Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kosten des Berufungsverfahrens, Sittenwidrige Schädigung, Hinweisbeschluss, Kostenentscheidung, Streitwert, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Rechtshängigkeit, Annahmeverzug, Aussetzungsantrag, Berufungszurückweisung, Abschalteinrichtung, Sicherheitsleistung, Zug-um-Zug, Vorabentscheidungsverfahren, Gerichtshof der Europäischen Union, Klageerwiderung, Angefochtenes Urteil, Entscheidung des Berufungsgerichts, Landgerichte
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14.04.2022, Aktenzeichen 25 O 1147/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.891,39 EUR festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14.04.2022 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Memmingen vom 14.04.2022, Az.: 25 O 1147/21, wird die Beklagte verurteilt, an die Klagepartei EUR 22.891,39 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Touareg V8 4,2 TDI Euro 5 mit der FIN ...442 am Wohnort der Klagepartei.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 benannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem Vorabentscheidungsverfahren, anhängig bei dem Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Akteneichen C-100/21, ausgesetzt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14.04.2022, Aktenzeichen 25 O 1147/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 04.10.2022 Bezug genommen, mit dem bereits der Aussetzungsantrag zurückgewiesen wurde.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 28.11.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1. Der Senat bleibt nach erneuter Überprüfung des Schriftsatzes vom 09.02.2022 dabei, dass der Kläger nicht hinreichend zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB vorgetragen hat.
- In der vorgelegten Liste der von einem KBA-Rückruf betroffenen Fahrzeugvarianten (Anlage K6) ist der VW Touareg mit dem 4.2 TDI-Motor nicht enthalten; auch die angegebenen Touareg-Modelle mit dem 3.0 TDI-Motor sind aus späteren Baujahren (2014 - 2017) als das streitgegenständliche Fahrzeug aus dem Baujahr 2012. Auch soweit Rückrufe für den Cayenne S Diesel mit dem 4,2 l-Motor verzeichnet sind, betrifft dies die Baujahre 2013 - 2018 bzw. 2015 - 2017, nicht aber Baujahr 2012.
- Der durch die Zeugenangebote unter Beweis gestellte Vortrag enthält keinen Bezug auf ein bestimmtes Modell oder Baujahr.
- Auf die "freiwillige Service-Maßnahme" der Beklagten ist der Senat bereits unter Abschnitt III. 1. a) des Hinweisbeschlusses eingegangen; darauf wird Bezug genommen.
- Der Vortrag über die Wirkungsweise der Abgasrückführung, die Typ[en]genehmigung und Abschalteinrichtungen ist allgemein gehalten und ohne Bezug auf einen bestimmten Hersteller oder ein bestimmtes Modell.
- Das Zitat aus dem als Anlage K8 vorgelegte Artikel des Handelsblatts vom 13.10.2018 beschuldigt die Ingenieure von VW einer Manipulation im Sommer 2013. Schon aufgrund des Baujahres 2012 des streitgegenständlichen Fahrzeugs, dessen Motor nicht von VW, sondern von der Beklagten hergestellt wurde, ist das für das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte irrelevant.
- Dagegen bezieht sich die Artikel aus der W. Zeitung (Anlage K9) und der W.woche (K10) auf Audi-Modelle aus den Baujahren 2009 - 2013, aber nicht auf den VW Touareg. Jedenfalls ist der streitgegenständliche VW-Touareg, anders als die in dem Artikel erwähnten Audi A8 und A7, unstreitig nicht von einem Pflicht-Rückruf des KBA betroffen.
- Entgegen der Behauptung des Klägers hat die Beklagte neben dem Vorlie...