Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 02.03.2007; Aktenzeichen 89 O 5/07)

 

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.03.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Verfügungskläger.

 

Gründe

I.

Die Parteien sind Gesellschafter der H. Brauerei C. & Co. oHG (künftig "Gesellschaft"), die beim AG Köln unter HRA XXX1 ins Handelsregister eingetragen ist. Der Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte zu 1), beide Söhne des Gesellschaftsgründers I. C., waren bislang geschäftsführende Gesellschafter. Der Verfügungsbeklagte zu 3) ist der Sohn des bereits verstorbenen weiteren Sohnes des Gesellschaftsgründers, Q. C.. Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist der Sohn des Verfügungsbeklagten zu 1), der ihm mit Vertrag vom 01.01.2007 einen Teilgesellschaftsanteil mit einem darauf entfallenden festen Kapitalanteil von 511,29 EUR (= 1 Stimme) übertragen hat, die Wirksamkeit der Übertragung ist zwischen den Beteiligten streitig. Unter Berücksichtigung dieser Anteilsübertragung sind die Parteien nunmehr wie folgt an der Gesellschaft beteiligt:

  • -

    Verfügungskläger: 38 % = 5.358 Stimmen

  • -

    Verfügungsbeklagter zu 1): 38 % minus 1 Stimme = 5.357 Stimmen

  • -

    Verfügungsbeklagter zu 2): 1 Stimme

  • -

    Verfügungsbeklagter zu 3): 24 % = 3.384 Stimmen

In der Gesellschafterversammlung vom 17.01.2007 haben die Verfügungsbeklagten den Verfügungskläger als Geschäftsführer der Gesellschaft zunächst ohne wichtigen Grund abberufen. In einer weiteren Abstimmung haben sie den Verfügungskläger zudem mit wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen. Sie werfen ihm im einzelnen streitige Untreuehandlungen zum Nachteil der Gesellschaft vor. Die Wirksamkeit dieser Abberufungen ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Parallelverfahrens 18 U 53/07. Vergleichbare Vorwürfe hat der Verfügungskläger seinerseits zum Anlass genommen, die Abberufung des Verfügungsbeklagten zu 1) zu beantragen; wegen der Einzelheiten der von ihm erhobenen Vorwürfe, die im wesentlichen dahin gehen, dass der Verfügungsbeklagte zu 1) seit Jahren in großem Umfang Kosten seiner privaten Lebensführung als betrieblich bedingte Ausgaben zu Lasten der Gesellschaft abgerechnet habe, wird auf das Schreiben des Verfügungsklägers vom 12.01.2007 (Anlage K 4 zur Antragsschrift vom 23.01.2007) verwiesen. Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Verfügungsbeklagten gegen die Stimmen des Verfügungsklägers abgelehnt.

Das Landgericht Köln hat den vom Verfügungskläger daraufhin beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Abberufung des Verfügungsbeklagten zu 1) nicht wirksam gewesen sei, denn es könne nicht festgestellt werden, dass es hierfür einen wichtigen Grund gegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 02.03.2007 Bezug genommen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung vertritt der Verfügungskläger die Auffassung, das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit des Verfügungsbeklagten zu 1) fehlerhaft beurteilt und daher einen wichtigen Grund für seine Abberufung nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Überdies trägt er in seiner Berufungsbegründung vor, nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz seien weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Verfügungsbeklagten zu 1) aufgetaucht, die dessen Abberufung rechtfertigten. Auch diese Vorwürfe gehen dahin, dass der Verfügungsbeklagte zu 1) (weitere) Kosten seiner privaten Lebensführung als betrieblich bedingte Ausgaben zu Lasten der Gesellschaft abgerechnet haben soll. U. a. soll er private Tankausgaben seiner Familienangehörigen über die Gesellschaft als betrieblich veranlasst abgerechnet haben.

Der Verfügungskläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.03.2007 (Az. 89 O 5/07),

  • 1.

    dem Verfügungsbeklagten zu 1) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Verfügungsklägers vom 23.01.2007 (Köln 89 O 4/07) gegen die Verfügungsbeklagten auf Ausschließung des Verfügungsbeklagten zu 1) aus der offenen Handelsgesellschaft in Firma Privatbrauerei H. C. & Co. (AG Köln HRA XXX1) unter gleichzeitiger Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, Geschäftsführungsaufgaben der Privatbrauerei H. C. 6 Co. wahrzunehmen und diese Gesellschaft zu vertreten;

  • 2.

    anzuordnen, dass die Verfügungsbeklagten bei der Eintragung der Entziehung der Vertretungsmacht des Verfügungsbeklagten zu 1) in das Handelsregister bei AG Köln (HRA XXX1) mitzuwirken haben;

  • 3.

    hilfsweise, falls der Antrag zu 1. zurückgewiesen wird,

  • 1.

    dem Verfügungsbeklagten zu 1) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Verfügungsklägers vom 23.01.2007 (Köln 89 O 4/07) gegen die Verfügungsbeklagten auf Ausschließung des Verfügungsbeklagten zu 1) aus der offenen Handelsgesells...

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