Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 28/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.03.2018, Az. 31 O 28/18, aufgehoben, soweit die einstweilige Verfügung vom 12.10.2017 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen worden ist und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 12.10.2017 (84 O 238/17) wird zu Ziffer 1 b bestätigt.

b) Die Antragsgegner haben es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr

das Sonnenlogo wie nachstehend wiedergegeben

((Abbildung))

für die Bewerbung von türkischen Lebensmitteln zu benutzen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von türkischen Lebensmitteln, wobei die Antragsgegnerin zu 1 bislang keine Produkte tatsächlich veräußert hat.

Die Antragstellerin firmierte seit ihrer Gründung im Jahr 1992 unter "C Lebensmittel-Handelsgesellschaft mbH". Im September 2017 änderte sie ihre Firma in "C2 Lebensmittel-Handelsgesellschaft mbH". Inhaber der Antragstellerin zu 1 sind über die Beteiligung an einer Holding-Gesellschaft vier Brüder, nämlich die Herren I und B C3 sowie die Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1, die Herren L und N C3.

Die Antragsgegnerin zu 1 wurde von dem Antragsgegner zu 2 und Herrn J C3 sowie weiteren Gesellschaftern gegründet und im Januar 2017 ins Handelsregister eingetragen, ohne dass es einen Rechtsvorgänger geben würde.

Drei der Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1, der Antragsgegner zu 2, Herr J C3 und Herr V C3 sind Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Herrn N2 C3. Bei diesem handelte es sich um einen weiteren Bruder der vier vorgenannten Inhaber der Antragstellerin. Er verunglückte im Mai 1992 bei einem Autounfall tödlich.

Herr N2 C3 meldete vor seinem Tod am 06.12.1991 die am 25.05.1993 ins Register eingetragene deutsche Wortmarke "C4" an (vgl. AS 14, Bl. 238 ff. d.A.).

Nach dem Tod des Markeninhabers wurde die Marke aufgrund eines Übertragungsvertrages, über dessen rechtliche Wirksamkeit die Parteien in einem anderen Verfahren streiten, auf die Antragstellerin übertragen, was im Jahr 1994/1996 auch im Markenregister eingetragen wurde. In der Folge wurde die Marke von der Antragstellerin zu 1 umfänglich auf türkischen Lebensmitteln in Kombination mit einer bildlichen Darstellung abgebildet.

Seit 1996 wird die Wortmarke "C4" von der Antragstellerin zu 1 als Teil eines sogenannten Sonnenlogos (vgl. Bl. 31 der Akte) - beim Vertrieb von türkischen Lebensmitteln für ihre Waren benutzt.

Im Jahr 2017 wurde das Sonnenlogo von der Antragstellerin zur Kennzeichnung von mehr als 2000 verschiedenen in Deutschland vertriebenen Lebensmittelprodukten verwendet. Zielgruppe der so gekennzeichneten Produkte sind Verbraucher, die mediterrane, insbesondere türkische Lebensmittel nachfragen. Der Umsatz mit diesen Produkten steigerte sich von ca. 21 Millionen EUR im Jahr 2007 auf mehr als 51 Millionen EUR im Jahr 2016. Vertrieben werden die Produkte deutschlandweit und zwar sowohl in türkischen Supermärkten als auch im übrigen Lebensmitteleinzelhandel.

Im Jahr 2014 verklagten die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Herrn N2 C3 die Antragstellerin zu 1 auf Feststellung ihrer Inhaberschaft an der vorgenannten Marke sowie auf Zustimmung zur Umschreibung im Markenregister. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04.08.2017 - 6 U 142/15 - (Anl. 15, Bl. 241 ff. d.A.) wurde die Antragstellerin zu 1 antragsgemäß verurteilt. Darüber hinaus wurde sie zur Unterlassung der Nutzung des Wortzeichens "C4" in Deutschland sowie zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung verurteilt. Schließlich wurden Schadensersatzansprüche dem Grunde nach festgestellt. Im Hinblick auf die Unterlassungsansprüche wurde der Antragstellerin zu 1 eine Aufbrauchfrist bis einschließlich 31.12.2017 eingeräumt. Das Gericht ging bei seiner Entscheidung von der Unwirksamkeit der seinerzeit erfolgten Markenübertragung aus. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I ZR 142/17 ist eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

Um sich auf eine mögliche Verurteilung in dem vorgenannten Rechtsstreit vorzubereiten, hatte die Antragstellerin zu 1 bereits im Oktober 2016 das auf Seite 14 der Antragsschrift (Bl. 42 der Akte) wiedergegebene Sonnenlogo mit dem Schriftzug "T" als Unionsmarke angemeldet, die am 24.02.2017 auch eingetragen wurde. Im Rahmen der vom Oberlandesgericht Karlsruhe gewährten Aufbrauchfrist nutzt die Antragstellerin dieses Logo auch bereits zur Kennzeichnung ihrer Produkte.

Die Erbengemeinschaft hat der Antragsgegnerin zu 1 eine Lizenz zur Nutzung der Wortmarke "C4" erteilt.

Am 11.09.2017 veröffentlichte die Antragsgegnerin zu 1 unter dem Facebook-Account "C4...

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