Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 421/18)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. Mai 2019 - 9 O 421/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.744,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 03. Juli 2013 bis zum 07. Februar 2019 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Februar 2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws Audi A 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Audi A 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 43 % und die Beklagte 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat im Zuge des Dieselskandals die Beklagte als Herstellerin des Motors in dem von ihm am 02. Juli 2013 gekauften Audi Modell A 2.0 (Motorart EA 189) im Rahmen des Deliktsrechts auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises sowie auf Verzinsung des Kaufpreises sowie auf Feststellung des Annahmeverzuges und hilfsweise auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Absatz 1 Nummer 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte abgewiesen, da das Fahrzeug von der Audi AG als Herstellerin stamme. Die Beklagte habe keine Täuschungshandlung vorgenommen. Es fehle an einem Schaden, der nicht in der Hingabe des Kaufpreises liege.

Gegen das am 16. Mai 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 12. Juni 2019 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. August 2019 mit an diesem Tag beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger (GA Bl. 316-368) gegen das landgerichtliche Urteil mit dem Ziel, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils eine Verurteilung der Beklagten entsprechend den erstinstanzlich verfolgten Anträgen zu erreichen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. Mai 2019 - 9 O 421/18 -

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.350,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 03. Juli 2013 bis zum 07. Februar 2019 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Februar 2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws Audi A 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.706,94 EUR freizustellen;

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Audi A 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB in Höhe des aufgewandten Kaufpreises jedoch abzüglich des Ersatzes für den erlangten Nutzungswert Zug um Zug gegen Übereignung des von ihm erworbenen Fahrzeuges zu.

Der Kläger ist durch das gegen die guten Sitten verstoßende Verhalten der Beklagten von dieser vorsätzlich geschädigt worden.

Der Senat sieht sich mit Blick auf die insoweit zu beurteilenden Rechtsfragen in Übereinstimmung mit der Auffassung anderer Senate des Hauses (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 21. November 2019 - 28 U 21/19; Beschluss vom 15. November 2019 - 19 U 159/19; Beschluss vom 14. November 2019 - 19 U 176/19; Beschluss vom 08. November 2019 - 19 U 53/19; Urteil vom 04. Oktober 2019 - 19 U 98/19; Beschluss vom 27. September 2019 - 19 U 150/19; Urteil vom 19. September 2019 - 7 U 34/19; Urteil vom 06. September 2019 - 19 U 51/19; Urteil vom 17. Juli 2019 - 16 U 199/18, juris; Beschluss 27. Juni 2019 - 27 U 14/19, juris; Beschluss 29. April 2019 - 16 U 30/19, juris; Beschluss vom 03. Januar 2019 - 18 U 70/18, MDR 2019, 222-223) sowie anderer Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 - 14 U 89/19, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/1...

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