Leitsatz (amtlich)
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung, handelt es sich bei den dadurch dem Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten in Form der Vergütung des Terminsvertreters nicht um Auslagen im Sinne von Vorbemerkung § 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG. Derartige Kosten sind selbst dann, wenn der Mandant dem Prozessbevollmächtigten diese Kosten ersetzt, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen den Prozessgegner festzusetzen.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 564/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.08.2022, 7 O 564/21, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 2 und zu 3 zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Nach einem obsiegenden Urteil erster Instanz haben die Beklagten zu 2 und 3, die von derselben Rechtsanwaltssozietät vertreten wurden, im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrages neben einer Terminsgebühr einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR geltend gemacht, den ihre Prozessbevollmächtigte als Pauschalbetrag an einen weiteren Rechtsanwalt für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gezahlt hat.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die von der Klägerin an die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtgläubiger zu erstattenden Gebühren auf 3.864,40 EUR nebst Zinsen festgesetzt und dabei das vorgenannte Pauschalhonorar von 400,00 EUR nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Gründe wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 27.09.2022 Bezug genommen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3, die weiterhin (auch) die Festsetzung des Pauschalhonorars im Umfang von 400,00 EUR begehren. Sie sind der Auffassung, es handele bei den Kosten, die ihrer Hauptbevollmächtigten in Form des Pauschalhonorars deshalb anfallen, weil ein Terminsvertreter die Terminsgebühr für diese verdiene, um von den Beklagten zu 2 und 3 geschuldete Auslagen nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG. Diese seien den Beklagten zu 2 und 3 von der Klägerin zu erstatten, wenn - wie hier mit 489,08 EUR - die fiktiven Kosten einer Terminwahrnehmung durch die Hauptbevollmächtigte höher gewesen wären.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der nach § 568 Satz 1 ZPO zuständige Einzelrichter hat das Verfahren nach § 568 Satz 2 ZPO auf den Senat übertragen.
II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 hat keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 und 3 kann die Hauptbevollmächtigte die von ihr dem Terminsvertreter geschuldete Vergütung ihnen gegenüber nicht als Auslage im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen. Daher handelt es sich selbst dann, wenn die Beklagten zu 2 und 3 diese Kosten auf eine Rechnung der Hauptbevollmächtigten ausgleichen sollten, nicht um gesetzliche und damit von der Klägerin zu erstattende Kosten des Rechtsstreits.
Denn im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs können - wie die Beklagten zu 2 und 3 letztlich auch nicht in Abrede stellen - nur die auf der Grundlage des RVG angefallenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Erstattung festgesetzt werden. Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen, sind hingegen grundsätzlich bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise zuletzt OLG München, Beschluss vom 12.08.2022, 11 W 467/22, Rn. 13 m.w.N.). Erstattungsfähige gesetzliche Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für eine Partei bei einen Terminvertreter nur dann an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11; OLG München, a.a.O., Rn. 14; s.a. die weitere von dem Landgericht im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss zitierte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung).
Vorliegend erfolgte die Mandatierung des Terminsvertreters durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 und 3 in deren eigenen Namen und auf Grundlage einer zwischen den Rechtsanwälten getroffenen Vergütungsvereinbarung; dies wird von den Beklagten zu 2 und 3 nicht in Abrede gestellt und dies ergibt sich auch aus der an die Hauptbevollmächtigte gerichteten Rechnung des Terminsbevollmächtigten.
Die Vergütungsvereinbarung mit dem Pauschalhonorar von 400,00 EUR richtet sich nicht nach den Vorschriften des RVG (BGH, Urteil vom 29.06.2000, Nr. I ZR 120/98; OLG München, a.a.O.). Soweit von Müller-Rabe (Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Nr. 3401 VV RVG, Rn. 137a) und Schneider (AGS 2018, 489 ff.) sowie vereinzelt auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die dem Prozessbevollmächtigten aufgrund der Pauschalvereinba...