Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 2 O 504/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.11.2017, 2 O 504/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in der Berufung noch um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung an dem Fonds "T geschlossener Immobilienfonds für G" (im Folgenden auch: "G 04") zu einem Nominalbetrag von 20.000,00 EUR zzgl. 5% Agio. Der Kläger wurde vor Erwerb der Beteiligung durch die für die Beklagte tätige Zeugin W beraten.

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 422 ff. GA).

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Bezug auf den "G 04"-Fonds stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, dass dem klägerischen Vorbringen zwar ein Verstoß gegen das Gebot der anlegergerechten Beratung insgesamt nicht entnommen werden könne. Denn bereits aufgrund des unstreitigen Schriftwechsels zwischen dem Kläger und der Zeugin W könne das Anlageziel des Klägers nicht dahin verstanden werden, dass er die Altersvorsorge nur durch die Investition in risikolose Anlagen wie festverzinsliche Spareinlagen habe erreichen wollen. Vielmehr habe eine breite Streuung stattfinden sollen, wobei dem Kläger sichere Anlagen mit geringerer Renditeerwartung und weniger sichere mit höherer Renditeprognose empfohlen worden seien. Dies habe der Kläger erkannt und auch gebilligt. Eine Anlage des ererbten Vermögens in festverzinsliche Anlagen sei für den Kläger nicht in Betracht gekommen, nachdem sein in der persönlichen Anhörung erklärtes Ziel gewesen sei, höhere Renditen zu erzielen. In dieser Anhörung habe der Kläger auch geschildert, dass er von dem von der Zeugin angesprochenen Totalverlustrisiko hinsichtlich der Beteiligung nicht abgeschreckt worden sei. Vielmehr habe er daraufhin nur die Einschränkung gemacht, ethisch korrekte Anlagen zeichnen zu wollen. Das Anlageziel des Klägers, sein Vermögen breit und vielschichtig anzulegen, sei damit aus der Sicht ex ante als umgesetzt anzusehen.

Die Beratung sei jedoch nicht anlagegerecht gewesen, da der Kläger vor der Zeichnung nicht hinreichend über seine Haftung in der französischen Personenhandelsgesellschaft aufgeklärt worden sei. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Zeugin W ihn mündlich nicht über seine Rechtsstellung im Falle des Beitritts aufgeklärt habe; dies ergebe sich aus der Schilderung des Klägers und den Bekundungen seiner Ehefrau, der Zeugin Professor Dr. F. Die Zeugin habe zwar Erinnerungslücken offenbart, jedoch sei nach ihrer Erinnerung über diesen Fonds nur derart gesprochen worden, dass es sich um eine günstige Anlage handele und der Mieter gut sei. Die Bekundungen der Zeugin W stützten dieses Ergebnis, da auch diese sich nicht habe erinnern können, dass die rechtliche Konstruktion des Fonds Thema bei der Beratung gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufklärung durch Aushändigung des Prospektes erfolgt sei. Zwar habe der Kläger den Prospekt jedenfalls nach den Beratungsgesprächen und vor der Zeichnung erhalten. Es habe für den Kläger - für die Beklagte ersichtlich - angesichts der Fülle des Materials jedoch die Gefahr bestanden, dass bei oberflächlicher Lektüre die wesentlichen Gesichtspunkte aus dem Blick gerieten. Die Zeugin W habe den Kläger und seine Ehefrau zwar auch auf bestimmte Seiten im Prospekt hingewiesen, sie sei ihn aber nach eigenem Bekunden nicht Seite für Seite durchgegangen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der geltend gemacht wird: Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch die rechtzeitige Aushändigung eines Prospektes als Mittel der Aufklärung genügen könne. Zum Inhalt des Prospektes verhalte sich das Urteil nicht, vielmehr verlange das Landgericht eine Aufklärung unabhängig von der Prospektübergabe. Hingegen sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend, dass dem Anleger eine Information anhand des Prospektes ermöglicht werde, wobei eine sorgfältige Lektüre des Prospekts durch den Anleger vorausgesetzt werden dürfe. Ein Prospektfehler liege nicht vor, insbesondere würden die Haftungsrisiken im Prospekt ausreichend dargestellt. Zudem habe die Beklagte eine Plausibilitätsprüfung bzw. kritische fachmännische Prüfung des Prospektes vorgenommen, bei der ebenfalls keine Prospektfehler zu Tage getreten seien; Grundlage dieser Prüfung sei ein Prospektgutachten der Streithelferin gewesen. Hierauf sei das Landgericht nicht eingegangen. Zudem sei die Kausalit...

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