Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 14 O173/14) |
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers, der Beklagten und der Nebenintervenientin wird - jeweils unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das am 03.12.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln (14 O 173/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.480,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte A, B 43, C, in Höhe von insgesamt 3.753,90 EUR freizuhalten, davon 1.780,00 EUR für die Abmahnung vom 27.03.2012 und 1.973,90 EUR für die Abmahnung mit Vertragsstrafeforderung vom 17.01.2014.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.
Die in erster Instanz durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger zu 68 %, die in zweiter Instanz durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger zu 87 %. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.
Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Nutzung von 37 Bademodenfotos im Internet auf Schadensersatz, Zahlung einer Vertragsstrafe und Freistellung von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch.
Der Kläger ist Fotograf. Die Nebenintervenientin stellt Badebekleidung her. Die Beklagte ist Inhaberin eines Bademodengeschäfts, sie vertreibt u.a. die Modelle der Nebenintervenientin.
Zwischen 2006 und 2011 beauftragte die Nebenintervenientin den Kläger mit Fotoproduktionen zur Präsentation ihrer Bademoden. Die Lichtbilder wurden im Ausland in einem Zeitraum von jeweils 5 - 6 Tagen erstellt; eine Mitarbeiterin der Nebenintervenientin, Frau D, buchte die Fotomodels, suchte die Orte für die Fotoshootings aus und übernahm die Organisation. Zumindest die Rechnungen des Klägers aus dem Jahr 2006 enthielten auf der Rückseite die AGB des Klägers, die u.a. vorsehen, dass eine Unterlizenzierung seiner Genehmigung bedarf.
Im Mai 2010 erstellte der Kläger im Auftrag der Nebenintervenientin während eines Fotoshootings auf Sardinien 1815 Lichtbilder, die er der Nebenintervenientin zur Nutzung überließ. Für das Fotoshooting erhielt der Kläger ein Honorar von insgesamt 16.000,00 EUR zuzüglich Reisekosten. Einen Sperrvermerk enthielten die Lichtbilder nicht. Nach bestrittener Behauptung des Klägers vermerkte dieser in den Metadaten der Digitalfotos u.a. "Frei für E Nur hausintern, keinerlei Weitergabe an Dritte".
Im November 2011 fragte die Nebenintervenientin beim Kläger an, ob sie die Lichtbilder auch Dritten zur Verfügung stellen dürfe. Dies verneinte der Kläger. Daraufhin verhandelten die Nebenintervenientin und der Kläger über eine einvernehmliche Lösung, die aber nicht zu Stande kam.
Der Kläger stellte fest, dass die Beklagte seit Januar 2011 auf ihrer Internetseite Internetadresse 1 37 Lichtbilder eingestellt hatte, die er aufgenommen hatte. Er ließ die Beklagte mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2012 abmahnen. Die Beklagte gab ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht unter dem 25.03.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach sog. C Brauch ab, bezogen auf die der Abmahnung im Rahmen einer CD beigefügten Lichtbilder, und erklärte, die Bilder von 2011 bis März 2012 genutzt zu haben. Der Kläger nahm die Unterlassungserklärung an und wies die Auskunft als unzureichend zurück.
Nachdem - so der bestrittene Vortrag des Klägers - die Lichtbilder wieder auf der Homepage sichtbar geworden waren, mahnte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2014 erneut ab und forderte die Zahlung einer Vertragsstrafe von 185.000,00 EUR (37 × 5.000,00 EUR) sowie die Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung und Auskunftserteilung.
Der Kläger hat behauptet, alleiniger Urheber der Lichtbilder zu sein. Die Beklagte habe die Fotos auf ihrer Internetseite ohne Berechtigung genutzt, und zwar noch im Mai 2012 und Januar 2014, wie die von ihm vorgelegten Screenshots belegten. Er habe weder der Beklagten - insoweit unstreitig - direkt Nutzungsrechte eingeräumt, noch könne sich diese auf die Nebenintervenientin berufen, die ihrerseits...