Leitsatz (amtlich)
Für die Eintragung einer aufgrund transmortaler Vollmacht bestellten Grundschuld bedarf es der Voreintragung der Erben im Grundbuch. § 40 Abs. 1 GBO findet insoweit keine Anwendung, da es bei der Eintragung weder um die Übertragung noch um die Aufhebung eines Rechts handelt.
Normenkette
GBO §§ 39-40
Verfahrensgang
AG Euskirchen (Aktenzeichen RV-159-18) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 14.02.2019 gegen den am 08.02.2019 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Euskirchen vom 06.02.2019, RV-159-18, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen.
Gründe
1. Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes sind Herr K.H. und Frau L.H. als Eigentümer zu je 1/2 Anteil eingetragen.
Mit notariellen Urkunden jeweils vom 22.03.2010 (Bl. 21 ff. und Bl. 29 ff.) erteilten die beiden eingetragenen Eigentümer dem Beteiligten zu 1) Generalvollmacht, insbesondere auch zur Abgabe aller Erklärungen, Bewilligungen und Anträgen in Bezug auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Die Vollmachten sollten durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeber nicht erlöschen.
Am 24.08.2011 verstarb Herr K.H., am 24.01.2018 verstarb Frau L.H.
In notarieller Urkunde vom 04.12.2018 (UR Nr. 1941/2018 des Verfahrensbevollmächtigten, Bl. 17 ff.) bestellte der Beteiligte zu 1) handelnd als Bevollmächtigter aufgrund jeweils Vollmacht vom 22.03.2010 für Frau Liselotte Horn und Herrn Karl-Ernst Horn zugunsten der Beteiligten zu 2) eine Briefgrundschuld im Betrag von 100.000,- EUR.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 (Bl. 16) hat der Verfahrensbevollmächtigte, "auch im Namen der Gläubigerin", die Eintragung der Grundschuld beantragt.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Zwischenverfügung vom 28.12.2018 (Bl. 38) beanstandet, es fehle an der erforderlichen Voreintragung der Erben der eingetragenen Eigentümer und zur Behebung eine Frist bis zum 01.02.2019 gesetzt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat geltend gemacht, einer Voreintragung der Erben bedürfe es nicht.
Mit am 08.02.2019 erlassenem Beschluss vom 06.02.2019 (Bl. 43 ff.) hat die Grundbuchrechtspflegerin den Eintragungsantrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 53 ff.), Beschwerde eingelegt worden. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die zulässige Grundbuchbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Grundbuchamt den Eintragungsantrag mit Recht zurückgewiesen hat. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 GBO war der Eintragungsantrag zurückzuweisen, weil die Behebung des Hindernisses binnen der mit der vorangegangenen Zwischenverfügung gesetzten Frist nicht nachgewiesen worden ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist hier eine Voreintragung der Erben der verstorbenen Bucheigentümer erforderlich.
Gemäß § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Betroffen durch die beantragte Grundschuldeintragung wird das Eigentum der Erben, auf die das Eigentum durch Versterben der Bucheigentümer infolge Erbgangs übergegangen ist (§ 1922 BGB).
Bei diesem Voreintragungsgrundsatz muss es auch für den vorliegenden Fall verbleiben. Die Beschwerde kann sich nicht mit Erfolg auf § 40 Abs. 1 GBO berufen. Gegen die Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift auf die Bestellung einer Grundschuld spricht grundsätzlich der Wortlaut der Vorschrift, da es sich bei der begehrten Eintragung einer Grundschuld nicht um die Übertragung oder Aufhebung eines Rechts handelt (KG FGPrax 2011, 270). Soweit die Vorschrift in der Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus auf Grundschuldbestellungen angewendet worden ist (OLG Frankfurt ZEV 2017, 719; Senat FGPrax 2018, 106; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.11.2018, 8 W 312/18 - juris -), lag dem zugrunde, dass in den betreffenden Fallkonstellationen der Gesetzeszweck der Ausnahmevorschrift zutraf. Dieser zielt auf die Vermeidung der Eintragung des Erben ab, wenn dieser durch Übertragung des ererbten Rechts ohnehin alsbald wieder aus dem Grundbuch ausscheidet, um den Beteiligten die Kosten einer unnötigen Eintragung zu ersparen (BGH NJW 2011, 525; OLG Frankfurt a.a.O.). Insoweit hat das OLG Frankfurt ausgeführt: "Denn auch in der Konstellation, in der neben der Auflassungsvormerkung eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen wird, steht von vornherein fest, dass eine Eintragung im Grundbuch auf den Käufer innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit nachfolgen wird. Die Finanzierungsgrundschuld ist ohne weiteres identifizierbar, da sie entweder bei Abschluss des Erwerbsvorgangs von dem Erben bzw. dem vom Erblasser Bevollmächtigten und dem Käufer gemeinsam oder binnen kurzer Zeit nach Abschluss des Kaufvertrags vom Käufer aufgrund einer im Kaufvertrag erteilten Finan...