Tatbestand
Die Klägerin wurde am 16.11.1987 durch Kaiserschnitt in der 27. Schwangerschaftswoche als zweite Zwillingsfrühgeburt nach ihrer Schwester D. im St. A.- Hospital in E. geboren. Auf Grund einer schweren perinatalen Asphyxie lag keine Spontanatmung bei der 970 g schweren Klägerin vor; Herzreaktionen waren nicht feststellbar. Die Apgar- Werte betrugen 0/ 1/ 5, der Nabelschnur- pH - Wert 7,09. Nach Absaugen durch das bei der Geburt anwesende Neugeborenen - Transport- Ärzte Team wurde die Klägerin umgehend intubiert und beatmet sowie medikamentös behandelt. Anschließend wurde sie in die Kinder- Intensiv- Station der Beklagten zu 1) verlegt. Dort wurde sie wegen ihres Atemnotsyndroms bei bronchopulmonaler Dysplasie weiterhin kontrolliert bis zum 31.12.1987 künstlich beatmet, zum Teil mit reinem Sauerstoff. Eine Sepsis mit Pneumonie erforderte eine allgemeine antibiotische Behandlung. Wegen einer Hirnblutung 2. Grades im linken Ventrikel mit einem einmaligen Frühgeborenenkrampf mußte antikonvulsiv behandelt werden. Weiterhin wurden rezidivierende Anfälle von langsamer Herzfrequenz und von Atemstillständen beobachtet.
Bei Beginn der Intensivbehandlung wurde der Vater der Klägerin über deren typische Risiken aufgeklärt, u.a. über die Gefahr einer retrolentalen Fibroplasie (RLF). Am 12.1.1988 erfolgte die Verlegung der Klägerin in gutem Allgemeinzustand auf die Früh- und Neugeborenenstation der Beklagten zu 1). Hier war seit einigen Monaten die Beklagte zu 2) als Assistenzärztin für Kinderheilkunde im ersten Weiterbildungsjahr unter der Leitung eines Oberarztes zusammen mit mehreren weiteren Kollegen beschäftigt. Zur Früherkennung einer etwaigen retrolentalen Fibroplasie wurden bei der Klägerin augenärztliche Kontrolluntersuchungen durchgeführt. Eine Untersuchung der Klägerin am 17.12.1987 hatte, soweit zu beurteilen, keine Augenveränderungen erkennen lassen. Am 12.1.1988 waren - noch auf der Intensivstation- unter schwierigen augenärztlichen Untersuchungsbedingungen bei nur mittelweiter Pupille und ständigem Bell'schen Phänomen keine Details am Augenhintergrund beurteilbar. Es wurde ein hellroter Fundusreflex konstatiert und eine kurzfristige weitere Kontrolle vorgeschlagen. Da auf der Früh- und Neugeborenenstation keine Augenärzte tätig sind, wurden die bei der Klägerin im folgenden durchzuführenden Kontrolluntersuchungen der Augen durch konsiliarisch hinzugezogene Augenärzte anderer Abteilungen der Beklagten zu 1) vorgenommen. Eine am 14.1.1988 gezielt auf eine etwaige RLF durchgeführte Untersuchung erlaubte wiederum keinen optimalen Einblick; die Pupille war zwar ohne Befund, jedoch ließ sich die Netzhautperipherie nicht beurteilen. Der Konsiliarbericht enthält in der Rubrik "Therapievorschlag" den Vermerk: "Procedere : Wir werden mit dem Oberarzt Rücksprache nehmen!" Am 21.1.1988 fand auf Anforderung der Früh- und Neugeborenenabteilung ein erneutes augenärztliches Konsil statt. Bei engen Pupillen war auch diesmal laut Konsilsbericht nur eine "schlechte Beurteilbarkeit" gegeben. Der Augenarzt notierte deshalb: "Was man sieht, ist regelrecht, aber man sieht zu wenig". Er empfahl eine Kontrolle in drei Wochen. Der Konsilsbericht wurde - wie schon der Bericht vom 14.1.1988- von der Beklagten zu 2) abgezeichnet.Eine weitere augenärztliche Untersuchung der Klägerin hat bei der Beklagten zu 1) nicht stattgefunden. Die Klägerin wurde am 19.2.1988 zusammen mit ihrer Zwillingsschwester durch die Beklagte zu 2) in die Obhut ihrer Eltern entlassen, wobei zwischen den Parteien die näheren Umstände der Entlassung streitig sind. Insbesondere streiten die Parteien darüber, ob die Eltern der Klägerin auf die Notwendigkeit unverzüglicher ambulanter augenärztlicher Untersuchungen zwecks Abklärung einer RLF hingewiesen wurden. Bei der Entlassung wurde den Eltern der Klägerin ein Nahrungsplan übergeben, in welchem sich außer handschriftlichen Eintragungen zur Ernährung und Medikation der Klägerin der folgende Vermerk befindet: "Entwicklungsdiagnostik 7.6. 10.00 + 11.00 Kinderpoliklinik II. Etage + Überweisungsschein Augen - KUS- Atemmonitorüberwachung"Ein gleichlautender Vermerk befand sich am Ende des von der Beklagten zu 2) angefertigten - datumslosen- vorläufigen Entlassungsberichtes, den der mit der Weiterbehandlung der Klägerin befaßte Kinderarzt Dr. K. am 4.3.1988 erhielt. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Entlassungsberichts wird auf Bl. 151 d.A. verwiesen.Der offizielle, von der Beklagten zu 2) diktierte Entlassungsbericht, welcher nachrichtlich auch an Dr. K. übersandt wurde, datiert vom 13.5.1988. In ihm wird davon berichtet, daß bei der Entlassung der Klägerin eine ambulante Überprüfung des Augenhintergrundes mit den Eltern der Klägerin besprochen und daß ferner ein Termin zur Entwicklungsdiagnostik am 7.6.1988 mit zusätzlicher Überprüfung des Augenhintergrundes und Kopfultraschallkontrolle wie auch der Atemmonitorüberwachung mit der bei der Beklagten zu 1) befindlichen Poliklinik vereinbart worden sei.Etwa zwei...