Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 09.07.2003; Aktenzeichen 23 O 1/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09. Juli 2003 - 23 O 1/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger war als selbstständiger Rechtsanwalt in eigener Kanzlei mit weiteren Partnern berufstätig. Er unterhält seit 1992 bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aus der er mit Schreiben vom 14.01.1998 Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit wegen einer seit dem 19.12.1997 bestehenden Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hat. Nach Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen hat die Beklagte mit Schreiben vom 01.12.1999 Versicherungsleistung abgelehnt und bis dahin erbrachte Kulanzzahlungen eingestellt.

Der Kläger hat behauptet, in seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt berufsunfähig zu sein. Die Berufsunfähigkeit ergebe sich aus einer seit Anfang 1997 bestehenden und sich seitdem fortlaufend verschlimmernden Hypertonie, außerdem leide er seit Anfang 1998 an erheblichen Depressionen mit Begleitsymptomatik wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Beschwerden im Brustbereich, Schlaflosigkeit und Konzentrationsmängeln. Außerdem leide er nach drei Auffahrunfällen an einem HWS-Syndrom. Er könne seinen anwaltlichen Tätigkeiten seit Anfang 1998 nicht mehr nachgehen.

Er hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. XXX an ihn rückständige Berufsunfähigkeitsgrundrente für den Zeitraum von März 2000 bis einschließlich August 2001 in Höhe von insgesamt 30.383,99 EUR; (= 59.425,92 DM) zuzüglich der hierauf entfallenden Gewinnanteile zu zahlen sowie

2.

die Beklagte zu verurteilen, auf die Grundrente von 1.688,00 EUR; (= 3.301,44 DM) zuzüglich des jeweils hierauf entfallenden Gewinnanteils 4 % Zinsen seit 01.04.2000 und seit 01.05.2000 - sowie 5 % über Basiszinssatz seit 01.06.2000, seit 01.07.2000, seit 01.08.2000, seit 01.09.2000, seit 01.10.2000, seit 01.11.2000, seit 01.12.2000, seit 010.2001, seit 01.02.2001, seit 01.03.2001, seit 01.04.2001, seit 01.05.2001, seit 01.06.2001, seit 01.07.2001, seit 01.08.2001 und seit 01.09.2001 zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die auf die Grundrente entfallenden Gewinnanteile - zuzüglich der Zinsen wie im Antrag zu I. näher bezeichnet - zu zahlen, sowie

3.

weiterhin künftig, beginnend mit September 2001, längstens bis einschließlich August 2010 eine monatliche Berufsunfähigkeitsgrundrente von 1.688,00 EUR; (= 3.301,44 DM) zuzüglich der hierauf entfallenden Gewinnanteile sowie 5% über dem Basiszinssatz aus der Summe von Grundrente und Gewinnanteil jeweils zum ersten eines Monats , beginnend am 01.10.2001 zu zahlen,

hilfsweise festzustellen,

dass die Beklagte auch zur Zahlung der auf die Grundrente entfallenden Gewinnanteile verpflichtet ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zum einen auf die Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG berufen und im Übrigen bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit verneint.

Nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens nebst internistischem Zusatzgutachten durch Dr. Y. und Dr. N. hat das Landgericht durch Urteil vom 09.07.2003, auf welches wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach den Feststellungen der Sachverständigen ergebe sich keine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit des Klägers in dessen Beruf als Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liege der Grad der Berufsunfähigkeit bei maximal 30 %.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger rügt fehlerhafte/unzureichende Sachverhaltsfeststellungen bzw. Sachverhaltsaufklärung. Angesichts der divergierenden Ansichten der beiden Gerichtsgutachter hätte das Landgericht von sich aus auf eine weitere Klärung der Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers hinwirken müssen, zumal er dahingehende Anträge auch im Schriftsatz vom 13.09.2002 ausdrücklich gestellt habe. Hinsichtlich der schon mit Schriftsatz vom 10.09.2002 vorgetragenen weiteren Symptomatik, aus der sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ergeben habe, habe sich das Landgericht zu Unrecht auf § 11 VVG berufen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlich vom Kläger zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.

Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und beruft sich auf die Feststellungen d...

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