Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitteilung über Kapitalbetrag einer Lebensversicherung kein Anerkenntnis
Leitsatz (amtlich)
Teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf eine entsprechende Anfrage wenige Monate vor Ablauf der Lebensversicherung mit, es werde ein bestimmter Kapitalbetrag (anstelle einer zu wählenden Rente) fällig, so handelt es sich bei dieser Auskunft regelmäßig weder um ein abstraktes noch ein kausales Schuldanerkenntnis. Eine Haftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung bleibt unberührt.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 12.06.2002; Aktenzeichen 23 O 92/01) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.6.2002 wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war bzw. ist neben drei weiteren Personen Gesellschafter der I. Vermögensverwaltungs-GbR und an dieser zu 25 % beteiligt. Die GbR schloss bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Wirkung ab 1.12.1998 und einer Laufzeit bis 1.12.2000 ab. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag einschließlich des Rechts auf Wahl der Kapitalabfindung hat die GbR mit Vereinbarung vom 26.11.1998 sicherungshalber an die E. B. 24 AG abgetreten.
Mit Schreiben vom 9.1.2000, auf dessen Text Bezug genommen wird, bat die GbR die Beklagte um Mitteilung der Auszahlungsbeträge zum 1.12.2000 für Kapitalabfindung einerseits und monatliche Verrentung andererseits. Mit Schreiben vom 31.1.2000 beantwortete die Beklagte die Anfrage der GbR dahingehend, die Kapitalabfindung betrage 10.212.603,20 DM, die Gewinnanteile 804.186,43 DM. Abzüglich Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag verblieben 10.608.364,73 DM.
Unter dem 18.4.2000 beantragte die GbR sodann die Auszahlung zum 1.12.2000 durch Kapitalabfindung. Dieses Schreiben enthielt die Zustimmung der Zessionarin. Die Beklagte zahlte an die GbR am 1.12.2000 einen Betrag von 10.429.781,89 DM aus. Mit Schreiben vom selben Tage teilte sie der GbR mit, ihr sei in ihrem Schreiben vom 31.1.2000 ein Abrechnungsfehler unterlaufen, den sie der Zessionarin am 2.11.2000 mitgeteilt habe. Mit Schreiben ebenfalls vom 1.12.2000 forderte die GbR die Beklagte zur Zahlung der Kapitalabfindung in Höhe der in dem ersten Schreiben der Beklagten genannten Betrages auf. Durch Beschluss der GbR vom 22.12.2000 wurden die Ansprüche gegen die Beklagte zu jeweils 25 % an die vier Gesellschafter, also u.a. auch den Kläger, abgetreten. Dieser forderte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 16.1.2001 auf, an ihn 1/4 der noch ausstehenden Beträge entsprechend dem ersten Auskunftsschreiben zu zahlen. Unter dem 30.5.2001 hat die Zessionarin die Ansprüche an die GbR, "ergänzend an die Gesellschafter ... nach Anteilen zu je 1/4" zurückabgetreten. Durch Beschluss vom 11.6.2001 hat die GbR die Ansprüche erneut an ihre Gesellschafter zu je 25 % abgetreten.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Schreiben der Beklagten vom 31.1.2000 beinhalte eine verbindliche Zusage und hat vor diesem Hintergrund beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.574,44 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Klage bereits wegen fehlender Rückabtretung durch die Zessionarin für unbegründet erachtet und außerdem die Ansicht vertreten, ihr Schreiben vom 31.1.2000 beinhalte keine verbindliche Leistungszusage.
Durch Urteil vom 12.12.2001, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das LG der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe bezüglich der Kapitalabfindung und der Gewinnanteile mit ihrem Schreiben an die GbR vom 31.1.2000 ein Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB abgegeben.
Gegen dieses ihr am 18.12.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.1.2002 Berufung eingelegt und diese am 18.3.2002 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag, begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel der Klageabweisung; zur Begründung macht sie ferner geltend, es liege vorliegend allenfalls ein widerrufliches und auch kondizierbares Anerkenntnis ohne Rechtsbindungswillen vor.
Die Beklagte hat beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Demgegenüber vertritt der Kläger die Ansicht, es liege ein nichtkondizierbares Schuldanerkenntnis vor; außerdem werde die Richtigkeit der der Auszahlung zugrundeliegenden Berechnung bestritten.
Nachdem im Termin vor dem Senat vom 12.6.2002 der schriftsätzlich angekündigte Antrag des Klägers auf Zurüc...