Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsberechnung bei überdurchschnittlichem Gesamteinkommen der Eheleute
Verfahrensgang
AG Bonn (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen 45a F 5/95 UE) |
Tenor
I.1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 20.3.2003 verkündete Urteil des AG – FamG – Bonn – 45a F 5/95 UE – unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung und unter Klageabweisung i.Ü. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt wie folgt monatlich zu zahlen:
a) vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 1.278,00 Euro,
b) vom 1.1.2002 bis 30.6.2003 1.533,88 Euro,
c) vom 1.7.2003 bis 30.11.2003 1.417,00 Euro und
d) ab dem 1.12.2003 1.533,88 Euro.
Die rückständigen Beträge sind sofort fällig und zahlbar; der künftig fällig werdende Unterhalt ist monatlich im Voraus zum 1. des jeweiligen Monats zu zahlen.
Auf den rückständigen Unterhalt zahlt der Antragsgegner Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins, und zwar jeweils ab dem 1. des jeweiligen Monats, an dem der Unterhaltsbetrag fällig wurde.
2. Die Berufung des Antragsgegners gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
II. Für die I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass ihr für die Zeit vom 1.7.1998 bis zum 31.12.2000 ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner insgesamt abgesprochen worden ist. Im Übrigen meint sie, dass ihr gegen den Antragsgegner nachehelicher Unterhalt zumindest in der noch beantragten Höhe zustehe. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Höhe ihres und des Einkommens des Antragsgegners.
Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil des AG Bonn vom 20.3.2003 – Aktenzeichen: 45a F 5/95 UE – teilweise abzuändern und den Antragsgegner zu verurteilen, ihr folgende Unterhaltsbeträge insgesamt zu zahlen
Ab 1.7.1998 monatlich 767,00 Euro,
ab 1.1.2000 monatlich 1.022,58 Euro,
ab 1.1.2001 monatlich 1.278,00 Euro,
ab 1.1.2002 monatlich 1.533,88 Euro,
ab 1.7.2003 monatlich 1.417,00 Euro,
und ab 1.12.2003 monatlich 1.533,88 Euro
zzgl. 5 % über dem Basiszinssatz auf die jeweils aufgelaufenen Unterhaltsrückstände, den künftig fällig werdenden Unterhalt jeweils im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats.
Der Antragsgegner beantragt zur Berufung der Antragstellerin, deren Berufung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt zur eigenen Berufung, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Antragsgegner wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, die Antragstellerin habe ihren Bedarf nicht konkret nach den ehelichen Lebensverhältnissen belegt. Darüber hinaus dürften seine Mieteinnahmen betreffend das Haus in Karlsruhe nicht berücksichtigt werden. Zudem sei der ihm zurechenbare Wohnwert bezüglich des von ihm in Bonn bewohnten Hauses zu hoch bemessen. Im Übrigen habe die Antragstellerin, nachdem sie arbeitslos geworden sei, sich schneller eine neue Arbeitsstelle suchen müssen.
Auch rügt der Antragsgegner die Anwendung der Differenzmethode bei der von der Klägerin erhaltenen Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit beim WDR sowie bei den erzielten Zinserträgen und den (fiktiven) Mieteinnahmen für die Wohnung in S.
Die Antragstellerin beantragt, die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen.
II. Die zulässige – insb. frist- und formgerecht eingelegte – Berufung der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg, nämlich soweit sie Unterhaltszahlungen von dem Antragsgegner in der tenorierten Höhe ab dem 1.1.2001 begehrt. Dagegen musste ihre Berufung für den davor liegenden Zeitraum erfolglos bleiben.
Die zulässige – insb. frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner gem. § 1573 Abs. 2 BGB ab Januar 2001 Aufstockungsunterhalt in der geltend gemachten Höhe zu, nämlich
vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 1.278,00 Euro monatlich,
vom 1.1.2002 bis 30. 6.2003 1.533,88 Euro monatlich,
vom 1.7.2003 bis 30.11.2003 1.417,00 Euro monatlich und
ab dem 1.12.2003 monatlich 1.533,88 Euro.
1. Die Antragstellerin kann gegen den Beklagten Unterhaltsansprüche erst ab Januar 2001 geltend machen. Für die Zeit davor haben die Parteien eine Vereinbarung dahin getroffen, dass nachehelicher Unterhalt nicht geschuldet wird. Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung am 30.6.1998 (Bl. 33 HA, 45a F 5/95) darauf geeinigt, dass der Antragstellerin „derzeit” kein nachehelicher Unterhalt zustehe. Darauf hin haben sie das Verfahren zum nachehelichen Unterhalt zunächst nicht weiter betrieben. Die Antragstellerin hat allerdings dann mit Schriftsatz ...