Leitsatz (amtlich)
Die Möglichkeit zur Stellungnahme auf einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO eröffnet nicht das Feld für neue Tatsachenfeststellungen, sondern die Stellungnahme unterliegt den Beschränkungen der §§ 529, 530 ZPO. Daraus folgt, dass konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, gem. § 520 Abs. 3 ZPO in der Berufungsbegründungsschrift vorzutragen sind.
Normenkette
ZPO §§ 520, 522, 529-530
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.04.2013; Aktenzeichen 18 O 299/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.4.2013 verkündete Urteil des LG Köln - 18 O 299/11 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das LG zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt Restwerklohn aus zwei Rechnungen vom 20.12.2010 über 30.537,59 EUR (Anlage K 3, Bl. 23 ff. GA) und über 83.419,39 EUR (Anlage K 4, Bl. 30 ff. GA). Den Rechnungen sind jeweils Zusammenstellungen der abgerechneten Leistungen beigefügt, wobei diese sich lt. Überschrift im Fall der Rechnung K 3 auf "Zusatzarbeiten im Projekt Neue Turbine 11" (Aufmaß Nr. 05 vom 21.10.2010) und im Fall der Rechnung K 4 auf "PLT-Montage Neue Turbine 11" (Aufmaß Nr. 04 vom 21.9.2010) bei der Streithelferin der Beklagten, der Fa. E GmbH E2, beziehen.
Die Klägerin war zunächst aufgrund zweier schriftlicher "Bestellungen" vom 27.5.2008 (Anlage K 1a, Bl. 20 GA) und 27.3.2009 (Anlage K 1b, Bl. 21 GA) für die Gewerke E/MSR/LT als Subunternehmerin der Beklagten am Bau der Turbine für die Streithelferin (=Endkundin) mit einem Auftragsvolumen von 249.960,47 EUR tätig. Wegen des Inhalts der Vereinbarung wird auf das Angebot der Klägerin vom 11.2.2008 (Anlage B1, Bl. 80 ff. GA) verwiesen. Arbeiten in diesem Volumen sind abgerechnet und von der Beklagten gezahlt worden.
Unstreitig kam es in der Folgezeit (Januar bis September 2010) zu Weiterungen. Die Klägerin führte im Zusammenhang mit der Turbine auf dem Gelände der Streithelferin weitere Arbeiten aus. Über einen Teil der Arbeiten verhält sich ein von der Klägerin an die Beklagte gerichtetes Nachtragsangebot vom 30.3.2010 (Bl. 105 GA). Bereits zuvor hatte die Beklagte an die Streithelferin eine Rechnung über zusätzliche Arbeiten der Klägerin bei der EMRS-Montage i.H.v. 118.226,86 EUR brutto (= 101.377,38 EUR netto) gestellt (Anlage B2, Bl. 86), die sie dann aber nach Widerspruch der Streithelferin am 25.2.2010 wieder zurücknahm (vgl. Gutschrift, Bl. 87 GA).
Im Zeitraum Januar bis September 2010 kam es annähernd wöchentlich zu Baubesprechungen, wobei die Beklagte durch die Herren Q oder T und die Klägerin durch die Herren T2 oder T3 vertreten wurden; ebenfalls waren Mitarbeiter der Streithelferin zugegen. Am 20.12.2010 hat die Klägerin vertreten durch Herrn T2 über die Abrechnung ihrer Zusatzarbeiten im Hause der Streithelferin (Herren U, M) ein Gespräch geführt. Dabei akzeptierte die Streithelferin durch Herrn U schriftlich überarbeitete Mehrkosten der Klägerin im Projekt i.H.v. 71.530,95 EUR (K 9, Bl. 103 GA), wobei dieser Betrag dem Netto-Betrag aus der Rechnung vom 20.12.2010 (Anlage K 4) entspricht, die die Klägerin zusammen mit der Rechnung Anlage K 3 unter dem gleichen Datum an die Beklagte stellte.
Mit Schreiben vom 29.12.2012 (Anlage K2, Bl. 22 GA) wies die Beklagte die streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin zurück unter Hinweis darauf, dass sie keine Bestellungen erteilt habe. Zusätzlich wies sie auf Folgendes hin: "Darüber hinaus wurde zwischen Herrn T2 und Herrn Q vereinbart, dass evtl. Mehrleistungen erst dann in Rechnung zu stellen sind, wenn uns eine entsprechende Bestellung und die unterschriebenen Unterlagen seitens der E vorliegen". Mit Schreiben vom 4.1.2011 (Anlage K 5, Bl. 49 GA) an die Beklagte verwies die Klägerin auf die mit der Fa. E erzielte Einigung und die vom Endkunden unterschriebene Anerkennung, was ihrer Ansicht nach ausreichen müsse. Unter dem 13.1.2011 schickte die Beklagte die Rechnungen erneut zurück und verwies die Klägerin an die Streithelferin (Anlage K 6, Bl. 50 GA). Mit E-Mail vom 1.2.2011 (Anlage K 13, Bl. 138 GA) bestätigte Herr N, ein Prokurist der Streithelferin, auf eine entsprechende Anfrage der Klägerin zu den beiden streitgegenständlichen Rechnungsbeträgen, dass die Beklagte ihr die Leistungen der Klägerin weiterberechnet habe und sie auch von ihr, der Streithelferin, akzeptiert worden seien. Es sei aber ein Einbehalt wegen einer Schadenersatzforderung gegenüber der Beklagten erfolgt.
Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin zunächst auf ein Anerkenntnis berufen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass mit der Erklärung, dass die (Mehr-)Leistungen anerkannt würden, wenn die Streithelferin diese als Endkunde anerkenne, ein selbständiger Schuldgrund geschaffen worden sei. Im Übrigen seien die Arbeiten von der Beklagten mündlich auf der Baustelle beau...