Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 2 O 298/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.06.2018 (2 O 298/17) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert der Berufung: 312.000,00 EUR
(Berfung des Klägers: 208.000 EUR; Berufung/Anschlussberufung des Beklagten/Berufung des Streithelfers: 104.000 EUR)
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Wertung des "A" am 10.07.2016 in B und über die Rechtmäßigkeit anschließender Entscheidungen des Renngerichts und des Oberen Renngerichts.
Der Beklagte ist der Sport- und Dachverband auf dem Gebiet der Vollblutzucht und Rennen in Deutschland. Ihm obliegt u.a. die Aufsicht über die Durchführung der Galopprennen. Die Rennen werden von den dem Verband unterstellten Rennvereinen gemäß den Bestimmungen der Rennordnung (RO) durchgeführt, die von der Mitgliederversammlung des Beklagten erlassen wird und für jedes Vereinsmitglied verbindlich ist (Anlage K 1, Bl. 19 ff. d.A.).
In ihrer zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Rennens geltenden Fassung sah diese Rennordnung eine Disqualifikation u.a. in Nr. 623 (2) bei Verstößen gegen Vorschriften über die Durchführung der Rennen und in Nr. 623 (3) bei unzulässiger Verabredung, Betrug oder Anwendung eines unerlaubten Mittels vor.
Zur Entscheidung über vereinsinterne Streitigkeiten unterhält der Beklagte eine eigene Verbandsgerichtsbarkeit. Über Platzierungen befindet zunächst die Rennleitung, gegen deren Entscheidung das Renngericht angerufen werden kann (Nrn. 645 ff. RO). Schließlich ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Revisionsverfahren vor dem Oberen Renngericht vorgesehen (Nrn. 676 ff. RO).
Am 10.07.2016 wurde in B das "A" ausgetragen, bei dem es sich um das größte deutsche Galopprennen mit einem Starterfeld von insgesamt 18 Pferden handelt. Der Sieger erhält ein Preisgeld in Höhe von 390.000 EUR, der Zweite 130.000 EUR und der Dritte 78.000 EUR. Das Rennen gewann das im Miteigentum des Streithelfers stehende Pferd 'C' mit dem Abstand eines sog. "Kopfes" (ca. 30 cm) vor 'D', das wiederum mit dem Abstand eines sog. "Halses" (ca. 60 cm) vor dem im Besitz des Klägers stehenden Pferd 'E' ins Ziel kam.
Nach dem Zieleinlauf stellte die Rennleitung des Beklagten einen Regelverstoß der beiden erstplatzierten Pferde fest, weil die Peitsche acht bzw. neun Mal eingesetzt worden war. Nach den Regelungen der Rennordnung (Nr. 482 ff. der RO i.V.m. Richtlinie 9) lag der Tatbestand des zu häufigen Peitscheneinsatzes regelmäßig bei einem mehr als fünfmaligen Gebrauch der Peitsche im Verlaufe des Rennens vor. Für diesen Regelverstoß wurden den Jockeys später Strafen auferlegt und der Verfall von 75 % der Gewinnpunkte angeordnet.
Der Kläger nahm seinerseits den Peitschenmissbrauch zum Anlass, am 15.07.2016, also fünf Tage nach dem Rennen, bei dem Beklagten Protest gegen den Sieger 'C' und den Zweiten 'D' einzulegen. Er machte dabei geltend, der Manager des Pferdes C habe den Jockey angewiesen, soweit nötig von der Peitsche Gebrauch zu machen, eine evtl. Strafe werde von dem Besitzer des Pferdes übernommen. Gegenüber dem Zweitplatzierten, D, wurde dieser Vorwurf nicht erhoben, der Kläger sah aber insoweit den unerlaubten Peitschenmissbrauch als Verwendung eines unerlaubten Mittels i.S.d. Nr. 623 (3) RO an.
Der von dem Kläger bei der Rennleitung eingelegte Protest des Klägers blieb ohne Erfolg, seine Berufung hiergegen wies das Renngericht am 13.10.2016 mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen einer möglichen Disqualifikation, für die allenfalls Nr. 623 (3) RO in Betracht komme, nicht gegeben seien (Anlage K 6, Bl. 86 ff d.A.).
Auf die Revision des Klägers hob das Obere Renngericht am 02.03.2017 die Entscheidung des Renngerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Renngericht zurück (Anlage K9, Bl. 97 ff d.A.). Das Gericht hat zunächst die Zulässigkeit der Revision unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen wegen der möglichen Nichtberücksichtigung zwingender verbandsinterner Normen auf den vom Renngericht verbindlich festgestellten Sachverhalt bejaht und darüber hinaus in Abweichung zu der bisherigen Handhabung angenommen, dass bei einem Peitschenmissbrauch die Voraussetzungen für eine Disqualifikation gem. Nr. 623 (2) RO gegeben seien. Eine eigene Sachentscheidung in dieser Hinsicht ist wegen der gem. Nr. 626 RO nur aufgrund einer Ermessensentscheidung zu treffenden Sanktion und "vorbehaltlich weiterer Folgerungen, die sich aus etwaigen sonstigen Sachumständen noch für die Entscheidung zu beachten ...