Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 2 O 270/18) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 07.10.2020 zum Az. 2 O 270/18 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch, die der Beklagte im Jahr 2015 für bestehende und künftige Ansprüche der Klägerin gegenüber der A GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 EUR übernommen hatte (vgl. Anl. K 4).
Mit Schreiben vom 03.07.2017 (Anl. K 6) sprach die Klägerin der Hauptschuldnerin gegenüber wegen deren erfolgter Betriebseinstellung die außerordentliche Kündigung des ihr gewährten Kreditrahmens aus und kündigte die mit der Hauptschuldnerin getroffene Online-/Electronic-Banking-Vereinbarung mit sofortiger Wirkung, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, dass sie den elektronischen Zugang gesperrt habe. Mit Schreiben vom 01.08.2017 (Anl. K 8) nahm die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 18.08.2017 erfolglos zur Zahlung von 149.636,78 EUR auf.
Einwendungen der Hauptschuldnerin gegen die von der Klägerin mit Anl. K 14 vorgelegten Rechnungsabschlüsse - u. a. zum 30.06.2017 i. H. v. 147.757,50 EUR und zum 31.07.2017 i. H. v. 149.607,98 EUR - erfolgten nicht. Zwischen den Parteien ist allerdings streitig, ob diese Rechnungsabschlüsse der Hauptschuldnerin zugegangen sind. Nach klägerseits erfolgter Vorlage einer CD mit Kontoauszügen betreffend das streitgegenständliche Darlehnskonto der Hauptschuldnerin (vgl. Bl. 85 GA) hat der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 07.03.2019 (Bl. 86 GA) die Berechtigung sämtlicher in den Kontoauszügen enthaltenen Belastungsbuchungen mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.10.2019 (Bl. 153 ff. GA) weitere Einwendungen gegen die Schlüssigkeit der Klageforderung erhoben sowie mit Schriftsatz vom 17.06.2020 (Bl. 187 ff. GA) die Autorisierung für die vorgenommenen Belastungsbuchungen bestritten.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.10.2020 (Bl. 290 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 149.607,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bürgschaftserklärung des Beklagten sei weder gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig noch von diesem wirksam widerrufen worden. Die Klägerin habe den streitigen Saldo schlüssig dargelegt, ohne dass der Beklagte dem substantiiert entgegen getreten wäre. Zwar könne sich die Klägerin nicht auf von der Hauptschuldnerin genehmigte Rechnungsabschlüsse stützen; ihr sei es jedoch gelungen, die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen vom 31.05.2015 an schlüssig zu begründen. Dabei sei davon auszugehen, dass die Hauptschuldnerin den Saldo zum 31.05.2015 i. H. v. 104.479,79 EUR genehmigt habe. Denn andernfalls hätte es der Kreditrahmenerhöhung von 130.000 EUR auf 150.000 EUR im Juni/Juli 2015 nicht bedurft. Die darauf folgenden Buchungen habe die Klägerin mithilfe der in Anl. K 16 vorgelegten Kontoumsatzlisten für den Zeitraum 01.06.2015 bis 31.03.2017 sowie den mit Anl. K 17 vorgelegten Kontoauszügen für den Zeitraum April 2017 bis Juli 2017 schlüssig dargelegt. Soweit dabei jeweils zum Monatsende wechselnde Belastungsbuchungen mit dem Schlagwort "Abschluss" erfolgt seien, handele es sich um die Summe der jeweils angefallenen Zinsen, Überziehungs- und Kreditprovisionen. Diese seien in den als Anl. K 17 vorgelegten Kontoauszügen von April 2017 bis Juli 2017 im Einzelnen aufgeschlüsselt. Soweit sie demgegenüber in den Kontoumsatzlisten der Anl. K 16 nur als Summe auftauchen würden, habe die Klägerin mit der Anl. K 19 eine exemplarische Aufschlüsselung für den Zeitraum Juni 2015 bis Dezember 2016 vorgenommen. Dies reiche für eine schlüssige Darlegung aus; dem sei der Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Dass die Klägerin berechtigt gewesen sei, jeweils zum Monatsende abzurechnen, ergebe sich aus Ziff. 2.1 der Besonderen Kreditbedingungen zum Darlehensvertrag vom 14.05.2012. Dass sie zudem berechtigt sei, vom Beklagten den Saldo zum 31.07.2017 und ...