Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 28.01.2011; Aktenzeichen 9 O 437/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 437/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag nicht durch den seitens der Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2006 erklärten Rücktritt erloschen ist, sondern fortbesteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelasse
Gründe
I.
Der 1968 geborene Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines von der Beklagten erklärten Rücktritts und um den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag.
Der Kläger hatte bei der Beklagten zum 01.05.2003 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag lagen die AVB BUV 03.03 der Beklagten zugrunde. In seinem Antrag auf Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung vom 05.05.2003 verneinte der Kläger die Fragen 3.:„ Sind Sie in den letzten 5 Jahren wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: (…) Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Muskeln (…)?„ und 5.: “Bestehen oder bestanden in den letzten 12 Monaten gesundheitliche Beschwerden oder Störungen (..), die bisher nicht behandelt wurden?".
Der Kläger betrieb zuletzt als selbständiger Kaufmann ein Lebensmittelgeschäft. Am 12.10.2006 beantragte er bei der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beklagte trat daraufhin in eine Leistungsprüfung ein, im Rahmen derer der Kläger eine Auskunft seiner Krankenkasse vom 13.11.2006 vorlegte, aus welcher sich Arbeitsunfähigkeitszeiten im Jahr 1999 wegen einer Lumbalgie und einer Tendovaginitis ergaben. Im Hinblick hierauf erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2006 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Nach Einholung weiterer Auskünfte bestätigte die Beklagte unter dem 28.03.2007 den Rücktritt und verweigerte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung auch deshalb, weil der bedingungsgemäß erforderliche Grad einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % nicht nachgewiesen sei.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht durch Rücktritt erloschen ist, sondern fortbesteht, sowie Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, Beitragsfreistellung und Rückerstattung von Versicherungsprämien ab Juli 2006. Er hat behauptet, er sei seit dem 08.06.2006 wegen dauerhafter Rückenbeschwerden zu jedenfalls 50 % berufsunfähig. Er ist der Meinung, der seitens der Beklagten erklärte Rücktritt sei unberechtigt, weil es sich bei den von ihm nicht angegebenen Erkrankungen um Bagatellerkrankungen gehandelt habe, die ihm bei Antragstellung auch nicht mehr präsent gewesen seien.
Er hat beantragt,
1.
festzustellen, dass die ihn mit der Beklagten verbindende private Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Policennummer X.2918626.XX nicht durch Rücktritt erloschen ist, sondern fortbesteht;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.140,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.676,00 € für jeden Monat ab dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2006, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10.2007 zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.11.2007 bis längstens zum 01.05.2033 monatlich im Voraus 1.676,00 € zu zahlen und von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge von 186,42 € zu gewähren;
4.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.796,30 € zu zahlen;
5.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.429,27 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Berufsbild des Klägers und zur Frage der Berufsunfähigkeit abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen und Leistungen. Dabei könne die Frage der Wirksamkeit des von der Beklagten erklärten Rücktritts dahin stehen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C. nicht fest, dass der Kläger im Sinne der Versicherungsbedingungen berufsunfähig sei.
Gegen die...