Leitsatz (amtlich)
Vereinbarungen der Parteien zur Qualifikation des Schiedsgerichts und zu dessen Konstituierung, die sich möglicherweise als ungeeignet oder unzweckmäßig erweisen, bedingen regelmäßig weder die Unwirksamkeit der Schiedsklausel noch deren Undurchführbarkeit.
Normenkette
ZPO §§ 1029, 1032 Abs. 2, § 1035
Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller will die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtlich festgestellt wissen.
Der Antragsteller war als Kommanditist Gesellschafter der Antragsgegnerin, eines Unternehmens, das als Gegenstand den Vertrieb und die Überwachung von elektrischen Anlagen aller Art hat. Deren einziger weiterer Kommanditist ist xxx, welcher auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist. Mit Schreiben vom 13.6.2013 kündigte der Antragsteller seine Beteiligung zum 31.12.2013. Zu einer einvernehmlichen Abfindung des Geschäftsanteils kam es bisher nicht.
In § 19 des Gesellschaftsvertrages vom 29.11.2001 ist folgende Vereinbarung getroffen:
(1) Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern untereinander oder mit der Gesellschaft, welche diesen Vertrag, die Gesellschaft oder das Gesellschaftsverhältnis betreffen, entscheidet, soweit zulässig, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsverfahren. Als Schiedsrichter wird ein Berufskollege benannt. Sollte innerhalb 3 Wochen nach Aufforderung zum Benennen eines Schiedsrichters keine Einigung über die Person erzielt werden, wird Vorstand der TOS e.V. beauftragt einen zu nennen, der dann angenommen werden muss. Die Kosten des Schiedsrichters tragen die Gesellschafter im Verhältnis zu Ihren Kapitalanteilen.
(2) Künftig eintretende Gesellschafter erkennen diese Vereinbarung durch ihren Beitritt zur Gesellschaft ausdrücklich an.
Der Antragsteller beabsichtigt, einen Abfindungsanspruch gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auf Auszahlung des Guthabens auf seinem Kapitalkonto in Höhe von mindestens 84.488,05 EUR gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen.
Mit Schriftsatz vom 27.6.2014 hat der Antragsteller beim OLG beantragt, festzustellen, dass die im Gesellschaftsvertrag vom 29.11.2001 enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung unwirksam, hilfsweise undurchführbar sei. Er hat sodann klargestellt, dass keine Feststellungsklage (§ 256 ZPO), sondern ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO gewollt sei. Zur Begründung trägt er vor, dass bisher keine Einigung über ein zuständiges Schiedsgericht habe erzielt werden können. Insbesondere habe sich der in der Klausel bezeichnete Dritte (TOS e.V.: eine Technische Organisation von Sachverständigen auf den Gebieten der technischen Überwachung, des Umweltschutzes und des technischen Prüfwesens mit Sitz in Berlin) geweigert, einen Schiedsrichter zu benennen. Die getroffene Schiedsvereinbarung entbehre daher eines zur Entscheidung berufenen Schiedsgerichts und erweise sich damit als objektiv undurchführbar. Es bestehe Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, da unsicher sei, in welchem Verfahrensweg er seine Ansprüche geltend machen könne.
Die Antragsgegnerin meint, die Schiedsklausel sei wirksam und der Antrag daher unbegründet.
II. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs 2 ZPO) ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die Zuständigkeit des OLG München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die anfängliche Falschbezeichnung des Antrags als "negativeFeststellungsklage" ist unschädlich, da der Antragsteller auf Hinweis klargestellt hat, dass - wofür schon die Adressierung an das sonst nicht erstinstanzlich zuständige OLG sprach - ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt werden sollte. Auch ist der beabsichtigte Inhalt der Schiedsklage - auf Schlüssigkeit kommt es hierbei nicht an - noch hinreichend dargetan.
2. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist unbegründet.
Die Parteien haben in § 19 (1) - erster Satz - des Gesellschaftsvertrags bestimmt, dass ein Schiedsgericht Streitigkeiten unter ihnen bzw. mit der Gesellschaft aus dem bezeichneten Vertrag unter Ausschluss staatlicher Gerichte ("desordentlichen Rechtsweges") entscheiden soll. Dies beinhaltet, ohne dass es auf weitere Vereinbarungen zum Verfahren selbst ankommt, eine wirksame Schiedsklausel (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 1029 Rn. 3; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1029 Rn. 6 und 11). Der Umstand, dass sich die daneben getroffenen Vereinbarungen zur Qualifikation des Schiedsgerichts und zu dessen Konstituierung (Sätze 2 und 3 der Regelung) möglicherweise als ungeeignet oder unzweckmäßig erweisen, führt regelmäßig weder zur Unwirksamkeit noch zur Undurchführbarkeit der Schiedsklausel selbst. Denn zwischen der Vereinbarung eines Schie...