Leitsatz (amtlich)
1. Ein noch nicht verbeschiedener Antrag, den Hauptsacheschiedsspruch zu ergänzen, steht dem Erlass eines Kostenschiedsspruchs nicht entgegen.
2. Ein Verstoß gegen das Verbot, in eigener Sache zu richten, liegt bei einer Entscheidung des Schiedsrichters lediglich über die Kostenerstattung zwischen den Parteien nicht vor, auch wenn die Kosten die (bereits geleisteten) Vorschüsse auf das Schiedsrichterhonorar mit umfassen.
Normenkette
ZPO §§ 1057-1058, 1059 Abs. 2, § 1060
Tenor
I. Der Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater O. R. erließ in dem zwischen dem Antragsteller als (Schieds-)Beklagten und (Schieds-)Widerkläger sowie der Antragsgegnerin als (Schieds-)Klägerin und (Schieds-)Widerbeklagten in München geführten Schiedsverfahren am 14.7.2009 folgenden Schiedsspruch:
Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten i.H.v. insgesamt 44.668,56 EUR haben die Schiedsklägerin i.H.v. 38.414,97 EUR und der Schiedsbeklagte i.H.v. 6.253,69 EUR zu tragen.
Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Vorschüsse ist die Schiedsklägerin verpflichtet, an den Schiedsbeklagten einen Betrag i.H.v. 16.080,69 EUR zu bezahlen.
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert beträgt 16.080 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller beantragt die Vollstreckbarerklärung eines ihm günstigen (Kosten-)Schiedsspruchs.
Die Antragsgegnerin (Schiedsklägerin und -widerbeklagte) kaufte sich im Sommer 2000 in die damalige Zahnarztpraxis des Antragstellers (Schiedsbeklagten und -widerklägers) ein. Am 17.6.2000 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag zur Führung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis und betrieben diese zuletzt als hälftige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). § 24 des Gesellschaftsvertrags enthält folgende Schiedsklausel:
Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich der Streitigkeiten über seine Gültigkeit oder Auslegung, sowie sämtliche Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ausschließlich von einem Schiedsgericht gem. dem als Anlage 3 beigefügten Schiedsvertrag entschieden.
Dieser ebenfalls am 17.6.2000 geschlossene Schiedsvertrag lautet in Ziff. 5-7:
5. Als Gericht für die Hinterlegung des Schiedsspruchs und für gerichtliche Entscheidungen wird das LG München I bestimmt.
6. Der Schiedsrichter erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung (auch Gebühren und Auslagen), die der Vergütung eines Rechtanwalts nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor dem OLG entspricht.
7. Die Parteien sind verpflichtet, die vom Schiedsgericht angeforderten Kostenvoranschläge solange je zur Hälfte zu zahlen, bis durch einen Schiedsspruch oder Schiedsvergleich eine hiervon abweichende Entscheidung getroffen worden ist.
Die Parteien stritten nach Beendigung der GbR über die Räumung der Praxisräume sowie über die Zahlung einer Abfindungssumme. Die Antragsgegnerin erhob Schieds-klage. Mit dem Schiedsrichter trafen die Parteien im Schiedsrichtervertrag vom 19.2.2008 folgende Vereinbarung:
Abweichend von der Bestimmung Nr. 6 des Schiedsvertrags vom 17.6.2000 gelten für die Höhe der Vergütung des Schiedsrichters die Bestimmungen der Anlage zu § 40 Abs. 5 der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) entsprechend, jedoch mit Ausnahme der Regelungen der Nrn. 12 und 13.In Ziff. 5 des Schiedsrichtervertrages ermächtigten die Parteien den Schiedsrichter zur Vorschussanforderung. Beide Parteien haben vorschussweise auf die Vergütung des Schiedsrichters jeweils 11.531,46 EUR gezahlt.
Der Schiedsrichter erließ am 26.4.2009 einen Schiedsspruch, der am 5.10.2009 vom Senat für vollstreckbar erklärt wurde (34 Sch 012/09) und in Ziff. V. lautet:
Die Kosten des Schiedsverfahrens werden der Schiedsklägerin zu 86 % und dem Schiedsbeklagten zu 14 % auferlegt. Die Entscheidung über die Höhe der dem Schiedsbeklagten und dem Schiedsgerichts von der Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten bleibt einem gesonderten Schiedsspruch vorbehalten.
Das Schiedsgericht setzte den Streitwert auf 675.583,78 EUR fest und entschied über die Kosten mit Schiedsspruch vom 14.6.2009, wie aus dem Tenor zu Ziff. I. ersichtlich.
Der Antragsteller beantragt nun, den Kostenschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben.
1. Die Antragsgegnerin rügt Verfahrensfehler und ist der Meinung, dass eine Anerkennung dem ordre public widersprechen würde (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Sie begründet dies im Wesentlichen folgendermaßen:
a) Der Schiedsrichter habe einen vorbehaltslosen Kostenschiedsspruch erlassen, ohne vorher über ...