Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung der Berufung nach Hinweisbeschluss ohne Gegenerklärung
Leitsatz (amtlich)
Geht eine Gegenerklärung auf den Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO innerhalb der gesetzten Frist nicht ein, bedarf es im Zurückweisungsbeschluss neben der Bezugnahme auf den vorausgegangenen Hinweis keiner weiteren Ausführungen. (Rn. 5 - 6)
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 28.01.2021; Aktenzeichen 30 O 2021/20) |
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.01.2021, Aktenzeichen 30 O 2021/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
1. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 28.01.2021 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:
I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.01.2021, Az.: 30 O 2021/20 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 80.000,00 EUR jedoch noch unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.02.2020.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Schmerzensgeldrente für die Zeit ab 01.03.1992 in Höhe von 300,00 EUR monatlich, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2020 zu bezahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der fehlerhaften anwaltlichen Vertretung in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I, Az.: 9 O 21994/16 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
Zurückweisung der Berufung.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.01.2021, Aktenzeichen 30 O 2021/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 31.01.2022 Bezug genommen.
Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf. Der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei hat mit Schreiben vom 22.03.2022 lediglich mitgeteilt, dass die Klägerin ihre Berufung nicht zurücknehmen möchte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Fundstellen
Dokument-Index HI15670727 |