Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.04.2016; Aktenzeichen 26 O 251/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers gegen das am 6.4.2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 251/15 - wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der Weitergabe des Urteils des LG Hannover vom 26.8.2013 - 2 O 102/13 - an die U AG über andere Konzerngesellschaften der U AG und der damit verbundenen Datenweitergabe besonders geschützter personenbezogener Daten des Klägers verpflichtet ist, diesem den daraus entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen dem Kläger zu 5 % und der Beklagten zu 95 % zur Last.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Nachdem der Kläger seinen auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrag nach Klageabweisung durch das LG nicht weiterverfolgt, streiten die Parteien im Berufungsverfahren noch darum, ob die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Kläger, seinerzeit Angestellter der U AG, deren Konzern auch die beklagte Versicherungsgesellschaft angehört, schloss 2010 mit dieser einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Als er zwei Jahre später Berufsunfähigkeit u.a. wegen Depressionen geltend machte und Leistungen aus der Versicherung beantragte, ergab die von der Beklagten durchgeführte Leistungsprüfung, dass der Kläger nach ärztlicher Auskunft bei der Antragstellung verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungen wegen Störungen im psychischen Bereich nicht angegeben hatte. Die Beklagte lehnte daraufhin Leistungen ab, focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte hilfsweise Rücktritt und Kündigung. Die daraufhin vom Kläger erhobene Zahlungsklage wies das LG Hannover mit Urteil vom 26.8.2013 - 2 O 102/13 - (GA 8-16) mit der Begründung ab, die Beklagte habe ihre auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung aufgrund arglistiger Täuschung durch den Kläger wirksam angefochten. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien schließlich vor dem Oberlandesgericht Celle am 13.12.2013 einen Abfindungsvergleich (Beiakte, Bl. 135), durch den der Versicherungsvertrag aufgehoben wurde und in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger 90.000 EUR zu zahlen.
Bereits zuvor hatte die Beklagte das erstinstanzliche Urteil über andere Konzerngesellschaften der U AG zugesandt, die daraufhin ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger zum 15.11.2013 fristlos gekündigt hatte. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage des Klägers wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.5.2014 - 13 Ca 479/13 - abgewiesen und die hiergegen eingelegte Berufung durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6.3.2015 - 6 Sa 896/14 - (GA 20-45) zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover - 3 A 244/15 - wegen seiner Klage gegen das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, das die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des schwerbehinderten Klägers erteilt hatte, ist noch nicht entschieden.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Urteil des LG Hannover an die U AG weiterzugeben, da er weder eine Einwilligung zur Weitergabe erteilt habe, noch eine Erlaubnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorliege. Er hat behauptet, die Weitergabe des Urteils sei nur erfolgt, um arbeitsrechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten; aufgrund der daraufhin erfolgten Kündigung sei ihm Arbeitslohn entgangen, der nicht abschließend beziffert werden könne, solange das verwaltungsgerichtliche Verfahren laufe und eine Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens möglich sei. Weiter hat der Kläger die Meinung vertreten, ihm stehe Schmerzensgeld wegen immateriellen Schadens zu.
Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang - beantragt, festzustellen, dass die Beklagte wegen der unzulässigen Weitergabe des Urteils des LG Hannover vom 26.08.2013, Az. 2 O 102/13, an die U AG über andere Konzerngesellschaften der U AG und der damit verbundenen, unzulässigen Weitergabe besonders geschützter personenbezogener Daten verpflichtet ist, ihm den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen und noch zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen.
11. Sie hat die Ansicht vertreten, der behauptete Schaden sei bezifferbar und die Feststellungsklage daher unzulässig. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld gewähre § 7 BDSG nicht. Davon abgesehen sei sie zur W...