Leitsatz (amtlich)
Ein Vereinsmitglied hat keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dem Vorstand konkrete Handlungen aufzuerlegen.
Normenkette
BGB § 26 ff.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 438/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 438/18 - vom 10.07.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Eigentümer eines Mops-Zuchtrüden und einer Mops-Zuchthündin sowie Mitglied im beklagten Zuchthunderein, der seinen Sitz in M. hat und seinerseits Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) ist. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Rassehund eines Vereinsmitglieds die vom Verein verfolgten Zuchtstandards erfüllt. Der Beklagte hat sich eine Zuchtordnung gegeben, nach der Hunde, die nur einen Hoden (Monorchismus) oder einen nichtabgestiegenen Hoden (Kryptorchismus) besitzen, nicht zur Zucht zugelassen sind. Nach § 1 Nr. 1 seiner Vereinssatzung verfolgt der Beklagte den Zweck, "die Reinzucht und Gesundheit der Rasse" zu erhalten und zu fördern. Nach § 2 Nr. 2 der Satzung gilt hierfür der Rassestandard des Welthundeverbandes (FCI) Nr. 253, wonach "Rüden ... zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweisen (müssen), die sich vollständig im Hodensack befinden".
Der vorliegende Streit begann anlässlich einer Zuchthundeschau in Hamm im September 2018. Ein Hund des Klägers nahm ebenso teil wie der Mops-Rüde "Xavier vom Dreimädelhaus", der im Eigentum eines weiteren Mitglieds im beklagten Verein steht und als Sieger aus der Schau hervorgegangen ist. Der Kläger meldete sich im Nachgang der Schau zunächst per e-mail beim VDH und erklärte diesem gegenüber, er habe erkannt, dass "Xavier" nur über einen sichtbaren Hoden verfüge. Der VDH verwies den Kläger diesbezüglich an die Beklagte. Deren 1. Vorsitzender wies mit E-Mail vom 21.9.2018 unter Hinweis auf mehrere Zuchtrichterurteile sowie eine veterinärmedizinische Untersuchung des Rüden "Xavier" von Mai 2019 die Beobachtungen des Klägers zurück. Darauf forderte der Kläger den Vorstand des Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 4.10.2018 auf, dem vorgebrachten Zweifel an der Zuchttauglichkeit des Rüden "Xavier" nachzugehen. Der Kläger bot an, den Rüden auf seine Kosten durch einen anerkannten Veterinärmediziner untersuchen zu lassen und das Ergebnis dieser Untersuchung zu akzeptieren. Die Prozessbevollmächtige des Beklagten lehnte dies mit Schriftsatz vom 11.10.2018 ab.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 beantragte der Kläger vor dem Vereinsgericht des Beklagten, diesen zu einer veterinärmedizinischen Untersuchung des Rüden "Xavier" auf Kosten des Klägers zu verpflichten und im Weigerungsfalle des Eigentümers den Rüden für die Zucht zu sperren. Mit Beschluss des Vereinsgerichts vom 2.11.2018 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen und unter anderem damit begründet, dass durch die Verweigerung der Untersuchung des Beklagten allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung der Rechte des Klägers als Vereinsmitglied oder Züchter betroffen wäre. Die Frage berühre im Übrigen nur das Verhältnis des Vereins zu einem anderen Züchter. Mit Antrag vom 13.8.2019 versuchte der Kläger ohne Erfolg, die Mitgliederversammlung der Beklagten zu einem Beschluss zu bewegen, der seinem Klagebegehren entspricht. Er berief sich in dem Beschlussantrag auf eigene Beobachtungen und diejenigen zweier Zuchtrichter.
Der Kläger hat behauptet, dass der Rüde "Xavier" nicht über zwei vollständig im Hodensack befindliche Hoden verfüge. Diese Beobachtung hätten auch weitere Zuchtrichter anlässlich von Ausstellungen gemacht. Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Rüde im Frühjahr 2018 ordnungsgemäß zur Zucht gelassen worden ist. Er hat gemeint, dass der Rüde nicht dem FCI-Zuchtstandard Nr. 253 und den Zuchtregeln der Beklagten entspreche. Er hat gemeint, dass er als Vereinsmitglied Anspruch darauf habe, dass der Verein gegenüber seinen Mitgliedern Satzung und Zuchtregeln durchsetze. Dies folge aus der allgemeinen Treuepflicht der Beklagten und dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Er stützt sich zudem auf Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus dem UWG. Diese Ansprüche ergäben sich daraus, dass Züchter untereinander Wettbewerber seien. Indem der Verein trotz Hinweises dulde, dass ein Züchter nicht zuchtfähige Rüden zum Decken anbiete, mache sich der Verein der Beihilfe zum Rechtsbruch schuldig.
Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, anzuordnen, dass der Mops-Rüde "Xavier vom Dreimädelhaus", Zuchtbuch-Nr. XXX, in einer anerkannten veterinärmedizinischen Klinik darauf zu untersuchen ist, ob dieser gemäß FCI-Standard Nr. 253 zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweist, die sich vollständig im Hodensack befinden, und im Weigerungsfalle des Besitzers den Rüden fü...