Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 15.04.2008; Aktenzeichen 22 O 442/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.4.2008 verkündete Urteil des LG Köln - 22 O 442/07 - wird zurückgewiesen. ...
Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze zur Haftung für Mängel beim Unternehmenskauf:
1. Für das Vorliegen eines Unternehmensmangels kommt es auf das Unternehmen als Ganzes an, nicht auf die Mangelhaftigkeit einzelner zum Unternehmen gehörender Gegenstände.
2. Ansprüche wegen Mängeln an einem Unternehmen unterliegen der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
3. Eine Anwendung der §§ 311, 280 BGB neben der kaufvertraglichen Gewährleistung ist abzulehnen.
4. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
5. Ein Schaden ist unter Berücksichtigung einer hypothetischen Einstellung der Beseitigungskosten und der Auswirkungen von Nachbesserungsarbeiten auf die Erstellung der Bilanz zu berechnen.
(Die zugelassene Revision wurde nicht durchgeführt.)
Gründe
I. Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter der N. GmbH, die sich im Wesentlichen mit Herstellung und Vertrieb von Maschinen befasste. Die Produktion erfolgte in einer Werkshalle mit zugehörigen Ausstellungs- sowie Sozialräumen. Zu diesem Gebäudekomplex gehört auch ein Bürotrakt, in dem Räume an mehrere andere Firmen vermietet sind. Das gesamte Gebäude ist mit einem Flachdach bedeckt.
Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.4.2005 alle Gesellschaftsanteile der GmbH. Bei den Verkaufsverhandlungen lag den Parteien ein Wertgutachten des Sachverständigen Pf. vom 4.1.2004 vor, der das Firmengrundstück mit einem Verkehrswert von 3.000.000 EUR und einem Ertragswert von 2.250.000 EUR bewertete. Der Sachverständige bescheinigte dem Gebäude einen "normalen Gesamtzustand".
Als Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile war im Kaufvertrag ein Betrag vereinbart, der sich aus einer Zahlung sowie übernommenen Verbindlichkeiten zusammensetzte. Die Gewährleistung des Verkäufers sollte den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches folgen.
Die Klägerin macht Schadensersatz wegen mangelhafter Ausführung der Bedachung des Firmengebäudes geltend. Das Firmengebäude wurde im Jahr 1971 erbaut und 1984 erweitert. In dem Teil des Gebäudes, der als Bürofläche an die Fa. St. GmbH vermietet war, hatte es im Winter 2004/2005 durchgeregnet. Der Beklagte ließ eine Notreparatur durchführen; zu einer sachgemäßen Behebung der Ursachen kam es jedoch wegen der winterlichen Witterungsverhältnisse während der Besitzzeit des Beklagten nicht mehr. Ob die Klägerin während der Kaufverhandlungen von dem Wassereinbruch Kenntnis erhielt, ist zwischen den Parteien streitig. Der vom Beklagten bereits erteilte Reparaturauftrag wurde von der Klägerin nach ihrer Übernahme des Unternehmens storniert. Im Herbst 2005 kam es sodann zu einem erneuten Wassereinbruch an derselben Dachfläche. Die Klägerin ließ den Schaden beseitigen sowie eine Wärmedämmung aufbringen und bezahlte hierfür insgesamt 38.870,10 EUR.
Das Dach im Übrigen, d.h. die Dachfläche über den von der N. selbst als Werkshalle, Ausstellungs- und Sozialräume genutzten Räumen, soll laut den Feststellungen eines von der Klägerin privat eingeholten Sachverständigengutachtens mangelhaft konstruiert sein.
Mit der am 19.9.2007 bei dem LG Köln eingegangenen Klage macht die Klägerin insgesamt 202.344,81 EUR als Schadensersatz geltend.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 202.344,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe 1.507,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit dem am 15.4.2008 verkündeten Urteil hat das LG die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 15.4.2008 - 22 O 442/07 - den Beklagten zu verurteilen, an sie 202.344,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte erhebt nunmehr auch die Einrede der Verjährung.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 440 S. 1, 281 Abs. 1 und 2, 280 Abs. 1 BGB aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag steht ihr nicht zu.
Weder wegen der (als bestehend unterstellten) allgemeinen Konstruktionsfehler an der Dachfläche über der Produktionshalle noch wegen der akut undicht gewordenen Dachfläche über den Büroräumen im mittleren Gebäude des Komplexes besteht ein Gewährleistungsanspruch.
1. Soweit die Klägerin wegen der Konstruktionsmängel an den Dachflächen über der Produktionshalle Schadensersatz fordert, hat sie weder einen Mangel der Kaufsache noch den daraus folgenden Schaden hinreichend dargelegt. Darüber hinaus ist der Anspruch jedenfalls verjährt.
a) Mit dem Vertrag vom 22.4.2005 hat die Klägerin vom Beklagten einen GmbH-Geschäftsan...