Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Thermofenster
Leitsatz (amtlich)
Nachdem die beklagte Fahrzeugherstellerin ihrer sekundären Darlegungslast nachkommend substantiiert zum konkret verbauten Thermofenster mit einem Temperaturbereich von + 24 bis + 70 Grad Celsius vorgetragen hat, wäre es an der Klagepartei gewesen, darzulegen, auf welche Anhaltspunkte sie die Annahme eines davon abweichenden Temperaturfensters stützt. Hat sie dies nicht getan, ist von dem von der Beklagten vorgebrachten sehr weiten Temperaturfenster auszugehen, welches nicht die Voraussetzungen einer Abschalteinrichtung erfüllt. (Rn. 19)
Normenkette
BGB §§ 31, 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; Fahrzeugemissionen-VO Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20.01.2023, Aktenzeichen 2 O 3062/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Abgas-Skandal geltend.
Sie erwarb am 30.05.2018 einen neuen VW Tiguan für 42.900 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgestattet.
Das Landgericht hat die Klage umfassend abgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Weiter wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit vollumfänglich auf Ziffer I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 11.09.2023 verwiesen.
Die Klagepartei hat erstinstanzlich in der Hauptsache beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an sie 42.900,00 EUR nebst Zinsen und abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 3.260,40 EUR zu zahlen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klagepartei ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
Konkret hat sie beantragt:
Das Urteil des Landgerichts München II vom 20.01.2023, Az.: 2 O 3062/22, wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 39.639,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Tiguan Join 4 Motion 2.0 TDI SCR 140 kW, Fahrzeug-Ident.-Nr. ...
2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.
3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.751,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Hilfsweise:
4) Das Urteil des Landgerichts München II, Az. 2 O 3062/22, verkündet am 20.01.2023 und zugestellt am 24.01.2023, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Mit Hinweisbeschluss vom 11.09.2023 wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass und weshalb der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme bis 29.09.2023 eingeräumt. Eine solche wurde auch am 29.09.2023 abgegeben.
Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils, die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 11.09.2023 sowie auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren verwiesen.
II. Die Berufung der Klagepartei ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Der Senat hält das Urteil des Landgerichts zumindest im Ergebnis für offensichtlich zutreffend. Auf die Hinweise vom 11.09.2023, in denen der Senat im Einzelnen erläutert hat, weshalb er die Berufung bei Abstellen auf die zur "Dieselproblematik" ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält, wird verwiesen.
Die Gegene...