Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 23.10.2014; Aktenzeichen 2 O 29/14)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Köln vom 23.10.2014 (2 O 29/14) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zu 1/4.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte - eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - auf Schadensersatz in Anspruch aufgrund vermeintlich fehlerhafter Angaben in einer verdichteten Zusammenfassung des Prüfungsberichts betreffend den Jahresabschluss 2006 der Fondsgesellschaft "B Einkaufszentrum X Dr. F KG" (seit Mai 2007: "B Einkaufszentrum X S. à. r. l. & Co. KG"), die die Beklagte im Auftrag der Fondsgesellschaft erstellte. Dem vorausgegangen war eine Prüfung des Jahresabschlusses 2006 der Fondsgesellschaft durch die Beklagte in den Monaten Juli und August 2007, über deren Ergebnisse die Beklagte einen ausführlichen Prüfbericht nebst uneingeschränktem Bestätigungsvermerk vom 10.08.2007 erstellt und an die Fondsgesellschaft übersandt hatte. Die Kläger zu 2) bis 4) und der Ehemann der Klägerin zu 1) G (im Folgenden: Zedent), der seine gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche an die Klägerin zu 1) abgetreten hat, sind Gesellschafter der Fondsgesellschaft, über deren Vermögen seit November 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat mit Urteil vom 23.10.2014 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten zur Erstellung einer zusammengefassten Form des Prüfungsberichtes für das Geschäftsjahr 2006 keine Rechtswirkungen zugunsten der Kläger entfalte, weder als Vertrag zugunsten Dritter, noch als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Auch stehe den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 826 BGB aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihre zuletzt in erster Instanz gestellten Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgen.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) Zug um Zug gegen Übertragung der Nominalbeteiligung i.H.v. 409.033,50 EUR des Herrn G an dem Fonds B Einkaufszentrum X S. à. r. l. & Co. KG, AG Köln HRA 13731, einen Betrag in Höhe von 298.594,46 EUR sowie weitere 2.067,48 EUR (vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten), jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung seiner Nominalbeteiligung i.H.v. 613.550,26 EUR an dem Fonds B Einkaufszentrum X S. à. r. l. Co. KG, AG Köln HRA 13731, einen Betrag in Höhe von 447.891,69 EUR sowie weitere 3.098,25 EUR (vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten), jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) Zug um Zug gegen Übertragung seiner Nominalbeteiligung i.H.v. 511.291,88 EUR an dem Fonds B Einkaufszentrum X S. à. r. l. & Co. KG, AG Köln HRA 13731, einen Betrag in Höhe von 373.243,07 EUR sowie weitere 2.582,86 EUR (vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten), jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 4) Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Nominalbeteiligung i.H.v. 511.291,88 EUR an dem Fonds B Einkaufszentrum X S. à. r. l. & Co. KG, AG Köln HRA 13731, einen Betrag in Höhe von 373.243,07 EUR sowie weitere 2.582,86 EUR (vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten), jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;

5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übernahme der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 334 ff., 375 ff., 393 ff. und 419 ff.) nebst Anlagen.

II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Den Klägern stehen keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zu, weder aus dem ursprünglichen Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006, noch au...

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