Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 25.06.2012; Aktenzeichen 26 O 460/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.6.2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 460/10 - teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien in zweiter Instanz insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 461 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2006 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen, soweit der Rechtsstreit von den Parteien nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 88 % und die Beklagte 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung seitens der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1997 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 226.124 DM (entsprechend 115.615,36 EUR) ab. Vertraglich vereinbarter Versicherungsablauf war der 1.5.2010. Die Beklagte teilte dem Kläger mit einem undatierten Schreiben, das als Anlage K 1 zur Akte gereicht worden ist, eine Änderung der Versicherungsbedingungen bezüglich der Vertragskündigung und der Berechnung der Abschlusskosten nach Durchführung eines Treuhänderverfahrens mit. Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag mit Wirkung zum 1.3.2006. Die Beklagte rechnete das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 3.2.2006 ab; den Rückkaufswert bezifferte sie auf 69.033 EUR. Unter Berücksichtigung einer Überschussbeteiligung und unter Abrechnung zu entrichtender Steuern zahlte sie an den Kläger einen Betrag von 70.154,36 EUR aus. Eine von dem Kläger unter Hinweis auf die Entscheidungen des BGH vom 12.10.2005 gewünschte Nachzahlung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.9.2006 ab.

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage im Wesentlichen eine Neuberechnung des Rückkaufswerts und die Zahlung des sich daraus ergebenden Mehrbetrags verlangt. Hierzu hat er erstinstanzlich vorgetragen, die maßgebenden Klauseln in den Versicherungsbedingungen der Beklagten über die Berechnung des Rückkaufswerts nach einer Kündigung und die Verrechnung von Abschlusskosten sowie den Stornoabzug seien intransparent. Er habe Beiträge i.H.v. 74.500, - EUR gezahlt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. Auskunft zu erteilen über die in der Berechnung des Rückkaufswertes und des Überschussguthabens aus der Lebensversicherung Nr. 18835xxx xxx berücksichtigten Kosten, unter Offenlegung, welcher Kosten für den Versicherungsabschluss und welcher Stornobetrag in die Berechnung des Rückkaufswertes eingeflossen sind und nach welchen versicherungsmathematischen Kriterien der Zeitwert der Lebensversicherung berechnet worden ist;

2. den Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der Versicherungsperiode, mit angemessen verteilten Abschlusskosten und ohne Stornobetrag zu berechnen und den Differenzbetrag zwischen neu errechnetem Rückkaufswert zzgl. Überschussguthaben abzgl. Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag, und dem ausgezahlten Betrag von 71.154,36 EUR an ihn zu zahlen, mit Zinsen seit 3.2.2006 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Auskunftsantrag sei unzulässig; die Offenlegung der versicherungsmathematischen Kriterien könne der Kläger nicht verlangen. Er sei aber auch unbegründet. Selbst bei Intransparenz der zugrunde liegenden Vertragsklauseln über die Verrechnung von Abschlusskosten und den Stornoabzug stünde dem Kläger kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Einen Anspruch auf einen Rückkaufswert, welcher der Höhe der geleisteten Beiträge entspreche, habe der Kläger nicht. Der Mindestrückkaufswert zum 1.3.2011 habe 36.855, - EUR betragen und es sei ein Stornoabzug von 461, - EUR vorgenommen worden.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu, da ein mittels der Auskunft zu beziffernder Nachzahlungsanspruch ausgeschlossen sei. Zwar sei § 14 der ABKH wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam; dies führe jedoch nicht dazu, dass die Klausel ersatzlos wegfalle. Die sich ergebende Lücke sei vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass es bei der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren verbleibe, die bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung zu erbringende Leistung aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfe. Dieser Mindestbetrag...

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