Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistung nach freier Kündigung (§ 648 BGB) ist vom Schutzzweck des § 1 BauFordSiG nicht erfasst.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 15 O 217/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.10.2019 - 15 O 217/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.920,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der zur Tabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A GmbH, Amtsgericht Köln - 72 IN 430/15 - zur laufenden Nummer xx festgestellten Forderung der Klägerin in Höhe von 3.679,16 EUR sowie zur laufenden Nummer x1 festgestellten Forderung der Klägerin in Höhe von 65.241,12 EUR zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die im Klageantrag zu Ziffer 1. zuerkannte Forderung der Klägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert der Berufung wird festgesetzt auf 84.995,04 EUR.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat die Berufung zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin, ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen, nimmt den Beklagten als den bis zu deren Insolvenz im Jahr 2016 alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der A GmbH (im Weiteren: Schuldnerin) wegen unerlaubter Handlung unter dem Vorwurf der zweckwidrigen Verwendung von Baugeldern (§ 1 BauFordSiG) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Schuldnerin wurde durch die F, bestehend aus der B Bauunternehmung GmbH u Co. KG und der Bauunternehmung C GmbH, mit den Dachdeckerarbeiten für das Bauvorhaben D Str. in E, bestehend aus 12 Mehrfamilienhäusern mit 86 Wohneinheiten, zu einem Pauschalpreis von 984.000,00 EUR netto beauftragt.
Die Schuldnerin erhielt auf diesen Pauschalpreis von der F bis zum 22.12.2014 Zahlungen in Höhe von mindestens 942.778,35 EUR.
Die Leistungen erbrachte sie teilweise durch eigene Arbeitskräfte und betraute im Übrigen verschiedene Subunternehmer mit der Ausführung von Teilgewerken, darunter auch die Klägerin.
Die Beauftragung der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt noch als G GmbH Garten- und Landschaftsbau firmierte, erfolgte unter Einbeziehung der VOB/B auf der Grundlage des Angebotes vom 17.12.2013 (Anlage K2, Bl. 22 ff. des Anlagenheftes) mit Schreiben vom 16.02.2014 (Anlage K3, Bl. 50 f. des Anlagenheftes) und betraf die Gewerke Dachbegrünung und Plattenbelag. Die Auftragssumme des Einheitspreis-Vertrages belief sich auf 279.738,71 EUR netto.
Mit Schreiben vom 21.11.2014 (Anlage K4, Bl. 52 des Anlagenheftes) forderte die Klägerin die Schuldnerin zur Leistung einer Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. auf, nachdem diese von sechs nach Baufortschritt gestellten Abschlagsrechnungen nur zwei ausgeglichen hatte. Wegen der Weigerung der Schuldnerin, die begehrte Sicherheit zu erbringen, erwirkte die Klägerin am 04.05.2015 in erster Instanz ein dahingehendes Urteil bei dem LG Köln - 18 O 390/14 - (Anlage K 6, Bl. 57 ff. des Anlagenheftes). Dieses erging nicht vollständig in Rechtskraft, weil das gegen Teile des Urteils eingeleitete Berufungsverfahren wegen der Insolvenz der Schuldnerin gem. § 240 ZPO unterbrochen und nicht wieder aufgenommen wurde.
Mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K8, Bl. 70 des Anlagenheftes) und später noch einmal mit Schreiben vom 01.12.2014 (Anlage K10, Bl. 72 des Anlagenheftes) untersagte die Klägerin der Schuldnerin die Verwertung des in ihrem Eigentum stehenden Baumaterials, welches sich noch auf der Baustelle befand. Die Schuldnerin ließ das Material dennoch verbauen, nachdem sie mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2014 (Anlage K9, Bl. 71 des Anlagenheftes) dessen Bezahlung zugesagt hatte.
Die Klägerin stellte alsdann ihre Tätigkeit ein und rechnete ihre bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen gegenüber der Schuldnerin mit der Schlussrechnung vom 11.12.2014 (Anlage K5, Bl. 53 ff. des Anlagenheftes) und die nicht mehr vollständig ausgeführten Leistungen mit der Schlussrechnung vom 11.02.2015 (Anlage K7, Bl. 67 ff. des Anlagenheftes) ab.
Am 17.12.2014 verkaufte die Schuldnerin ihre gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung einschließlich diverser Firmenfahrzeuge an die H GmbH, deren Alleingesellschafter und Mitgeschäftsführer der Beklagte war, zu einem Kaufpreis von 43.400,00 EUR netto. Vereinbarungsgemäß wurde der Kaufpreis im Wege der Verrechnung mit vermeintlichen Darlehensrückzah...