Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 18.01.1996; Aktenzeichen 24 O 178/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. 1. 1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 178/95 – teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 27.260,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. 2. 1995 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat nur teilweise Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin im Hinblick auf das Schadensereignis vom 9. 8. 1994, bei dem das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug Subaru CX amtliches Kennzeichnen …, total beschädigt wurde, die Hälfte der geforderten Kaskoentschädigung, mithin 27.260,87 DM zu zahlen. Insoweit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Beratungspflichten bei Abschluß des Versicherungsvertrages durch Mitarbeiter der Beklagten zu (sogenannte culpa in contrahendo; §§ 276, 278 BGB). Dagegen sind versicherungsvertragliche Ansprüche nicht begründet.
I.
Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist erwiesen, daß einerseits der Zeuge H. bei dem oder den Telefongesprächen mit dem Zeugen L. die Beratungspflichten, die einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens bei der Anbahnung eines Versicherungsvertrages obliegen, hinsichtlich des Zustandekommens einer Vollkaskoversicherung ab dem Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs zum öffentlichen Verkehr schuldhaft verletzt hat, andererseits aber auch den Zeugen L. der Vorwurf trifft, den eigenen Sorgfaltsanforderungen in bezug auf den rechtzeitigen Abschluß einer Vollkaskoversicherung noch vor Beginn der Urlaubsfahrt am 26. 7. 1994 nicht hinreichend genügt zu haben.
Der Zeuge H. war nach seinen Bekundungen als Angestellter im Innendienst bei der Beklagten damit betraut, die aufgrund der Werbung der Beklagten für die von ihr angebotenen Direktversicherungen auflaufenden Telefonate entgegenzunehmen und sodann schriftlich Angebote über die vom Interessenten gewünschten Versicherungen zuzusenden. Ferner war er auch befugt, in Fällen, in denen der Kunde sofortigen vorläufigen Deckungsschutz wünschte, durch Übersendung eines Formschreibens (Computercode Nr. 726) eine entsprechende vorläufige Deckungszusage zu erteilen. Seine Tätigkeit ging somit über die eines bloßen Telefonisten hinaus, der lediglich Telefonvermerke über Anrufe von Interessenten fertigt und diese an zuständige innerbetriebliche Stellen weiterleitet. Aufgrund seines Aufgabenbereiches, insbesondere auch im Hinblick auf die Bearbeitung von vorläufigen Deckungszusagen, bestanden für den Zeugen H. daher Beratungspflichten, wie sie einem Versicherungsagenten oder einem angestellten Außendienstmitarbeiter gleichfalls obliegen (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 7 B zu § 43). Die Pflicht zur Beratung dient dabei in erster Linie dem Zweck, einen den individuellen Wünschen der Kunden entsprechenden Versicherungsschutz in sachlicher und zeitlicher Hinsicht herbeizuführen und dabei, wenn erforderlich, auch die Frage einer vorläufigen Deckung anzusprechen und in einer für den Kunden verständlichen Weise zu erörtern (vgl. Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 7 B a am Ende zu § 43). Diesen Pflichten ist der Zeuge H. im vorliegenden Fall nicht hinreichend nachgekommen. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen L., die insoweit lebensnah und plausibel erscheinen, hatte er bei dem Telefongespräch mit dem Zeugen H. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der zu versichernde PKW am 26. 7. 1994 zugelassen werden sollte, und gefragt, ob das Fahrzeug bis dahin haftpflicht- und kaskoversichert werden könne; dies sei bejaht worden. Mit dieser Antwort durfte sich der Zeuge H. jedoch angesichts der ihm obliegenden Pflichten zur sachgemäßen und vollständigen Beratung nicht begnügen. Nach den mit der „Doppelkarte” verbundenen schriftlichen Hinweisen (Blatt 134 d. A.) setzt eine vorläufige Deckung ab der Zulassung des Fahrzeugs hinsichtlich der Kaskoversicherung nach den bei den Beklagten geltenden Regeln grundsätzlich voraus, daß das dem Kunden übersandte schriftliche Antragsformular spätestens zwei Tage (übers Wochenende drei Tage) nach der Zulassung des Fahrzeugs bei der Beklagten per Post eingeht; bei späterem Eingang gilt die vorläufige Deckung ab dem Eingangsdatum. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine „Sondervereinbarung” zu treffen, bei der die Beklagte auf schriftliche oder telefonische Anfrage bestätigt, daß vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung ab dem Tag der Zulassung bzw. frühestens ab dem Telefongespräch oder dem Eingang der schriftlichen Anfrage besteht. Unstreitig hat der Zeuge H. bei dem Telefongespräch mit dem Zeugen L. auf diese Voraussetzungen zur Erlangung des Kaskoversicherungsschutzes ab Zulassung des Fahrzeuges nicht h...