Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 10.09.1999; Aktenzeichen 42 O 27/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.09.1999 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 42 O 27/99 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.100, – DM nebst 4% Zinsen seit dem 23.02.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund der von ihr unter dem 30.06.1997 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 10.100,00 DM verlangen, allerdings nur ein- und nicht zweimal.
Seinerzeit hatte die Beklagte versprochen, es bei Vermeidung einer für jeden Fall künftiger Zuwiderhandlung an den Kläger zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 10.100,00 DM zu unterlassen, für die Präparate G.-Harnstoffcreme 1% gelb und G. Bufexamaccreme 1% weiß einen bestimmten, bildlich wiedergegebenen Beipackzettel zu verwenden und für die Präparate in zwei bestimmten, ebenfalls bildlich wiedergegebenen Formen zu werben. Entsprechend dem damals geltend gemachten Unterlassungsbegehren hat die Beklagte damit die Verpflichtung übernommen, es künftig zu unterlassen, die genannten Präparate G.-Harnstoffcreme 1% gelb und G.-Bufexamaccreme 1% weiß unter Hinweis auf die Krankheiten „Psoriasis” und „Ichthyosis” zu bewerben, obschon die Präparate für diese Krankheiten nicht indiziert sind, und es außerdem zu unterlassen, für die genannten Präparate zu werben, ohne die erforderlichen Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes zu machen.
Gegen diese von ihr übernommene Unterlassungsverpflichtung hat die Beklagte, was auch das Landgericht nicht in Zweifel gezogen hat, durch die Veröffentlichung der Werbeanzeige in der Zeitschrift „Ratgeber aus der Apotheke” vom 01.12.1998 schuldhaft verstoßen. Denn dort werden wiederum die G.-Harnstoffcreme gelb und die G.-Bufexamaccreme weiß ohne Wiedergabe der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes beworben. Darüber hinaus behauptet die Beklagte wiederum, ihre G.-Harnstoffcreme gelb und ihre G.-Bufexamaccreme weiß könnten unter anderem Ichthyosis und Psoriasis selbst dann heilen, wenn die Krankheit über Jahrzehnte habe ertragen werden müssen. Damit wirbt die Beklagte wiederum in nahezu identischer Form mit einem Hinweis auf die für ihre Produkte nicht indizierten Krankheiten „Ichthyosis” und „Psoriasis”. Dass die Beklagte durch das Weglassen der Angabe der Wirkstoffkonzentration „1%” den Kernbereich der zur Unterlassung versprochenen Handlung nicht verlassen hat, ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Begründung.
Soweit demgegenüber das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, der schuldhafte Verstoß gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung habe eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gleichwohl nicht zur Folge, weil der Senat in der Werbeanzeige vom 01.12.1998 einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot in Ziffer I. des in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 6 W 88/95 Oberlandesgericht Köln ergangenen Beschlusses des Senats vom 29.09.1995 gesehen und der Beklagten deshalb durch Beschluss vom 19.08.1999 (6 W 33/99) ein Ordnungsgeld von 10.000,00 DM auferlegt hat, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Vielmehr entspricht es entgegen der Darstellung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO die Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen derselben Handlung nicht hindert (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 1138, 1139 sowie Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage 1997, Kapitel 20 Rdn. 22 sowie Fußnoten 42 bis 44). So, wie die Vertragsstrafenvereinbarung das Recht des Gläubigers unberührt lässt, im Falle eines Verstoßes gegen die gesicherte Verpflichtung statt oder neben der Geltendmachung der Vertragsstrafe auch im Wege der Unterlassungsklage oder der einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner vorzugehen (Teplitzky, a.a.O.), bleibt der Gläubiger bei Verletzungshandlungen, die nicht nur gegen die gesicherte Verpflichtung, sondern zugleich auch gegen einen Verbotstitel verstoßen, berechtigt, nicht nur im Ordnungsmittelfestsetzungsverfahren gegen den Schuldner vorzugehen, sondern gleichzeitig auch die Vertragsstrafe zu fordern. Für das Ordnungsmittelverfahren fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, und der vertragliche Anspruch auf Vertragsstrafe wird durch die staatliche Vollstreckungssanktion nicht berührt. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 des Grund...