Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrdienst zur Augenklinik II
Leitsatz (amtlich)
Es spricht gegen die Annahme einer handelsüblichen Nebenleistung im Sinn des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG,
- wenn die Nebenleistung in der Werbung besonders hervorgehoben wird, und
- wenn ihr Wert aus Sicht des angesprochenen Verkehrs die in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG beispielhaft genannte Erstattung der Fahrtkosten des öffentlichen Personennahverkehrs deutlich übersteigt.
Normenkette
HWG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 25.04.2013; Aktenzeichen 31 O 588/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.4.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 588/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt für den Tenor zu I. des landgerichtlichen Urteils (Unterlassung) 10.000 EUR, ansonsten für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Anbieter augenärztlicher Leistungen. Der Kläger betreibt eine augenärztliche Praxis in F., die ihre Leistungen bundesweit anbietet, wobei die Patienten vor allem aus dem L./C. er Raum stammen. Er führt unter anderem Augenoperationen durch, zum einen ambulant, zum anderen aber auch stationär in seiner Augenbelegabteilung.
Die Beklagte betreibt in C.- Bad C. eine Augenklinik. Betreiberin der Klinik war zunächst die Augenklinik E GmbH. Im Frühjahr 2012 nahm diese einen Rechtsformwechsel in eine AG vor. Im Herbst 2012 fand eine Verschmelzung der Augenklinik E AG als übernehmender Rechtsträger mit der österreichischen W AG statt, aus der die Beklagte hervorging. Im Zuge der Verschmelzung nahm die Gesellschaft die Rechtsform der SE (Societas Europaea) an.
Die Augenklinik E GmbH bot einen kostenlosen Fahrdienst für diejenigen Patienten an, die sich einer Augenoperation unterziehen. Dazu wurden die Patienten an bestimmten Sammelstellen abgeholt und nach der Operation nach Hause gefahren. Der Kläger ließ die Augenklinik E GmbH wegen des Angebots des Fahrdienstes mit Schreiben vom 15.11.2011 abmahnen. Auf Antrag des Klägers untersagte ihr das LG Köln mit einstweiliger Verfügung vom 12.12.2011 das Angebot des kostenlosen Fahrdienstes. Widerspruch wurde zwar eingelegt, aber nicht begründet. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung blieb erfolglos.
Der Kläger hat behauptet, das Anbieten eines solchen Fahrdienstes sei nicht handelsüblich, die Unikliniken L, C und B böten einen solchen jedenfalls nicht an.
Der Kläger hat beantragt,
a) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Patienten, die zur Diagnostik oder zur Operation die Augenklink der Beklagten in C2 aufsuchen müssen, ohne Berechnung von Kosten einen Fahrdienst anzubieten und/oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten abgeholt und zur Augenklinik der Beklagten gebracht werden sowie nach der Behandlung wieder nach Hause zurückgebracht werden.
b) an ihn 1.641,96 EUR Abmahnkosten nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vertreten, bei dem Fahrdienst handele es sich um eine handelsübliche und angemessene Nebenleistung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG; zum Beleg hat sie eine Reihe von Internetausdrucken vorgelegt (Anlagen B1 - B27, Bl. 57 ff. d.A.). Der kostenlose Fahrdienst sei sogar gesetzlich vorgesehen, wie § 1 Nr. 4e FrStllgVO zeige, nach dem kostenlose Fahrten zu Kliniken von den Bestimmungen des PBefG freigestellt seien. Die Kosten, umgerechnet auf die einzelnen Patienten, seien geringer als diejenigen für eine entsprechende Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Das von dem Kläger erstrebte Verbot stelle einen unzulässigen Eingriff in Art. 12 GG dar, da das Angebot nicht einmal zu einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung der angesprochenen Patienten führe. Schließlich fehle es infolge der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen an einer Wiederholungsgefahr, da sie gegenüber der Augenklinik E GmbH eine neue Rechtspersönlichkeit sei. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt; lediglich hinsichtlich des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruches hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unterlassungsanspruch sei gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG in Verbindung mit § 7 HWG begründet. Es liege eine ...