Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen 7 O 249/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.09.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 249/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbeschränkte und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Konkursverwalter die Beklagten aus deren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erbringung von Hilfeleistung in Steuersachen auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Großbäckerei T GmbH & Co. KG (im folgenden Gemeinschuldnerin). Die Beklagten waren im Zeitraum von Februar 1995 bis November 1997 für die Gemeinschuldnerin mit der Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen beauftragt. Ihnen oblag es, aus den von der Gemeinschuldnerin vorgelegten Belegen deren Buchhaltung und aus der Buchhaltung die Jahresabschlüsse zu erstellen, ferner betriebswirtschaftliche Auswertungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen zu fertigen. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) an zumindest 4 Gesellschafterversammlungen in den Jahren 1996 und 1997 teilgenommen; die Beklagten hatten aber keinen Auftrag zur Prüfung der Jahresabschlüsse.
In dem Zeitraum der Tätigkeit der Beklagten ereignete sich nach Darstellung des Klägers eine Vielzahl von Pflichtverletzungen des damaligen Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, Herrn X, wegen derer auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen Herrn X eingeleitet wurden. Herr X war in der Zeit von Juli 1993 bis März 1997 Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, bis ihm u. a. vorgeworfen wurde, in großem Umfang Aufwendungen, die seine private Lebensführung betrafen, als betrieblich veranlasste Aufwendungen gegenüber der Gemeinschuldnerin abgerechnet zu haben.
Die Spesenpraxis bei der Gemeinschuldnerin sah zunächst so aus, dass Herr X seine Spesenbelege Mitarbeitern der Beklagten in verschlossenen Umschlägen übergab, auf denen die Summe der in den Umschlägen enthaltenen Belege notiert war. Diese Beträge wurden dann von Mitarbeitern der Beklagten ohne Prüfung des Inhalts der Umschläge verbucht.
Bereits im Herbst 1995 fand bei der Gemeinschuldnerin eine Steuerprüfung statt. Dabei wurde nach Darstellung des Klägers von Seiten des Finanzamtes C2 die Spesenabrechnung des Geschäftsführers beanstandet, weil dieser offensichtlich in erheblichem Umfang Privatausgaben als betrieblich veranlasste Aufwendungen abgerechnet habe; nach Darstellung der Beklagten handelte es sich lediglich um eine Lohnsteuer-Außenprüfung, deren Gegenstand die unrichtige Behandlung der Pauschalierung von Aushilfslöhnen gewesen sei. Die Gemeinschuldnerin akzeptierte vertreten durch ihren Geschäftsführer einen pauschalen Strafbetrag von DM 10.000,00. In der Folgezeit jedenfalls wurden die vom Geschäftsführer X eingereichten Umschläge von Mitarbeitern der Beklagten zumindest geöffnet.
Über die Art und Weise der Spesenabrechnungen („Umschlagpraxis”) hinaus, durch die nach Darstellung des Klägers ein Schaden von zumindest 125.494,87 DM entstanden sein soll, werden dem Geschäftsführer weitere vorsätzliche Pflichtverletzungen in erheblichem Umfang vorgeworfen. So soll er Barverkäufe von Maschinen und Maschinenteilen vorgenommen haben, ohne den Erlös an die Gemeinschuldnerin abzuführen; insoweit wird ein Schaden in Höhe von 59.034,00 DM behauptet. Ferner sei das Betriebsgrundstück C in nicht vertragsgerechtem Zustand verkauft worden, wodurch ein Schaden in Höhe von DM 45.000,00 verursacht worden sei. Weiterhin habe der Geschäftsführer X der Gemeinschuldnerin zustehende Schecks selbst vereinnahmt, hierdurch sei ein Schaden in einer Größenordnung von 195.412,49 DM entstanden. Zudem habe der Geschäftsführer die Gemeinschuldnerin dadurch nachhaltig geschädigt, dass er durch die Kooperation mit anderen Unternehmen die Konkurrenten der Gemeinschuldnerin gestärkt habe, es handelt sich hierbei um die sog. „Cityback-Geschäfte”, die einen Schaden von 50.000,00 DM verursacht hätten. Weitere Vorwürfe des Klägers betreffen die Tätigkeit des Geschäftsführers und anderer Mitarbeiter für Konkurrenzunternehmen, durch die infolge Ausfalls der vollen Arbeitskraft für die Gemeinschuldnerin ein Schaden von DM 144.439,43 DM verursacht worden sei, und Pflichtverletzungen aus Anlass unrichtiger Urlaubsabgeltung, die einen Schaden im Wert von 22.153,84 DM herbeigeführt hätten. Wegen der Einzelheiten der dem Geschäftsführer X vorgeworfenen Pflichtverletzungen wird auf die Klageschrift vom 05.06.2000 (Bl. 1, 7 ff. GA) Bezug ge...