Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 31.01.2006; Aktenzeichen 2 O 485/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.12.2007; Aktenzeichen IX ZR 215/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.1.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bonn - 2 O 485/05 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin erwarb durch Kaufvertrag vom 2.10.1997 das im Grundbuch des AG Bergisch-Gladbach Blatt ... 2 eingetragene Grundstück Gemarkung C.-G., Flur 10, Flurstück ..4 zu Alleineigentum. Am 9.10.1997 - noch vor Eingehung der Ehe - schlossen die Parteien vor der Notarin L. aus K. zu Urkunden-Nr. 974/1997 einen Vertrag, worin sich der Beklagte ggü. der Klägerin u.a. verpflichtete, sich an der Finanzierung des erfolgten Grundstückserwerbs zu beteiligen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Notarvertrag Bezug genommen. Der Beklagte nahm im Hinblick auf die geschuldete Mitfinanzierung ein Darlehen bei der Stadtsparkasse I. auf, das durch die Eintragung einer Buchgrundschuld über 200.000 DM auf dem Grundstück der Klägerin gesichert wurde. Die Ehe der Parteien wurde im März 2003 geschieden. Nach der Scheidung beabsichtigte die Klägerin, das Grundstück zu veräußern. Sie forderte den Beklagten mit Schreiben vom 22.5.2003 auf, die Bank bis zum 30.7.2003 zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld zu veranlassen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach.

Durch Beschluss des AG Köln (75 IN 332/03) ist auf den Eigenantrag des Beklagten über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In dem von ihm erstellten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nannte er die Klägerin als Gläubigerin der hier streitgegenständlichen Hauptforderung.

Die Klägerin beglich die Darlehensverbindlichkeit des Beklagten bei der Stadtsparkasse I. am 30.9.2003 mit 102.258,38 EUR, zahlte Verzugszinsen, Zinsen und Stornogebühren von 1.624,12 EUR sowie eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 7.193,57 EUR und hierauf entfallende Bearbeitungskosten von 130 EUR. Daraufhin erteilte die Stadtsparkasse I. die Löschungsbewilligung für die Buchgrundschuld.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.3.2005 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 25.4.2005 zur Zahlung auf.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich weiterhin darüber, ob es sich bei der Klageforderung um eine Insolvenzforderung handelt.

Die Klägerin hat unter Vorlage des notariellen Kaufvertrages des Notars Dr. C. aus S. vom 14.5.2003 (Urkunden-Nr. 515/2003) behauptet, sie habe das Grundstück verkauft und habe daher die Löschung der Grundschuld durch Zahlung der Darlehensverbindlichkeit des Beklagten veranlassen müssen. Sie hat vom Beklagten die Rückzahlung der oben genannten Beträge, die zusammen 111.206,07 EUR ergeben, begehrt sowie Zahlung weiterer 1.201,18 EUR als Verzugsschaden wegen entstandener Anwaltskosten.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 112.407,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Notwendigkeit der Löschung der Grundschuld vor dem Verkauf und die Ablösung des offenen Darlehensvertrages durch die Klägerin mit Nichtwissen bestritten, wobei er bezüglich der Zahlung selbst von der Ablösung per 30.9.2003 ausgegangen ist.

Das LG hat den Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 103.882,50 EUR nebst Zinsen seit dem 25.8.2005 an die Klägerin verurteilt, wobei es von einer Geschäftsführung ohne Auftrag ausgegangen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel der gänzlichen Klageabweisung.

Hierzu wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen und legt im Einzelnen dar, warum es sich seiner Auffassung nach bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch um eine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO handele, weswegen die Klage gem. § 87 InsO unzulässig sei. Weiterhin ist er entgegen der Auffassung des LG der Meinung, die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag lägen nicht vor.

Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 31.1.2006 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des LG Bonn die Klage abzuweisen, soweit darin eine Verurteilung des Beklagten erfolgt ist.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Schriftstücke Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage, teils als unzulässig, teils als unbegründet.

1. Soweit ein Anspruch der Klägerin im Zusammenhang mit dem notariellen Vertrag vom 9.10.1997 geltend gemacht wird, ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin insowei...

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