Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivilrecht (AGB-Kontrolle, § 307 BGB) Zur Wirksamkeit einer AGB-Klausel im Rahmen eines Kooperationsvertrags, die eine Verpflichtung des Kooperationspartner vorsieht, bei Nichterreichen einer Mindestumsatzerwartung Ausgleich durch Zahlung zu leisten
Leitsatz (amtlich)
Eine formularmäßig getroffene Regelung., die im Rahmen eines Kooperationsvertrages bei Nichterreichen der definierten Mindestumsatzerwartung Ausgleich durch Zahlung eines sich nach einem Partner-Punkte-System errechnenden Differenzbetrages zu leisten hat, verstößt gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Sie stellt eine sog. Preishauptabrede dar, da hierdurch Art und Umfang der von dem Beklagten zu entrichtenden Vergütung unmittelbar geregelt werden. Eine solche Regelung ist zwar gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der allgemeinen Inhaltskontrolle gem. §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB entzogen, denn die Festlegung von Leistung und Gegenleistung bleibt auch in AGB-Verträgen der Autonomie der Parteien überlassen. Gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 BGB müssen aber auch Preishauptabreden dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen.
Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Klausel nicht gerecht, denn der Kooperationspartner vermag ihr nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, wie sich die von der Klägerin geforderte Vergütung berechnet und welche Belastung ihm hierdurch in wirtschaftlicher Hinsicht auferlegt wird. Die Intransparenz hat die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel zur Folge, denn sie begründet die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des Kooperationspartners.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 26.02.2009; Aktenzeichen 85 O 167/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG vom 26.2.2009 - 85 O 167/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 326,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 9.446,89 EUR ab dem 20.6.2007 bis zum 4.9.2007,
aus 8.446,89 EUR ab dem 5.9.2007 bis zum 16.10.2007,
aus 7.446,89 EUR ab dem 17.10.2007 bis zum 18.11.2007,
aus 6.446,89 EUR ab dem 19.11.2007 bis zum 2.12.2007,
aus 6.386,14 EUR ab dem 3.12.2007 bis zum 16.12.2007,
aus 3.900,98 EUR ab dem 17.12.2007 bis zum 16.1.2008,
aus 3.436,05 EUR ab dem 17.1.2007 bis zum 17.2.2008,
aus 612,74 EUR ab dem 18.2.2008 bis zum 2.3.2008,
aus 611,84 EUR ab dem 3.3.2008 bis zum 16.3.2008,
aus 610,94 EUR ab dem 17.3.2008 bis zum 16.4.2008,
aus 614,79 EUR ab dem 17.4.2008 bis zum 1.5.2008,
aus 601,97 EUR ab dem 2.5.2008 bis zum 19.5.2008,
aus 562,92 EUR ab dem 20.5.2008 bis zum 17.6.2008.
aus 552,52 EUR ab dem 18.6.2008 bis zum 18.8.2008
aus 502,46 EUR ab dem 19.8.2008 bis zum 2.12.2008
sowie aus 326,60 EUR ab dem 3.12.2008
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO) I.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Der Klägerin kann von dem Beklagten aus der Abrechnung des am 1.4.2008 fristlos gekündigten Kooperationsvertrages nur noch Zahlung von 326,60 EUR verlangen. Dies ergibt sich gem. der nachfolgenden Aufstellung aus der Verrechnung der zwischen den Parteien nach Grund und Höhe unstreitigen Positionen sowie der übereinstimmenden Teilerledigung vom 2.12.2008:
Guthaben Stand 1.3.2007 |
1,10 EUR |
zzgl. Gutschriften bis Juli 2008 |
9.181,18 EUR |
abzgl. Provisionsrückforderungen |
9.447,99 EUR |
abzgl. Beitrag Vertrauensschadenversicherung |
232 EUR |
abzgl. Portogebühr |
4,75 EUR |
Saldo |
502,46 EUR |
abzgl. übereinstimmende Erledigung 2.12.2008 |
175,86 EUR |
Restforderung |
326,60 EUR |
2. Die weitergehende Forderung der Klägerin ist unbegründet, da die Klägerin nicht berechtigt war, das als Kontokorrent geführte Courtagekonto des Beklagten mit einen Betrag i.H.v. insgesamt 6.156,04 EUR für sog. "Ersatzleistungen" zu belasten.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf "Ersatzleistungen" für die Jahre 2007 und 2008i.H.v. insgesamt 6.156,04 EUR zu, da die unter § 4 des Kooperationsvertragsertrages für das Modell 3 geregelte Verpflichtung zur Zahlung einer quasi "Ersatzleistung" von maximal 250 EUR monatlich bei Nichterreichen der definierten Mindestumsatzerwartung von 600 Punkten jährlich bzw. 50 Punkten durchschnittlich monatlich gem. § 307 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam ist.
a) Die streitgegenständliche Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB, da es sich bei der unstreitig von der Klägerin vorformulierten vertraglichen Bestimmung nicht um eine Individualabrede i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3, 305b BGB handelt. Für ein Aushandeln i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, dass dem Beklagten nach dem von dem Beklagten inzwischen bestrittenen Vortrag der Klägerin vor Abschluss des Kooperationsvertrages Inhalt und Funkti...