Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 623/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.06.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 623/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 01.06.1995 Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 09.08.1994 verstorbenen C.J..

Zum Nachlass gehört das bebaute Grundstück in K.-E., L.er Straße, S.straße, Grundbuch von E., Blatt 0071, Flurstück 566, 567, lfd. Nr. 1 + 2. Es ist mit einer zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld in Höhe von 300.000,– DM belastet.

Zu dieser Eintragung kam es wie folgt:

Am 15.05.1975 hatte die verstorbene C.J. ihrer Enkeltochter H.M. eine notarielle Vollmacht für ihren Grundbesitz in K.-P., L.er Straße, Flur T, Flurstücke Nr. 567 und 566 erteilt. Darin heißt es wörtlich:

„Ich erteile hiermit für mich und meine Erben Frau H.M. geborene J., Bankangestellte, wohnhaft in E.-B., S.weg 2,

VOLLMACHT,

mich in allen diesen Grundbesitz betreffenden Angelegenheiten, insbesondere was die Verwaltung dieses Grundbesitzes anbetrifft, in jeder Weise gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.”

Am 26.10.1984 wurde für C.J. eine Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet, die mit Wirkung vom 01.01.1992 in eine Betreuung überging. Als Pflegerin bzw. Betreuerin war wiederum H.M. bestellt.

Am 29.04.1992 bewilligte und beantragte H.M. – handelnd für sich und als Bevollmächtigte ihrer Großmutter C.J. – die Eintragung einer Grundschuld auf dem o.g. Grundstück in Höhe von 300.000,– DM zu Gunsten der Beklagten.

Damit sollte ein Darlehen der Eheleute H.-J. M. und H. geborene J. gesichert werden.

Dem Antrag war die am 15.05.1975 erteilte, nicht widerrufene Vollmacht in beglaubigter Abschrift beigefügt.

Die Eintragung erfolgte am 03.06.1992.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung dieser Grundschuld.

Er hat die Auffassung vertreten, das Grundbuch sei unrichtig. Die Bestellung der Grundschuld durch H.M. sei durch die Vollmacht aus dem Jahre 1975 nicht gedeckt gewesen.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von E., Blatt 0071, Gemarkung F, Flur 14, Flurstück 566, 567 zu Gunsten der Beklagten in der III. Abteilung eingetragenen Grundschuld über 300.000,– DM zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, H.M. sei aufgrund der Vollmacht auch zum Verkauf oder der Belastung des Grundstücks berechtigt gewesen. Das zeige bereits die in notarieller Form vorgenommene Vollmachtserteilung.

Durch Urteil vom 23.06.1999, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und dies damit begründet, dass Frau H.M. bei der Grundschuldbestellung als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt habe.

Gegen das ihr am 05.07.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 04.08.1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 04.10.1999 mit einem am selben Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Sie hat zudem Herrn Notar W. den Streit verkündet.

In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen beide Parteien ihren Vortrag zum Umfang der Vollmacht und zur Wirksamkeit der Grundschuldbestellung.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des am 23.06.1999 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen: 20 O 623/98, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen eingereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Grundbuch ist unrichtig, da die Grundschuld nicht wirksam bestellt worden ist. Dem Kläger steht daher gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 894 BGB auf Einwilligung in die Löschung der Grundschuld zu.

I.

Aufgrund der am 15.05.1975 erteilten Vollmacht (Bl. 21 AH) war Frau H.M. nicht berechtigt, das Grundstück mit einer Grundschuld zu belasten, die der Absicherung eines ihr und ihrem Ehemann durch die Beklagten gewährten Darlehens diente.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Vollmacht vom 15.05.1975 um eine Außenvollmacht (§ 172 BGB) handelt, die von ihrem Wortlaut her nicht eindeutig ist. Der Umfang der Vollmacht ist daher durch Auslegung zu ermitteln, wobei es – wie hier – im Fall der Außenvollmacht auf die Verständnismöglichkeiten des Geschäftsgegners, hier also der Beklagten, ankommt (BGH NJW 1991, 3141; NJW 1983, 1906). Die Auslegung ...

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