedingungen" war die Rechnung zahlbar mit 2 % Skonto bis zum 30.11.2015, danach bis zum 07.12.2015 ohne Abzug.
Die Rechnung ging dem beklagten Erzbistum am 18.11.2015 zu. Nachdem bis zum 07.12.2015 keine Zahlung erfolgt war, forderte der Erblasser es mit anwaltlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2015 (Anlage 4/Bl. 34 GA) unter Fristsetzung bis 19.12.2015 zur Zahlung auf. Am 09.12.2015 leistete das beklagte Erzbistum nach Prüfung der Rechnung und der Aufmaßliste eine Zahlung von 22.088,57 EUR. Durch die vorgerichtliche Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten entstanden Kosten i.H.v. 1.642,40 EUR netto.
Zu einem Schlichtungsversuch vor der Schieds- und Einigungsstelle des beklagten Erzbistums kam es vor Klageerhebung nicht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der fehlende Schlichtungsversuch stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Es liege keine Schiedsvereinbarung vor, da die Schlichtungsstelle des beklagten Erzbistums nicht die Befugnis habe, abschließend über die Streitigkeit zu entscheiden. Ziffer 30 ZVB sei ferner mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, weil sie nicht erkennen lasse, welche Streitigkeiten betroffen seien und nach was für einem Verfahren der Versuch einer Schlichtung durchgeführt werden solle. Zudem werde die Klägerin durch die fragliche Klausel unangemessen benachteiligt. Die Schlichtungsstelle sei bei dem Beklagten angesiedelt und daher kein neutrales Organ, sondern eine einseitig interessenorientierte Einrichtung. Sie sei daher zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ungeeignet. Durch einen Schlichtungsversuch werde...