Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 02.03.2007; Aktenzeichen 89 O 6/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungskläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.03.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, für die H.-Brauerei C. & Co. oHG (AG Köln, HRA XXX1) als Geschäftsführer aufzutreten oder zu handeln.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten tragen die Verfügungskläger zu jeweils 3 % und der Verfügungsbeklagte zu 91 %. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger trägt der Verfügungsbeklagte jeweils zu 91 %. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Gesellschafter der H. Brauerei C. & Co. oHG ("Gesellschaft"), die beim AG Köln unter HRA XXX1 ins Handelsregister eingetragen ist. Der Verfügungskläger zu 1) und der Verfügungsbeklagte, beide Söhne des Gesellschaftsgründers I. C., waren bislang geschäftsführende Gesellschafter. Der Verfügungskläger zu 3) ist der Sohn des bereits verstorbenen weiteren Sohnes des Gesellschaftsgründers, Q. C.. Der Verfügungskläger zu 2) ist der Sohn des Verfügungsklägers zu 1), der ihm mit Vertrag vom 01.01.2007 einen Teilgesellschaftsanteil mit einem darauf entfallenden festen Kapitalanteil von 511,29 EUR (= 1 Stimme) übertragen hat; die Wirksamkeit der Übertragung ist zwischen den Beteiligten streitig. Unter Berücksichtigung dieser Anteilsübertragung sind die Parteien seitdem wie folgt an der Gesellschaft beteiligt:
-
Verfügungskläger zu 1): 38 % minus 1 Stimme = 5.357 Stimmen
-
Verfügungskläger zu 2): 1 Stimme
-
Verfügungskläger zu 3): 24 % = 3.384 Stimmen
-
Verfügungsbeklagter: 38 % = 5.358 Stimmen
Am 06.12.2006 fand eine Gesellschafterversammlung statt. Dabei wurde insbesondere über die Frage einer weitergehenden Beteiligung der Gesellschaft an der L & T GmbH (künftig: L & T GmbH) kontrovers diskutiert. Die L & T GmbH ist ein Getränkevertrieb, über den die Gesellschaft einen erheblichen Teil ihrer Produktion absetzt. Sie ist seit längerer Zeit mit 25,1 % an der L & T GmbH beteiligt Im Jahre 2006 wurde von den Parteien eine Erhöhung der Beteiligung ins Auge gefasst. Der Verfügungsbeklagte favorisierte den Erwerb weiterer 24,9 % zum Preis von 8,5 Mio. EUR. Der Verfügungskläger zu 1) strebte dagegen eine komplette Übernahme der L & T GmbH in Kooperation mit der S. Brauerei an, was für die Gesellschaft mit Kosten in Höhe von 6 Mio. EUR verbunden gewesen wäre, die durch einen Kredit finanziert werden sollten. Gegen den Widerstand des Verfügungsbeklagten wurden die beiden geschäftsführenden Gesellschafter beauftragt, eine Übernahme der L & T GmbH zusammen mit der S. Brauerei weiter zu verfolgen. Nachdem der Verfügungsbeklagte angekündigt hatte, unabhängig von einem Beschluss der Gesellschafterversammlung die Aufstockung der Beteiligung durch Nichtzustimmung bzw. Widerspruch gegen die erforderlichen Geschäftsführungsmaßnahmen zu verhindern, beantragte der Verfügungsbeklagte zu 3), dessen Abberufung als geschäftsführender Gesellschafter auf die Tagesordnung der nächsten Gesellschafterversammlung zu setzen.
In der darauf folgenden Gesellschafterversammlung vom 17.01.2007 haben die Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft zunächst ohne wichtigen Grund abberufen. In einer weiteren Abstimmung haben sie den Verfügungsbeklagten zudem mit wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen. Sie haben ihm im einzelnen streitige Untreuehandlungen zum Nachteil der Gesellschaft vorgeworfen. Vergleichbare Vorwürfe hat der Verfügungsbeklagte seinerseits gegen den Verfügungskläger zu 1) erhoben und diese zum Anlass genommen, dessen Abberufung als Geschäftsführer zu beantragen. Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Verfügungskläger gegen die Stimmen des Verfügungsbeklagten abgelehnt; die Wirksamkeit dieser Abstimmung ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Parallelverfahrens 18 U 57/07.
In der Folgezeit hat der Verfügungsbeklagte weiterhin als Geschäftsführer der Gesellschaft agiert. Das Landgericht Köln hat den deswegen beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Abberufung des Verfügungsbeklagten treuwidrig gewesen sei, denn es könne nicht festgestellt werden, dass es hierfür einen sachlichen Grund gegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.03.2007 Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung vertreten die Verfügungskläger die Auffassung, das Landgericht habe die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines sachlichen Grundes verkannt. Sie meinen, d...