Leitsatz (amtlich)
Zur Löschung einer realen Bräugerechtigkeit aufgrund Berichtigungsbewilligung.
Normenkette
BGB §§ 875, 928; EGBGB Art. 196; GBO §§ 19-20, 22 Abs. 1; BayAGGVG Art. 40
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen AU-62900-9) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 6.4.2016 aufgehoben.
Gründe
I. Mit notariellem Vertrag vom 29.4.2014 verkaufte der damalige Eigentümer - aufschiebend bedingt - den unter der lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses gebuchten Grundbesitz (Wohnhaus mit Gastwirtschaft, Nebengebäude, Hofraum) nebst der unter Nr. 2/zu1 gebuchten radizierten Tafernwirtschaftsgerechtsame sowie die unter lfd. Nr. 3 eingetragene reale Bräugerechtigkeit an die Beteiligte. Aufgrund Auflassung und Eintragungsbewilligung vom 24.3.2015 wurde die Beteiligte als Eigentümerin am 13.4.2015 eingetragen. Wegen Aufteilung in Wohnungseigentum wurde der Grundbesitz am 23.3.2016 auf andere Blätter übertragen. Im bisherigen Grundbuch (Blatt 62900) eingetragen blieb unverändert die reale Bräugerechtigkeit.
Am 29.3.2016 beantragte der Urkundsnotar die Löschung der realen Bräugerechtigkeit. Hierzu bezog er sich auf den bei den Grundakten befindlichen 1. Nachtrag zur Teilungserklärung vom 10.3.2015, der auszugsweise wie folgt lautet:
II. Feststellungen a) Klar- und festgestellt wird, dass nur das Grundstück ... in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt wird und nicht auch ... die reale Bräugerechtigkeit. III. Grundbuchmäßige Erklärungen und Anträge Es wird bewilligt und beantragt,... die reale Bräugerechtigkeit im Grundbuch zu löschen, da die Rechte erloschen sind ...
Des weiteren nahm er Bezug auf die Zustimmungserklärungen der aus der Bräugerechtigkeit verpflichteten Stadt A. sowie der in der dritten Abteilung des Grundbuchs (vormals) eingetragenen Grundpfandrechtsgläubigerin vom 10. und 11.3.2016.
Das Grundbuchamt hat mit einer Zwischenverfügung vom 6.4.2016 als Eintragungshindernis beanstandet, es sei nicht dargelegt worden, dass die Bräugerechtigkeit als Realgewerbeberechtigung mit der Einführung der allgemeinen Gewerbefreiheit durch die Gewerbeordnung ihren Vorteil verloren habe und deshalb gegenstandslos geworden sei. Die Löschungsbewilligung des Eigentümers und der dinglich Berechtigten sei deshalb keine ausreichende Eintragungsgrundlage. Außerdem komme für das grundstücksgleiche Recht allenfalls ein Verzicht nach § 928 BGB, nicht aber eine Löschung in Betracht. Gleichzeitig wurde Frist zur Behebung des Hindernisses gesetzt und die Antragszurückweisung nach Fristablauf angekündigt.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der notariellen Beschwerde. Sie meint, die Löschung müsse aufgrund Zustimmung aller Betroffenen möglich sein.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die als Zwischenverfügung bezeichnete Aufforderung zur Beseitigung der aufgezeigten Hindernisse kann (noch) als eine mit der Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO anfechtbare (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 1) Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO angesehen werden. Von einer die abschließende Sachentscheidung nur vorbereitenden und nicht beschwerdefähigen Mitteilung des eigenen Rechtsstandpunkts unterscheidet sie sich dadurch, dass sie ein grundsätzlich behebbares Hindernis und einen Weg zu dessen Beseitigung aufzeigt, indem sie die fehlende Darlegung der Gegenstandslosigkeit des Rechts rügt. Mit der gleichzeitig gesetzten Frist und der Androhung der Antragszurückweisung im Fall der Nichtbeseitigung erfüllt die Entscheidung die wesentlichen Merkmale einer Zwischenverfügung (vgl. BGH Rpfleger 1980, 273; BayObLG FGPrax 1996, 15; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 306 f.; OLG Schleswig FGPrax 2010, 235/236; Demharter § 18 Rn. 29 und § 71 Rn. 19; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 75). Dass das Grundbuchamt zugleich einen Verzicht für erforderlich erachtet, was einen Erfolg des gestellten Löschungsantrags trotz Behebung des Hindernisses ausschließen würde, macht die Zwischenverfügung verfahrensrechtlich unzulässig (vgl. Demharter § 18 Rn. 29; dazu unter 2.), nimmt ihr aber nicht den Charakter einer beschwerdefähigen Entscheidung.
Das danach statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) Rechtsmittel ist in der Sache begründet. Der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegen dabei nur die vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisse, nicht der Eintragungsantrag selbst (Demharter § 71 Rn. 34 mit § 77 Rn. 12).
1. Die Zwischenverfügung ist schon deshalb insoweit aufzuheben, als mit ihr ein Verzicht nach § 928 BGB verlangt wird, weil der Erlass einer fristsetzenden Zwischenverfügung zur Behebung des aufgezeigten Hindernisses verfahrensrechtlich nicht zulässig ist.
Eine Zwischenverfügung darf nur wegen eines grundsätzlich heilbaren Eintragungshindernisses nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO ergehen, wenn der Mangel mit rückwirkender Kraft behoben werden kann (BGH Rpfleger 2014, 580/581; NJW 2014, 1002; Senat vom 2.4....