Leitsatz (amtlich)
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Kostenschiedsspruchs.
2. Auch im Beschlussverfahren der Vollstreckbarerklärung bestehen die allgemeinen prozessualen Pflichten zur Verfahrensförderung.
Normenkette
ZPO §§ 138-139, 282 Abs. 1, § 1057 Abs. 2 S. 2, § 1063 Abs. 1
Tenor
I. Das aus den Schiedsrichtern xxx als Vorsitzenden, xxx und xxx als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 4.7.2013 in München folgenden, durch Berichtigungsschiedssprüche vom 9.8.2013, 23.8.2013 und 30.9.2013 berichtigten
Ergänzungsschiedsspruch (Kostenausgleichung):
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 8.918,82 nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 17.1.2013 zu bezahlen.
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 8.918,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in München ergangenen ergänzenden Schiedsspruchs zur Kostenausgleichung.1. Die beiden Parteien betrieben eine allgemeinärztliche Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Am 13.3.2001 schlossen sie einen Schiedsvertrag, nach dem ein Schiedsgericht alle Streitigkeiten, die zwischen den Gesellschaftern untereinander aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheiden soll. Zum 31.12.2010 kündigte der Antragsgegner den Gesellschaftsvertrag und räumte die Praxisräume. Die beiden der GbR gehörenden Server, auf denen sich Abrechnungs- und Patientendaten befanden, verbrachte der Antragsgegner in seine Privatwohnung. Der Antragsteller verlangte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG u.a. die Herausgabe der beiden Server an sich, hilfsweise an einen Sequester. Mit Endurteil vom 20.12.2010 wurde der Antragsgegner verpflichtet, die beiden Server an einen Sequester herauszugeben. Auf Antrag des Antragsgegners nach § 926 ZPO ordnete das LG mit Beschluss vom 20.1.2011 die Erhebung der Hauptsacheklage durch Einleitung eines Schiedsverfahrens bis 16.2.2011 an. Dem kam der Antragsteller nach. Am 17.12.2012 erließ das Schiedsgericht folgenden SchlussSchiedsspruch:
I. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 3.827,24 nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.3.2012 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Schiedsverfahrens hat der Schiedsbeklagte 60 %, der Schiedskläger 40 % zu tragen.
Weiter erließ es folgenden Beschluss:
Der Streitwert wird bis zum 11.7.2012 auf Euro 50.000, ab dann auf Euro 40.000 festgesetzt.
Am 4.7.2013 erließ das Schiedsgericht einen Ergänzungsschiedsspruch (Kostenausgleichung) mit folgendem Inhalt:
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 5.988,80 nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 17.1.2013 zu bezahlen.
Am 9.8.2013 erging Berichtigungsschiedsspruch mit folgendem Inhalt:
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 8.918,82 nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 17.1.2013 zu bezahlen.
Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass ein offensichtlicher Berechnungsfehler vorliege, da die außergerichtlichen Kosten des Schiedsklägers bei der Berechnung der Kostenausgleichung nicht berücksichtigt worden seien.
Wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im ersten erließ das Schiedsgericht am 23.8.2013 einen zweiten und wegen eines Datumsfehlers dort schließlich am 30.9.2013 einen dritten Berichtigungsschiedsspruch.
2. Der Antragsteller hat am 6.9.2013 Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs in aktueller Fassung gestellt.
3. Der Antragsgegner hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor:
a) Die gegenständliche Kostenforderung sei durch Aufrechnung erloschen.
(1) Zunächst sei die Aufrechnung mit dem ihm gegen den Antragsteller zustehenden - höheren - gesellschaftsvertraglichen Abfindungsanspruch erklärt worden.
(2) Des Weiteren sei die Aufrechnung mit dem Kostenausgleichsanspruch des Antragsgegners aus dem Schiedsspruch vom 2.7.2013 (Kostentragung "je zur Hälfte") erklärt worden.
(3) Ferner sei mit Ansprüchen aufgerechnet worden, die ihm aus abgetretenem Recht des Herrn G. zuständen.
(4) Zuletzt sei die Aufrechnung mit Ansprüche erklärt worden, die ihm von seiner Ehefrau abgetreten worden seien (s. Urteil des LAG vom 8.1.2013, wonach der Antragsteller zur Zahlung von 7.993,86 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde; Anlage B 2).
b) Der Schluss-Schiedsspruch vom 17.12.2012, auf dem der Ergänzungsschiedsspruch zu den Kosten beruhe, sei aus formellen und materiellen Grün...