Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 220 F 454/01) |
Tenor
Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird auf die Berufung des Antragsgegners im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.12.2014 - 220 F 454/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 65.880,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3; die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Antragstellerin zu × und der Antragsgegner zu 1/4.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden - vom Scheidungsverbund zwischenzeitlich abgetrennten Verfahren - zuletzt noch um Zugewinnausgleichsansprüche.
Sie hatten am 27.09.1985 geheiratet und sodann in der Immobilie G Str. 93 in I gelebt. Diese Immobilie hatte der Antragsgegner, für den - ebenso wie für die Antragstellerin - ihre Ehe die zweite war, 1976 mit seiner ersten Ehefrau durch Erbbaurechtsvertrag erworben. Im Zeitpunkt der Eheschließung mit der Antragstellerin stand das Erbbaurecht noch jeweils hälftig dem Antragsgegner und seiner ersten Ehefrau zu; im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung dieser Ehe wurde dem Antragsgegner aufgrund Vereinbarung im Termin vom 25.02.1987 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Oberhausen - 41 F 186/16 - durch notariellen Vertrag vom 05.08.1987 auch der weitere Anteil des Erbbaurechts an der vorbezeichneten Immobilie übertragen.
Am 17.02.1995 erhielt der Antragsgegner das Eigentum an einer weiteren Immobilie, einem Mehrfamilienhaus in P-Sterkrade, Cstr. 37, im Wege vorweggenommener Erbfolge von seiner Mutter; hierbei wurde zugleich ein Nießbrauch zugunsten der Mutter bestellt. Die Mutter des Antragsgegners verstarb im Jahr 1997.
Im September 2001 trennten sich die Ehegatten. Ihre Ehe blieb kinderlos. Die Antragstellerin stellte am 11.12.2001 Scheidungsantrag, der am 09.01.2002 zugestellt worden ist.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen hat mit Urteil vom 02.05.2009 die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Folgesachen Wohnungszuweisung, nachehelicher Unterhalt und Zugewinn abgetrennt; nach Zurückweisung der Berufung der Antragstellerin gegen dieses Urteil sind die Parteien seit dem 19.12.2009 rechtskräftig geschieden.
Mit Teilurteil vom 23.12.2010 (Bl. 1555 d.A.) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen - rechtskräftig - den Antrag der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Hinsichtlich der nach dieser Entscheidung noch offenen Verbundanträge hat der Antragsgegner die Zuweisung der ehelichen Wohnung an ihn und die Räumung durch die Antragstellerin beantragt.
Die Antragstellerin hat Abweisung des Zuweisungsantrags, hilfsweise die Begründung eines Mietverhältnisses, sowie Zugewinnausgleich von 300.000,00 EUR verlangt. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Maßgebende Streitpunkte waren insbesondere die Bewertung der beiden Immobilien an den Stichtagen, aber auch die Bewertung von Kraftfahrzeugen, die Existenz und Höhe von Kreditforderungen und Ansprüchen auf Trennungsunterhalt als Passiva und die Werthaltigkeit von Mietzinsforderungen des Antragsgegners; zudem hat der Antragsgegner die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen Nutzungsentschädigung erklärt. Wegen dieser Positionen im Einzelnen wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 1994-2013 d.A.).
Nach Einholung von Sachverständigengutachten zum Wert der Immobilien hat das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen mit Schlussurteil vom 16.12.2014 die Ehewohnung G Str. 93 in I dem Antragsgegner zugewiesen und die Antragstellerin zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Weiterhin hat es den Antragsgegner zur Zahlung von 127.567,52 EUR Zugewinnausgleich nebst Zinsen verurteilt und die Anträge im Übrigen - soweit noch rechtshängig - abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und Berechnung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 1994-2016 d.A.) Bezug genommen.
Hiergegen haben beide Beteiligte Berufung eingelegt.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verweist die Antragstellerin zunächst darauf, dass der Wert der Immobilie G Straße - trotz der Ausführung in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung, wonach im Stichtag der Antragsgegner nur zu 1/2 Erbbaurechtsberechtiger gewesen sei - ihrer Ansicht nach zu Unrecht in vollem Umfang in die amtsgerichtliche Berechnung des Anfangsvermögens eingeflossen sei.
Sie ist weiter der Ansicht, bei den Passiva des Anfangsvermögens des Antragsgegners sei die Ausgleichsforderung der ersten Ehefrau zu niedrig angegeben; auch müsse das - zum Stichtag noch bestehende - Nie...