Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss für Erdrutschungen in Betriebshaftpflichtversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Ausschluss für Erdrutschungen ist auch bei Vereinbarung einer Haftpflichtversicherung für einen Baggerbetrieb nicht überraschend.
2. Zu den Voraussetzungen der Annahme einer Erdrutschung.
Normenkette
AHB § 4 Abs. 1 Ziff. 5
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 10.12.2003; Aktenzeichen 4 O 224/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (Az.: 4 O 224/02) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 50.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin, Frau M.A., Ansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer geltend. Dem liegt ein Vertrag über eine Betriebshaftpflichtversicherung zugrunde, der auf Antrag der Versicherungsnehmerin vom 7.3.1988 geschlossen wurde. Über den Vertrag wurde am 22.3.1988 ein Versicherungsschein ausgestellt (Bl. 27). Ihm lagen jedenfalls die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde (Bl. 28 ff.), nach den Behauptungen der Beklagten überdies die Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen (BRE, Bl. 32 ff.) zur Haftpflichtversicherung für das Straßenverkehrsgewerbe.
Die Versicherungsnehmerin der Beklagten war Inhaberin eines kleinen Unternehmens, in welchem ihr Ehemann, Herr D.A., angestellt war. Dieser führte 1992 und 1993 Aufschüttungsarbeiten auf den Grundstücken der Herren R.F. und R.A. aus, welche in den Jahren 1993 und 1994 für Hangrutschungen in Richtung des tiefer gelegenen Grundstückes der Klägerin ursächlich waren. Hierdurch entstanden der Klägerin Schäden, zu deren Erstattung die Versicherungsnehmerin der Beklagten und ihr Ehemann als Gesamtschuldner rechtskräftig verurteilt wurden, und zwar dem Grunde nach durch Urteil des OLG Saarbrücken vom 18.4.2000 (OLG Saarbrücken v. 18.4.2000 - 7 U 325/01-73, Beiakte Bl. 819 ff.) und in Höhe eines bezifferten Betrages von 775.018,96 DM durch Teilversäumnis- und Schlussurteil des LG Saarbrücken vom 22.3.2001 (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.3.2001 - 4 O 54/95, Beiakte Bl. 1032).
Die Versicherungsnehmerin der Beklagten hat ihre etwaigen Deckungsansprüche gegen die Beklagte am 21.8.2001 an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat in der von ihr auf 50.000 EUR begrenzten Teilklage geltend gemacht, der hier vorliegende Schadensfall sei von dem Versicherungsschutz der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung erfasst. In dem Versicherungsantrag vom 7.3.1988 (Bl. 7) ist in der Rubrik "Art des Betriebes" unstreitig eingetragen "Transporte und Baggerbetrieb". Der Versicherungsschein vom 22.3.1988 beziehe sich aber in diesem Punkt auf den Versicherungsantrag, so dass Baggerarbeiten mitversichert seien. Ein hiervon abweichender Versicherungsschein sei der Versicherungsnehmerin A. niemals zugegangen.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und sich insoweit auf das Abtretungsverbot des § 7 Abs. 3 AHB berufen. Sie hat die Auffassung vertreten, der hier eingetretene Schadensfall sei von dem Versicherungsschutz nicht erfasst. Die von der Versicherungsnehmerin geschuldete Prämie sei nur für einen reinen Fuhrbetrieb berechnet und auskömmlich, da beide Partner des Versicherungsvertrages von Anfang an einig gewesen seien, dass lediglich das Grundrisiko "Fuhrbetrieb" versichert werden sollte. Anlässlich des Wunsches der Versicherungsnehmerin nach weiter gehendem Versicherungsschutz für ein konkretes Abbruchvorhaben seien auch Verhandlungen über eine Betriebshaftpflichtversicherung für das Baugewerbe mit risikogerechter Prämie geführt worden, welche aber gescheitert seien, da Frau A. die Prämie zu hoch gewesen sei. Das Betriebsrisiko des Baggers sei ohnehin über die hierfür bestehende Kfz-Versicherung abgedeckt gewesen. Frau A. habe darauf bestanden, dies festzuhalten, weshalb am 16.6.1989 ein entsprechender Nachtrag zu dem Versicherungsschein erstellt worden (Bl. 41) und der Versicherungsnehmerin zeitnah zugegangen sei.
Dem Anspruch stünden überdies Ausschlussklauseln entgegen, nämlich einerseits § 4 Abs. 1 Ziff. 5 AHB, da der Schaden durch einen "Erdrutsch" eingetreten sei, und andererseits die sog. "Benzinklausel" (Ziff. 1.5.1.2.1. BRE), da mittels eines Lkw Material über die Böschungskrone abgeschüttet worden sei.
Die Versicherungsnehmerin habe überdies Obliegenheiten nach §§ 5, 6 AHB verletzt, da sie den Schadensfall erst am 18.4.1996 gemeldet habe. Zudem seien die Informationen fehlerhaft gewesen...