Verfahrensgang
Tenor
I.
Der Antrag der Kindeseltern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.12.2010 - 401 F 178/09 -, mit welchem den Kindeseltern die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, Beantragung von Hilfen für Erziehung sowie Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. als Ergänzungspfleger übertragen und die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Kindeseltern vom 21.12.2010 (4 UF 228/10) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
II.
Der Antrag der Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes einstweiliges Anordnungsverfahren wird mangels Erfolgsaussicht des Anordnungsantrags zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der gemäß § 64 Abs. 3 Halbs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 68, Abs. 1 Satz 2, 151 Nr. 1 FamFG zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung des Sorgerechtsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom - 15.12.2010 - 401 F 178/09 - ist unbegründet.
Zwar haben die Kindes Eltern gegen den Sorgerechtsbeschluss Beschwerde eingelegt. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 68, Abs. 1 Satz 2, 151 Nr. 1 FamFG zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Beschwerde der antragstellenden Kindeseltern gegen den vorgenannten Sorgerechtsbeschluss bietet aber nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, um eine Aussetzung der mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Diese ist jedoch Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung der angeordneten sofortigen Vollziehung. Dabei sind allerdings an die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Zu fordern ist aber, dass das Beschwerdegericht im Rahmen einer vorläufigen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die erstinstanzliche Entscheidung möglicherweise abzuändern sein wird und die sofortige Vollziehung für die von ihr betroffenen Beteiligten zu besonderen Härten führen kann. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. So setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten voraus, welches ein Abwarten bis zu einer Endentscheidung nicht duldet. Dies kann in erster Linie bei eklatanten Rechtsverletzungen angenommen werden. Im Einzelfall kann ein solches Regelungsbedürfnis aber auch unter Kindeswohlgesichtspunkten erforderlich werden, wenn z.B. zu erwarten ist, dass die angefochtene Sorgerechtsentscheidung nicht von Bestand sein wird. Im Ansatz zutreffend weisen die antragstellenden Kindeseltern darauf hin, dass Sorgerechtsverfahren für die Kinder mit der geringstmöglichen Belastung durchzuführen sind, ein Hin- und Hergeschiebe der Kinder also zu vermeiden ist.
Hiervon kann aber bei Zurückweisung des Anordnungsantrags nicht ausgegangen werden. Zu Recht hat das Familiengericht den Kindeseltern in dem Sorgerechtsbeschluss gemäß §§ 1666, 1666a BGB, 151 Nr. 1, FamFG die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung , Beantragung von Hilfen für Erziehung sowie Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. als Ergänzungspfleger übertragen. Nach umfangreicher Beweisaufnahme ist das Familiengericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass aufgrund der erheblichen Defizite der Kindeseltern in ihrer Erziehungsfähigkeit und der hierdurch bereits besorgniserregend aufgetretenen Beeinträchtigungen der betroffenen Kinder in ihrer seelisch-geistigen Entwicklung einer vorhandenen und zu besorgenden fortdauernden Kindeswohlgefährdung nicht anders begegnet werden kann als durch Entzug der vorgenannten Teilbereiche der elterlichen Sorge. Dabei hat das Familiengericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch gewahrt, dass es den Kindeseltern nur die unbedingt notwendigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen und es im Übrigen bei ihrer Sorgerechtsverantwortlichkeit belassen hat.
Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat im Falle einer Kindeswohlgefährdung das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Gemäß § 1666a Abs. 1 BGB dürfen die getroffenen Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das Elternrecht stehen. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur insoweit zulässig, als der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann.
Das Familiengericht hat im Rahmen der getroffenen einstweiligen Anordnung diese durch Artikel 6 GG gesetzten Grenzen nicht überschritten. Es hat insbesondere die hierzu vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze beachtet. Art 6 Abs. 2 ...