Leitsatz (amtlich)
Beauftragt der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen (entsteht die Vertragsbeziehung also nicht zwischen Partei und Terminsvertreter), kann der Hauptbevollmächtigte die von ihm dem Terminsvertreter geschuldete Vergütung gegenüber dem Mandanten nicht als "Auslage" im Sinne von Vorb. 7 Abs. 1 VV-RVG i. V. m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen (vgl. BGH, Beseht, v. 13.07 2011 - IV ZB 8/11; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.07.2012 - 14 W 400/12: "Wer die Musik bestellt, bezahlt").
Normenkette
RVG §§ 5, 10; VV-RVG Vorb. § 7 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 28 O 16198/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Abgasskandal". Der in München ansässige Kläger beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf mit der Prozessvertretung vor dem Landgericht München I. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 27.01.2020 trat für die Klagepartei mit Terminsvollmacht Rechtsanwalt ... auf.
Mit Endurteil des Landgerichts München I vom 03.02.2020 wurden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Gegen das Endurteil vom 03.02.2020 legte die Beklagte Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 26.07.2021 trat für die Klagepartei mit Terminsvollmacht Rechtsanwalt ... auf.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 13.09.2021 (3 U 1418/20) wurden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 10.11.2021 machte der Kläger für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren Rechtsanwaltskosten von 1.692,78 EUR (brutto) bzw. 2.451,40 EUR (brutto) geltend. In Ansatz gebracht wurden u.a. für das erstinstanzliche Verfahren Kosten des Terminsvertreters nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB in Höhe von 200,00 EUR (netto) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer sowie für das zweitinstanzliche Verfahren ebenfalls Kosten des Terminsvertreters nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S.2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB in Höhe von 220,00 EUR (netto) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Vorgelegt wurden die Rechnungen der beiden Terminsvertreter, gerichtet jeweils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und versehen mit einem Hinweis auf die Honorarvereinbarung.
Die Beklagte widersprach der Festsetzung der Terminsvertreterkosten: Bei Beauftragung des Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen seien weder Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für den Terminsvertreter noch fiktive Reisekosten erstattungsfähig.
Das Landgericht München I setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.12.2021 die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei zu erstattenden Kosten der I. und II. Instanz auf 4.523,38 EUR nebst Zinsen fest. Dabei brachte es die Terminsvertreterkosten für beide Instanzen mit der Begründung in Abzug, der unmittelbar durch den Prozessbevollmächtigten beauftragte Terminsvertreter sei als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten aufgetreten, die hierfür angefallenen Kosten seien mit der Terminsgebühr abgedeckt; damit seien weder fiktive Reisekosten des Hauptbevollmächtigten noch die in Rechnung gestellten Kosten des Terminsvertreters festsetzungsfähig. Im Übrigen wurde die geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten antragsgemäß berücksichtigt.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.12.2021 legte der Kläger mit Schriftsatz vom 22.12.2021 sofortige Beschwerde ein, die sich gegen die Absetzung der Auslagen für die Terminsvertreter in Höhe von 238,00 EUR (brutto) für die I. Instanz und in Höhe von 261,80 EUR (brutto) für die II. Instanz richtet. Es sei davon auszugehen, dass die Hinzuziehung des Hauptbevollmächtigten als auswärtigem Rechtsanwalt notwendig gewesen sei; anderslautende Ausführungen enthalte der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht. Insoweit wären für die Terminswahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten fiktive Reisekosten von 436,60 EUR pro Termin entstanden (2 × 611 km × 0,30 EUR/km + 70,00 EUR Abwesenheitsgeld). Auch unter der Annahme, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu verneinen sei, wären fiktive Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im jeweiligen Gerichtsbezirk in Ansatz zu bringen, also für das erstinstanzliche Verfahren 49,00 EUR (2 × 40 km × 0,30 EUR/km + 25,00 EUR Abwesenheitsgeld) und für das zweitinstanzliche Verfahren 181,00 EUR (2 × 235 km × 0,30 EUR/km + 40,00 EUR Abwesenheitsgeld). Die Entstehung der Auslagen beim Prozessbevollmächtigten des Klägers durch die Terminsvertretung sei durch die Rechnungen der beiden Terminsvertreter nachgewiesen. Die Rechnungen seien durch die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten auch bezahlt worden. Diese Auslagen könne der Anwalt se...