Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 17 O 477/80) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 24. Juli 1987 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 477/80 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 4.107,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Oktober 1980 zu zahlen. Die weitere, gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
Die Gerichtskosten tragen die Kläger und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger; die der Kläger trägt zur Hälfte der Beklagte zu 1); im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Kläger ist teilweise, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtet, begründet.
1.) Die Kläger haben gegen den Beklagten zu 1) einen Zahlungsanspruch in Höhe des zuerkannten Betrages, § 633 Abs. 3 BGB.
Die Begründetheit des von den Klägern aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung geltend gemachten Anspruch ist nach Werkvertragsrecht zu beurteilen.
Dem steht der Umstand, daß die zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 1) am 15. Juli 1976 geschlossene notarielle Vereinbarung als „Kaufvertrag” bezeichnet worden ist, nicht entgegen. § 133 BGB. Der Inhalt, der Zweck, die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages sowie die zu Tage liegenden Interessen der Vertragschließenden führen bei verständiger Würdigung vielmehr zu dem Ergebnis, daß der wesentliche Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung des veräußernden Beklagten zu 1) in der mangelfreien Erstellung eines Bauwerks bestand; er also einen typischen werkvertraglichen Erfolg schuldete. Kennzeichnend hierfür sind u. a. die zu Ziffern I. Abs. 4, VII Abs. 3 sowie VIII des Vertrages getroffenen Vereinbarungen. Die dort geregelten Pflichten zur Herstellung des Bauwerks durch den Beklagten zu 1), zur Abnahme des Werkes durch die Kläger sowie zur Gewährleistung des Beklagten zu 1) umfassen die wesentlichsten Elemente des Werkvertragsrechts, §§ 631, 633 ff., 640 BGB.
Die danach gebotene Beurteilung der von den Klägern geltend gemachten Gewährleistungsrechte nach den gesetzlichen Regeln des Werkvertrags steht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Werner/Pastor, 12. Aufl., Rdnr. 1013 ff mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich die Ansprüche des Erwerbers wegen Sachmängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, und zwar auch dann, wenn das Bauwerk bei Vertragsschluß bereits fertiggestellt ist (BGH NJW 1981, 2344 f.). Werkvertragsrecht ist selbst dann anzuwenden, wenn der Veräußerer das Bauwerk zunächst für sich selbst errichtet und sogar einige Monate bewohnt hat (BGHZ 74, 204, 208 f.). Dieser Rechtsstandpunkt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen im vorliegenden Falle kein Anlaß besteht, macht deutlich, daß der jeweilige Baufortschritt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für dessen rechtliche Einordnung ohne Belang ist. Für die von dem Beklagten zu 1) in seinem nachgelassenen Schriftsatz angeregte Revisionszulassung zur Frage der rechtlichen Charakterisierung des zwischen den Klägern und ihm geschlossenen Vertrages besteht danach kein Anlaß. Der Umstand, daß das Bauwerk bereits teilweise, nämlich als Rohbau, erstellt war, als der Beklagte zu 1) es von der (…) übernahm und es im weiteren Verlaufe vollendete, ist dabei rechtlich ohne Belang. Die von dem Beklagten zu 1) übernommene vertragliche Verpflichtung beschränkte sich nicht etwa auf die Fertigstellung des von der (…) errichteten Rohbaus. Entsprechende Vorbehalte lassen sich dem notariellen Vertrag hierzu nicht entnehmen. Vielmehr veräußerte der Beklagte zu 1) den Klägern das gesamte Bauwerk, für dessen mangelfreie Errichtung er im Rahmen der vertraglichen Regelung zu Ziffer VIII des Vertrages auch hinsichtlich des Rohbaues die Gewährleistung übernahm. Danach erweist sich der Umstand, daß das Bauwerk teilweise von einem Dritten errichtet wurde, als ein allein den Beklagten zu 1) betreffender Umstand, der für die rechtliche Beurteilung seiner vertraglichen Beziehungen zu den Klägern ohne Belang ist.
Die danach vom Beklagten zu 1) geschuldete werkvertragliche Leistung ist mangelhaft, da sie mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert und die Tauglichkeit der von ihnen erworbenen Eigentumswohnung zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch mindert, § 633 Abs. 1 BGB.
Dies folgt aus dem auch vom Beklagten zu 1) selbst nicht in Abrede gestellten Umstand, daß der Wärmedurchlaßwiderstand (Wdw) der Außenwände im Wohn- und Schlafzimmer der Kläger lediglich den Anforderungen der DIN 4108/1969 für die Wärmedämmzone I (1/ [V] = 0,45 m² h°/kcal) genügte, ...