Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung, Beschwerde, Berufung, Kostenerstattungsanspruch, Gegenstandswert, Abwesenheitsgeld, Beweisverfahren, Verfahren, Streitwert, Rechtspfleger, Kostenfestsetzungsantrag, Auslegung, Rechtsanwaltskosten, Akteneinsicht, Co KG, Kosten des Rechtsstreits, Kosten des Berufungsverfahrens
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 09.12.2021; Aktenzeichen 12 HK O 2773/16) |
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 09.12.2021 wird dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagtenpartei an die Streithelferin Fa. H. GmbH und Co KG zu erstattenden Kosten auf 9.173,35 EUR (anstatt 15.209,62 EUR) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.08.2021 festgesetzt werden.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 60% und die Streithelferin Fa. H. GmbH und Co KG 40%.
4. Die Gerichtskosten trägt die Beklagte. Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
5. Der Wert der Beschwerde beträgt 15.209,62 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin machte im Zivilverfahren vor dem Landgericht München I unter Az. 12 HK O 2773/16 gegen die Beklagte für die Lieferung und Montage von Büromöbeln nach geleisteter Anzahlung noch eine Restzahlung in Höhe von 152.778,03 EUR geltend.
Vorausgegangen war ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht München I unter Az. 12 HK OH 18767/15, welches die Klägerin als Antragstellerin gegen die Firma S. GmbH & Co. KG (Herstellerin der Möbel) als Antragsgegner zu 1) und gegen die Beklagte als Antragsgegnerin zu 2) führte. Mit Schriftsatz vom 09.12.2015 verkündete die Antragsgegnerin zu 1) (Fa. S. GmbH & Co. KG) der Fa. H. GmbH und Co KG (Lieferant der verwendeten Lacke) den Streit mit der Aufforderung dem selbständigen Beweisverfahren auf Seiten der Antragsgegnerin zu 1) beizutreten. Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 ersuchte der anwaltliche Vertreter der Streitverkündungsempfängerin, der Fa. H. GmbH und Co KG, um Akteneinsicht, bevor entschieden werde, ob und auf welcher Seite der Streitbeitritt erfolgen solle. In der Folgezeit beteiligte sich die Fa. H. GmbH und Co KG an dem Beweisverfahren ohne, dass eine ausdrückliche Streitbeitrittserklärung erfolgt wäre. In diesem Zusammenhang bezeichnete sich die Fa. H. GmbH und Co KG im Anwaltsschriftsatz vom 05.07.2016 als Streithelferin der Antragsgegnerin zu 1). Die Fa. H. GmbH und Co KG wurde im Folgenden auch als Streithelferin der Antragsgegnerin zu 1) im Verfahren geführt.
Im Hauptsachverfahren unter Az. 12 HK O 2773/16 verkündete die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.02.2016 der Firma S. GmbH und Co KG den Streit, die mit Schriftsatz vom 30.06.2016 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beitrat ist und ihrerseits der Fa. H. GmbH und Co KG den Streit verkündete (Bl. 43 d.A.). Die Firma H. GmbH und Co KG trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.10.2016 bei.
Mit Endurteil vom 25.10.2018 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.09.2018 sprach das Landgericht dem Kläger die Restkaufpreiszahlung in Höhe von 150.737,18 EUR zu und wies die Klage jedoch im Übrigen im Hinblick auf die Montagekosten ab. Der Beklagten wurden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention sowie einschließlich der Kosten für das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht München I, Az. 12 HK OH 18767/15 auferlegt.
Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung und erhob in zweiter Instanz Widerklage.
Mit Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 22.07.2021 (Az. 23 U 4002/18) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2021 wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen zu 1) und zu 2) wurden der Beklagten auferlegt.
Die Streithelferin Fa. H. GmbH und Co KG beantragte mit Schriftsatz vom 10.08.2021 für das selbständige Beweisverfahren sowie für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren insgesamt Rechtsanwaltskosten in Höhe von 15.374,56 EUR zur Festsetzung gegen die Beklagte. Im Einzelnen wurden folgende Positionen in Ansatz gebracht:
Selbständiges Beweisverfahren, Gegenstandswert 222.929,50 EUR
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 2.772,90 EUR
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 2.559,60 EUR
Fahrtkosten, Benutzung des eigenen KFZ am 22. und 23.05.2016 (2 X 661 km × 0,30 EUR) gemäß Nr. 7003 VV RVG 396,60 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG (22.05.2016) 70,00 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG (23.05.2016) 70,00 EUR
Hotelkosten 119,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Dokumentenpauschale für Kopien / Fax (124 Seiten s/w) Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG 36,10 EUR Aktenversendepauschale 12,00 EUR
Gesamt: 6.056,20 EUR Erstinstanzliches Verfahren, 12 HK O 2773/16, Gegenstandswert 152.778,03 EUR
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 2.109,60 ...