Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschalteinrichtung, Unzulässigkeit, Klagepartei, Parallelverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Amtliche Auskunft, Sekundäre Darlegungslast, Greifbare Anhaltspunkte, Verwaltungsrechtlicher, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rechtsprechung des BGH, Fahrzeuge, Bezugnahme auf Unterlagen, Differenzschaden, Berufungsrücknahme, Kaufvertrag, substantiierter Sachvortrag, Nutzungsentschädigung, Substantiierter Vortrag, Betriebsuntersagung
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 20.01.2023; Aktenzeichen 2 O 3062/22) |
Nachgehend
Tenor
1.1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20.01.2023, Az. 2 O 3062/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht für die Klagepartei Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.09.2023.
1.3. Binnen derselben Frist können beide Seiten zum Streitwert des Berufungsverfahrens Stellung nehmen, den der Senat beabsichtigt auf bis zu 40.000,00 EUR festzusetzen.
Gründe
A. Die Klagepartei erwarb am 30.05.2018 in D. einen neuen VW Tiguan für 42.900 EUR. Das Fahrzeug ist mit dem Motor EA 288 ausgestattet.
Die Klagepartei trägt schriftsätzlich vor, der von der Beklagten entwickelte Motor sei mit verschiedenen unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen, insbesondere mit einem sog. Thermofenster, einer Lenkwinkelerkennung etc. Die Organe der Beklagten hätten entsprechende Kenntnis vom Einsatz der nach Ansicht der Klagepartei illegalen Software gehabt. Die Beklagte treffe in diesem Zusammenhang eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, wann welche Organe, insbesondere Mitglieder des Vorstands der Beklagten Kenntnis vom Einsatz der Software hatten.
Die Beklagte unterliege deshalb einer deliktischen Haftung nach §§ 826, 831, 166, 31 BGB.
Die Beklagte bestreitet jegliche Art von unzulässiger Abschalteinrichtungen und weist ergänzend darauf hin, dass das streitgegenständliche Fahrzeug auch nicht von einem Rückruf des KBA betroffen sei. Die entsprechenden Manipulationen seien bereits nicht substantiiert dargelegt. Bei einem sog Thermofenster handle es sich im übrigen auch nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, da diese nicht nur auf dem Prüfstand, sondern ständig in Betrieb sei.
Die Klagepartei hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.900,00 EUR nebst näher bezeichneten Zinsen und abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 3.260,40 EUR zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen PKW.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Für eine deliktische Haftung fehle es an einem substantiierten Sachvortrag, wann welche Organe, insbesondere Vorstandsmitglieder der Beklagten, Kenntnis von der Verwendung bzw. dem Einsatz einer Software hatten. Die Beklagte treffe insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast. Es sei vielmehr Aufgabe der jeweiligen Klagepartei, substantiiert im einzelnen vorzutragen, inwieweit Manipulationen unzulässiger Art im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut seien. Allein die Behauptung, auch in einem weiteren Modell der Beklagten, dem VW T 6 seien unzulässige Einrichtungen verbaut, was zu einem Rückruf geführt habe, reiche für einen schlüssigen Vortrag nicht aus. Das Landgericht schließe sich insoweit zahlreichen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen, die von der Beklagten zitiert worden seien, an. Es fehle an konkreten Anknüpfungstatsachen für die klägerischen Behauptungen. Der Sachvortrag werde vielmehr in wesentlichen Teilen auf Umstände gestützt, die im Zusammenhang mit der Untersuchung anderer Motoren der Beklagten bzw. anderer Hersteller festgestellt worden seien. Bei dem sog. Thermofenster sei nach ständiger Rspr. des BGH eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht zu bejahen.
Mit der Berufung verfolgt die Klagepartei ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter.
B. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Das angegriffene Urteil hält den von der Berufung erhobenen Einwendungen ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung des BGH jedenfalls im Ergebnis stand. Die Berufung konnte nicht aufzeigen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung gem. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen im Ergebnis eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
I. Vorauszuschicken ist, dass der Senat, soweit die Berufungsbegründung Vorbringen enthält, das sich im Ersturteil so nicht findet, davon ausgehen muss, dass es im Berufungsverfahren neu ist und schon mangels entsprechender Berufungsrüge i.S.v. § 520 Abs. 3 ...