Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 19.04.2001; Aktenzeichen 24 O 329/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.04.2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 329/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eine deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro, das sich hauptsächlich mit dem Engineering von Ofenanlagen befasst. Sie hat ein patentiertes System entwickelt, welches die Investitions- und Betriebskosten von Ringschaftöfen verringern soll, sogenannte Treivo (Treibluftvorwärmung) -Technologie.
Im Jahre 1993 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine umfassende Haftpflichtversicherung ab. Versichertes Risiko war die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Herstellungsbetrieb von Kesseln und Behältern sowie aus der freiberuflichen Tätigkeit Ingenieur. Vereinbart waren im Rahmen der G. - Industrie - Haftpflichtversicherung (G.-IHV) die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung - H 9954:01 (BBR), die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure - H 7704:01 (BBR), Besondere Vereinbarungen zur Haftpflichtversicherung für Maschinenbauingenieure - BV 7705 sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung - H 500:02 (AHB). Im Versicherungsschein heißt es ergänzend u.a.: "Der Versicherungsnehmer befasst sich mit Planung, Konstruktion, Herstellung, Vertrieb, Montage und Inbetriebnahme von Kalkschachtöfen, wobei er auch als Generalunternehmer aus dem Einsatz von Subunternehmen tätig wird. Des weiteren handelt er mit Halbfertigprodukten zu Kalkschachtöfen und führt Beratungen zum Betrieb und Optimierung von Kalkschachtöfen durch. G.-Industrie-Haftpflichtversicherung /G.-IHV) ... 1. Versicherte Risiken: Versichert ist - im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Bestimmungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem im Versicherungschein/Nachtrag genannten Unternehmenscharakter ergeben.
Ziffer 4.13 der Besonderen Vereinbarungen bestimmt: " Fremdplanungsrisiko; Abweichend von Ziff. 5.8. des Vertrages besteht Versicherungsschutz für Schäden an den geplanten Anlagen und Anlagenteilen, soweit der Versicherungsnehmer im Rahmen der versicherten Betriebstätigkeit ausschließlich Ingenieurleistungen an Dritte erbringt. Die zusätzliche Lieferung von Dritten hergestellten Anlagenkomponenten steht diesem Versicherungsschutz nicht entgegen.(In diesem Fall besteht jedoch kein Versicherungsschutz für Schäden an den Anlagenkomponenten selbst, auch dann nicht, wenn es sich um einen Planungsfehler handelt)."
Wegen der weiteren Einzelheiten der vereinbarten Bedingungen wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen.
Im September 1996 erhielt die Klägerin von der Kalkwerke O. GmbH & Co in W. den Auftrag, zwei Ringschaftöfen (Nr. 3 und 4 RSO - Ringschaftofen mit Treivo-System) umzubauen. Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 63 ff GA) verwiesen.
Die Klägerin führte den Auftrag gemäß Auftragbestätigung aus und am 27.03./30.04.1997 erfolgte die Abnahme der Arbeiten betreffend den Kalkofen Nr. 4 (Abnahmeprotokoll Bl. 92 GA).
Im Rahmen der Vertragsdurchführung bat die Auftraggeberin die Klägerin, sich mit der Herstellerin der Entstaubungsanlage in Verbindung zu setzen, um der für die Filteranlage zuständigen Unternehmerin die genaue Abgastemperatur des Kalkofens mitzuteilen, damit diese dann die Filter entsprechend auslegen konnte. Die Klägerin teilte daraufhin ihrer Auftraggeberin eine Maximaltemperatur von 230 - 240 °C mit. Diese Angabe wurde der zuständigen Unternehmerin weitergegeben. Der angegebene Wert war infolge einer falschen Berechnung der Klägerin unzutreffend. In Wahrheit ergab sich eine Temperatur von über 300 °C. Infolge der hohen Abgastemperatur kam es, im Kalkofen Nr. 4 zu einem Durchbrennen von Filterschläuchen. Daraufhin nahm die Auftraggeberin wegen dieses Schadens die Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 35.015,70 DM in Anspruch. Der Schaden wurde von der Beklagten unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung reguliert.
Nachdem die falsche Berechnung der Abgastemperatur bekannt geworden war, kam es zu Beratungen zwischen der Klägerin und ihrer Auftraggeberin über die Frage, welche Maßnahmen zu ergreifen seien, um einen künftigen Schaden durch ein Durchbrennen zu verhindern. Daraufhin ve...