Leitsatz (amtlich)
Zum Ausschluss des Versicherungsschutzes einer Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung bei Inanspruchnahme eines Landwirts auf Schadensersatz wegen Missachtung der vertraglich übernommenen Pflicht, die gepachtete Fläche nur in bestimmter Weise zu bewirtschaften.
Normenkette
AHB Nr. 1.2; VVG § 100
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 08.03.2023; Aktenzeichen 14 O 249/21) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 8. März 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 249/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Dieses sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 46.361,36 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung.
Der Kläger ist Landwirt und unterhält bei der Beklagten seit 2009 eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung (Versicherungsschein vom 4. Mai 2009 (Bl. 14 ff. des Anlagenbands Kläger, fortan: ABK.)) auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, Bl. 17 ff. d. ABK.) und der Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (BB, Bl. 27 ff. d. ABK.). Mit seiner Klage begehrt der Kläger Deckungsschutz aus diesem Versicherungsvertrag infolge einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch die G.. Mit dieser schloss der Kläger einen Vertrag vom 16./29. April 2016 (Bl. 52 ff. d. ABK.). Danach hatte er gegen Vergütung von ihm gepachtete landwirtschaftliche Flächen im Umkreis einer von der Fa. G. betriebenen Windenergieanlage in bestimmter Weise zu bewirtschaften, um die Erfüllung von Auflagen der Genehmigungsbehörde für die Anlage gegenüber der Fa. G. zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde verwiesen.
Der Kläger hat zur Begründung seiner auf Feststellung, dass ihm die Beklagte wegen der Inanspruchnahme durch die Fa. G. Versicherungsschutz zu gewähren habe, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage behauptet, dass er im Frühjahr 2021 versehentlich (auch) auf der vom Vertrag erfassten Fläche Mais angepflanzt habe, was den vertraglichen Vereinbarungen nicht entspreche. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) habe zum Schutz der Greifvögel wegen Verstoßes gegen die Auflage C 14 des Genehmigungsbescheids am 16. April 2021 die sofortige Einstellung der Windenergieanlage verfügt und erst mit Verfügung vom 8. Juni 2021 den Betrieb wieder zugelassen. Wegen des Ausfalls der Windenergieanlage werde er von der Fa. G. auf Schadensersatz in Höhe von 57.951,70 EUR in Anspruch genommen (siehe die als Anlage K 9 vorgelegte Berechnung des Ertragsausfalls, Bl. 46 d.A.).
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, für das Haftpflichtverlangen der Fa. G. bestehe Versicherungsschutz. Es handele sich um einen versicherten Sachschaden, weil schon die fehlende Nutzungsmöglichkeit eine Eigentumsverletzung darstelle. Selbst wenn aber ein reiner Vermögensschaden vorliege, genieße er gem. Nr. B 1.18.2 BB Versicherungsschutz, weil der Ausschluss in Nr. B 1.18.3.1 BB nicht einschlägig und unwirksam sei. Zudem sei der Beklagten ein Beratungsverschulden vorzuwerfen. Aus diesem Grund könne er im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung gestanden hätte.
Gegen die Beklagte hat das Landgericht am 22. November 2021 im schriftlichen Vorverfahren ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen, wogegen die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 Einspruch eingelegt hat. Mit ihrer Einspruchsbegründung vom 12. Januar 2022 ist die Beklagte der Klage unter Berufung auf den Haftungsausschluss gem. Nr. B 1.18.3.1 BB und auf den Ausschluss gem. Nr. 1.2 (3) AHB entgegengetreten.
Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 22. November 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich vorliegend nicht um einen Sachschaden, sondern um einen gemäß Nummer 1.2 AHB nicht versicherten Erfüllungsschaden handele. Das Ersatzbegehren der Fa. G. beziehe sich auf ihr unmittelbares Interesse am vertraglichen Leistungsgegenstand. Die zwischen dem Kläger und der Firma G. vertraglich vereinbarte Art der Bewirtschaftung habe allein dem Zweck gedient, den Betrieb der Anlage sicherzustellen, sodass der geltend gemachte Betriebsausfallsc...