Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 323/17) |
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln (23 O 323/17) vom 10.09.2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.365,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechenden Anspruchs der Klägerin gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH (AG Köln 72 IN 53/17).
Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2017 freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die ausgeurteilten Ansprüche der Klägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Baugeld und nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der A GmbH in Anspruch, für die die Klägerin als Subunternehmer tätig gewesen ist.
Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
1. Mit Werkvertrag vom 20.11.2014 beauftragte das Erzbistum Köln die Firma A GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, mit Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten in der Jugendbildungsstätte B.
Das Erzbistum leistete im Zeitraum vom 19.03.2015 bis einschließlich 06.08.2015 (Anl. zum Schriftsatz der Klägerin vom 27.06.2019, Bl. 240-244 GA) Zahlungen in Höhe von insgesamt 210.058,43 EUR an die A GmbH.
2. Die A GmbH beauftragte die Klägerin als Subunternehmerin mit der Durchführung des Gewerks "Zimmermannarbeiten", die die Klägerin zwischen dem 11.07.2015 und dem 17.08.2015 ausführte.
Zwei Abschlagsrechnungen der Klägerin an die A GmbH vom 04.05.2015 und vom 10.07.2015 glich die A GmbH mit insgesamt 84.926,11 EUR aus.
Am 17.08.2015 (Anl. zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.06.2020, Bl. 399-405 GA) stellte die Klägerin der A GmbH die erste Fassung einer 3. Abschlagsrechnung über noch 46.424,08 EUR (von insgesamt 131.350,19 EUR) für den Leistungszeitraum 11.07.2015 bis 17.08.2015.
3. Die A GmbH stellte daraufhin am 09.09.2015 (Anl. zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.06.2020, Bl. 419-425 GA) dem Erzbistum Köln für "Erweiterte Zimmer- und Holzbauarbeiten" eine Abschlagsrechnung ("6. Teilrechnung", Rechnungsnummer 2015032) über 164.266,50 EUR.
Das Erzbistum Köln überwies am 21.09.2015 (Anl. zum Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2019, Bl. 141 GA) mit dem Verwendungszweck "2xxxxx2 1xxxx0 Projekt Haus B einen Betrag in Höhe von 76.682,56 EUR an die A GmbH.
Darüber hinaus monierte das Erzbistum Köln, dass die in der Abschlagsrechnung enthaltenen Positionen 5.210, 5.220 und 5.230 nicht beauftragt worden seien.
4. Im Hinblick auf die Monierung seitens des Erzbistums stellte die Klägerin der A GmbH unter dem 23.10.2015 (Anl. K 2, Bl. 14-19 GA) sodann eine geänderte Fassung der o.g. 3. Abschlagsrechnung über nunmehr nur noch 36.498,32 EUR (von insgesamt 121.424,43 EUR) für den Leistungszeitraum 11.07.2015 bis 17.08.2015.
5. Am 02.11.2015 trafen das Erzbistum Köln und die A GmbH eine Änderungsvereinbarung zum Werkvertrag vom 20.11.2014.
Hierin vereinbarten sie u.a., dass das Los "Zimmermann- und Holzarbeiten" mit der Abschlagsrechnung der A GmbH vom 09.09.2015 abgegolten und abgerechnet seien.
6. Im Januar 2016 (Anl. 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18.06.2020, Bl. 454 GA) schlossen die Klägerin und die A GmbH eine "Vergleichsvereinbarung", in der es u.a. hieß:
"Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin eine Forderung in Höhe von EUR 36.498,32 inkl. der gesetzl. Ust. Die Parteien haben sich in einem Gespräch im Januar 2016 auf folgende Ratenzahlung geeinigt. ..."
Am 12.02.2016 erbrachte die A GmbH eine erste Ratenzahlung in Höhe von 9.133,25 EUR auf die 3. Abschlagsrechnung der Klägerin vom 23.10.2015.
Weitere Zahlungen der A GmbH an die Klägerin blieben aus.
7. Mit Klageschrift vom 09.04.2016 (Anl. BK 1, Bl. 364-368 GA) machte die Klägerin daraufhin den noch offenen Restbetrag aus der 3. Abschlagsrechnung vom 23.10.2015 in Höhe von 27.365,07 EUR gerichtlich geltend.
In dem beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 18 O 120/16 geführten Verfahren schlossen die Klägerin und die A GmbH am 11.01.2017 (Anl. K 1, Bl. ...